§ 43 GGBV

GGBV - Gefahrgutbeförderungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

1.

Vorschriftenmaterial,

2.

schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,

3.

Begleitpapiere und

4.

audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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