(1) Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß
1. | Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und | |||||||||
2. | solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die zur Absolvierung der besonderen Ausbildung gemäß § 14 GGBG nötige Zeit eingeräumt wird und die für Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Auffrischungsschulungen gemäß § 14 GGBG von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern lenken und die der Schulungsverpflichtung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG genannten Vorschriften unterliegen, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.
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