Die in den gemäß § 2 Z 1 bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß § 25 ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren. Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehene Dokumentation von Unterweisungen gemäß Paragraph 25, ist zumindest fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Unterweisung aufzubewahren.
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