§ 40 GGBV Qualifikationen des Veranstalters

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 40.Paragraph 40,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 undErfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 GGBG.Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, GGBG.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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