(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. | Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil | 32 UE, | ||||||||
2. | Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil | 10 UE, | ||||||||
3. | Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil | 16 UE, | ||||||||
4. | Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil | 5 UE. |
(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für
1. | auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder | |||||||||
2. | Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder | |||||||||
3. | mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder | |||||||||
4. | Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder | |||||||||
5. | Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning | |||||||||
können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden. |
(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.
(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
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