(1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
1. | Einstufen, | |||||||||
2. | Verpacken, | |||||||||
3. | Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren, | |||||||||
4. | Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU), | |||||||||
5. | Ausfertigen von Beförderungsdokumenten, | |||||||||
6. | Anbieten zur Beförderung, | |||||||||
7. | Annehmen zur Beförderung, | |||||||||
8. | Umgang mit den Gütern während der Beförderung, | |||||||||
9. | Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen, | |||||||||
10. | Laden auf Schiffe und Löschen von diesen, | |||||||||
11. | Befördern, | |||||||||
12. | Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und | |||||||||
13. | sonstige Tätigkeiten. |
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, | |||||||||
2. | den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen), | |||||||||
3. | die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, | |||||||||
4. | die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und | |||||||||
5. | gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. |
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1. | Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, | |||||||||
2. | detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen, | |||||||||
3. | Lehrmittel, | |||||||||
4. | Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache, | |||||||||
5. | Katalog der Prüfungsfragen und | |||||||||
6. | ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind. |
(4) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 31 GGBG:
1. | Änderung des Namens des Veranstalters, | |||||||||
2. | Änderung des Umfangs der Anerkennung und | |||||||||
3. | Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 31 GGBG aufscheinen, und | |||||||||
4. | Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. |
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