Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1.
für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
2.
die Kosten der Prüfung zu tragen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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