Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß
1.Ziffer einsKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden undKosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 23, ASVG und Paragraph 26, Ziffer 3, EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß Paragraph 14, GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
2.Ziffer 2solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß § 14 GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß Paragraph 14, GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß § 14 GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß Paragraph 14, GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Absatz eins,
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 GGBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 GGBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 GGBV