§ 17 GGBV Dauer der Lehrgänge

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
    1. 1.Ziffer einsErstschulung

a) Basiskurs …………………..

18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,

b) Aufbaukurs Tank ………….

12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen,

c) Aufbaukurs Klasse 1 …………………………………………

8 UE Theorie,

d) Aufbaukurs Klasse 7 …………………………………………

8 UE Theorie;

  1. 2.Ziffer 2
    1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sindAbweichend von Absatz eins, Ziffer eins, dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
      1. 1.Ziffer einsals Teile von Gesamtlehrgängen oder
      2. 2.Ziffer 2im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.
    2. (3)Absatz 3Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Absatz 2, Ziffer 2, genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
    3. (4)Absatz 4Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
    4. (5)Absatz 5Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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