Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten umfaßt
1.Ziffer einsErstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,Erstschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ein Schulungsnachweis ausgehändigt wird,
2.Ziffer 2Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß § 11 Abs. 6 GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.Fortbildungsschulungen, das sind solche, nach deren erfolgreichem Abschluß gemäß Paragraph 11, Absatz 6, GGBG die Geltungsdauer des Schulungsnachweises verlängert wird.
(2)Absatz 2Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus § 11 Abs. 2, 3 und 5 GGBG.Die in den Erstschulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus Paragraph 11, Absatz 2,, 3 und 5 GGBG.
(3)Absatz 3Die Schulungen müssen umfassen
1.Ziffer einseinen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, undeinen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG unterliegen, und
2.Ziffer 2einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.
Die Schulungen können auch als Gesamtschulung in integrierter Form für mehrere Verkehrsträger durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in § 11 Abs. 3 erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.Schulungen für Teilnehmer, deren Prüfung gemäß den Bestimmungen in Paragraph 11, Absatz 3, erfolgen soll, dürfen auf die Vermittlung solcher Kenntnisse eingeschränkt werden, die im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeitsbereiche maßgebend sind. Im Titel des Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für jene der in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Arten von gefährlichen Gütern gültig ist, für die der Teilnehmer geprüft worden ist.
(5)Absatz 5In den Fortbildungsschulungen sind
1.Ziffer einsdie Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen,
2.Ziffer 2die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und
3.Ziffer 3neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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