In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
1. | Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und | |||||||||
2. | Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 GGBG. |
0 Kommentare zu § 16 GGBV