Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie in den gemäß § 2 Z 5 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
(2)Absatz 2Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
(3)Absatz 3Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 46 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 46, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(4)Absatz 4Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß § 33 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, dieDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 33, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
1.Ziffer einsim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oderim Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, in ihrer jeweils geltenden Fassung genehmigt worden sind oder
2.Ziffer 2von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß § 46 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.von einer Ausbildungsgenehmigung gemäß Paragraph 46, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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