§ 4 GGBV Dauer der Schulungen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil

32 UE,

2.

Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil

10 UE,

3.

Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil

16 UE,

4.

Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil

5 UE.

(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für

1.

auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder

2.

Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder

3.

mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder

4.

Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder

5.

Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning

können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.

(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.

(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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