Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen.
In Kraft seit 01.09.1999 bis 31.12.9999
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