Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAnerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge),
3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und
5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
2.Ziffer 2detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
3.Ziffer 3Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,
4.Ziffer 4Lehrmittel,
5.Ziffer 5Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
6.Ziffer 6Katalog der Prüfungsfragen und
7.Ziffer 7ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
(4)Absatz 4Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG:Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG:
1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung,
3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG aufscheinen, und
4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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