In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:
1.Ziffer einsausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und
2.Ziffer 2entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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