3.Ziffer 3ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
4.Ziffer 4Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
(4)Absatz 4Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 3 mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, auf Verlangen vorzulegen.
(5)Absatz 5Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung der Behörde, die den Bescheid über seine Anerkennung erlassen hat, zur Verfügung zu stellen. Diese kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung und den geltenden Vorschriften durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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