§ 1 GGBV Sachgebiete, Organisation

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt

1.

Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,

2.

Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.

(2) Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.

(3) Die Schulungen müssen umfassen

1.

einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, und

2.

einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.

Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.

(4) Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.

(5) In den Fortbildungsschulungen sind

1.

die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,

2.

die Kenntnisse - insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts - auf den aktuellen Stand zu bringen und

3.

neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.

In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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