§ 52 GGBV Übergangsbestimmungen

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 GGBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 GGBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 GGBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 GGBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 GGBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 GGBV
Anl. 1 GGBV