§ 25 GGBV

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Sehen die gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften die Unterweisung von Personal vor, die nicht als Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Gefahrgutlenkern und Sachkundigen besonders geregelt ist, so darf diese Unterweisung nur von Gefahrgutbeauftragten der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden oder durch Lehrpersonal erfolgen, das die Qualifikationen aufweist, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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