(1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 38 Abs. 4 Z 1 oder 2 fallen, für Personal, das:
1. | bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder | |||||||||
2. | bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder | |||||||||
3. | bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder | |||||||||
4. | bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder | |||||||||
5. | bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder | |||||||||
6. | bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder | |||||||||
7. | bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder | |||||||||
8. | bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder | |||||||||
9. | bei der Passagierabfertigung tätig ist oder | |||||||||
10. | zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder | |||||||||
11. | zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder | |||||||||
12. | zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist. |
(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters, | |||||||||
2. | den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen), | |||||||||
3. | die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals, | |||||||||
4. | die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und | |||||||||
5. | gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen. |
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
1. | Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals, | |||||||||
2. | detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen, | |||||||||
3. | Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm, | |||||||||
4. | Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache. |
(4) Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 33 GGBG:
1. | Änderung des Namens des Veranstalters, | |||||||||
2. | Änderung des Umfangs der Anerkennung und | |||||||||
3. | Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 33 GGBG aufscheinen, und | |||||||||
4. | Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen. |
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