3.Ziffer 3ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
4.Ziffer 4Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
(4)Absatz 4Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 5 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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