1.Ziffer einsdie zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
2.Ziffer 2für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
3.Ziffer 3die Kosten der Prüfung zu tragen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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