(1) Anerkannte Lehrgänge setzen sich aus Schulung und Prüfung zusammen. Der Anerkennungsbescheid berechtigt den Veranstalter, die darin bezeichneten Lehrgänge durchzuführen.
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, | |||||||||
2. | den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Lehrgänge (Basis- oder Aufbaukurse, Erst- oder Auffrischungsschulungen, Gesamtlehrgänge), | |||||||||
3. | die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, | |||||||||
4. | die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung zeichnungsberechtigt sind, und | |||||||||
5. | gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. |
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1. | Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, | |||||||||
2. | detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen, | |||||||||
3. | Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher, | |||||||||
4. | Lehrmittel, | |||||||||
5. | Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache, | |||||||||
6. | Katalog der Prüfungsfragen und | |||||||||
7. | ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind. |
(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 14 Abs. 3 GGBG:
1. | Änderung des Namens des Veranstalters, | |||||||||
2. | Änderung des Umfangs der Anerkennung, | |||||||||
3. | Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 14 Abs. 3 GGBG aufscheinen, und | |||||||||
4. | Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. |
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