§ 40 GGBV Qualifikationen des Veranstalters

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

1.

Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und

2.

Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 2 GGBG.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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