Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
1.Ziffer einsbei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
2.Ziffer 2bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
3.Ziffer 3bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
4.Ziffer 4bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
5.Ziffer 5bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
6.Ziffer 6bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
7.Ziffer 7bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
8.Ziffer 8bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
9.Ziffer 9bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
10.Ziffer 10zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
11.Ziffer 11zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
12.Ziffer 12zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
(2)Absatz 2Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsden Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
2.Ziffer 2den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
3.Ziffer 3die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
4.Ziffer 4die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
5.Ziffer 5gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1.Ziffer einsQualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
2.Ziffer 2detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
3.Ziffer 3Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
4.Ziffer 4Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
(4)Absatz 4Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG:Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 33, GGBG:
1.Ziffer einsÄnderung des Namens des Veranstalters,
2.Ziffer 2Änderung des Umfangs der Anerkennung und
3.Ziffer 3Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 33 GGBG aufscheinen, undEinsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 33, GGBG aufscheinen, und
4.Ziffer 4Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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