§ 34 GGBV Durchführung der Schulungen, Kontrollen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. 1.Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. 2.Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. 3.Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. (2)Absatz 2Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. 1.Ziffer einsNamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. 2.Ziffer 2absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. 3.Ziffer 3ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. 4.Ziffer 4Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. (4)Absatz 4Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 36 Abs. 5 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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