Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsNach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG erforderlich sind.Nach Abschluß der Erstschulung ist eine Prüfung abzulegen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, daß er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:Die Prüfung muß den Beförderungsarten angepaßt sein, für die der Schulungsnachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ausgestellt werden soll. Dabei ist folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
1.Ziffer einsallgemeine Risikovorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen,
2.Ziffer 2Klassifizierung der gefährlichen Güter,
3.Ziffer 3allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankcontainer usw.),
4.Ziffer 4Aufschriften und Gefahrzettel,
5.Ziffer 5Handhabung und Sicherung der Ladung,
6.Ziffer 6Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,
10.Ziffer 10Anforderungen an die Beförderungsmittel.
(3)Absatz 3Teilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß § 11 Abs. 5 GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln umTeilnehmer, die als Gefahrgutbeauftragte für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten von gefährlichen Gütern spezialisiert haben, dürfen eine Prüfung ablegen, welche die Sachgebiete gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG nur soweit berücksichtigt, als sie von dieser Tätigkeit betroffen sind. Bei diesen Arten von Gütern kann es sich handeln um
1.Ziffer einsGüter der Klasse 1: Explosivstoffe oder
2.Ziffer 2Güter der Klasse 2: Gase oder
3.Ziffer 3Güter der Klasse 7: radioaktive Stoffe oder
4.Ziffer 4Mineralölerzeugnisse (UN-Kennzeichnungsnummern 1202, 1203, 1223) oder
5.Ziffer 5Güter der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9: feste und flüssige Stoffe.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Abs. 6 Z 2 durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasstDie Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst
1.Ziffer einsmindestens 20 Fragen mit direkter Antwort für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt, sowie
2.Ziffer 2mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 90 Minuten beträgt.
(5)Absatz 5Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 4 hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4, hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.
(6)Absatz 6Die Prüfung gilt für den allgemeinen Teil und für jeden besonderen Teil als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
1.Ziffer einsmindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
2.Ziffer 2mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Z 1 entsprechenden Kenntnisstand nachweist.mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:
1.Ziffer einsmit Angelegenheiten der Beförderung gefährlicher Güter befaßte Bedienstete aus dem Personalstand von Gebietskörperschaften oder
2.Ziffer 2Gefahrgutbeauftragte im Sinne von § 11 GGBG oderGefahrgutbeauftragte im Sinne von Paragraph 11, GGBG oder
3.Ziffer 3Personen, die eine der Gefahrgutbeauftragtenausbildung gemäß dieser Verordnung entsprechende qualifizierte Ausbildung aufweisen oder
4.Ziffer 4Personen, die mindestens drei Jahre im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter verantwortlich tätig sind, oder
6.Ziffer 6Lehrpersonal im Sinne dieser Verordnung mit Prüfungserfahrung.
(8)Absatz 8Für Prüfungssachverständige gemäß Abs. 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:Für Prüfungssachverständige gemäß Absatz 7 und für deren Tätigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.Ziffer einsDer Prüfungssachverständige muß der Aufnahme in die Liste und der fallweisen Entsendung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu Prüfungen zugestimmt haben.
2.Ziffer 2Der Prüfungssachverständige darf die Entsendung zu einer bestimmten Prüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
3.Ziffer 3Die beabsichtigte Entsendung zu einer bestimmten Prüfung ist dem Prüfungssachverständigen und dem Schulungsveranstalter ehestmöglich mitzuteilen.
4.Ziffer 4Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß § 12 durchgeführt werden.Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß Paragraph 12, durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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