Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
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