(1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von grundsätzlich 45 Minuten):
1. | Erstschulung |
a) Basiskurs ………………….. | 18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, | |
b) Aufbaukurs Tank …………. | 12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, | |
c) Aufbaukurs Klasse 1 ………………………………………… | 8 UE Theorie, | |
d) Aufbaukurs Klasse 7 ………………………………………… | 8 UE Theorie; | |
2. | Die Dauer der Auffrischungsschulung, einschließlich der praktischen Übungen, muss bei Mehrzweckkursen mindestens 16 UE und bei Einzelkursen mindestens die Hälfte der Dauer betragen, die für die entsprechenden Erstschulungen vorgesehen ist. |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind
1. | als Teile von Gesamtlehrgängen oder | |||||||||
2. | im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen. |
(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.
(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.
(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
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