Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Veranstalter hat die Lehrgänge in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, daß
1.Ziffer einsPersonen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
2.Ziffer 2Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
3.Ziffer 3die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
(2)Absatz 2Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in § 17 Abs. 1 bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.Die Dauer der Lehrgänge hat mindestens die in Paragraph 17, Absatz eins bis 4 jeweils angegebene Anzahl von Unterrichtseinheiten zu betragen.
(3)Absatz 3Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
(4)Absatz 4Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Lehrgängen mit folgenden Angaben zu führen:
1.Ziffer einsNamen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
3.Ziffer 3ausgestellte Bescheinigungen (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
4.Ziffer 4Verlängerungen der Gültigkeit der Bescheinigungen.
Bei Ausstellung ab 1. Jänner 2013 ist statt des Ausstellungsdatums die Nummer der Bescheinigung anzugeben.
(5)Absatz 5Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Abs. 4 sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß § 23a mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in § 14 GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß § 23 zu übersenden.Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, sowie die schriftlichen Prüfungen und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 23 a, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in Paragraph 14, GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die vorgenannten Unterlagen dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß Paragraph 23, zu übersenden.
(6)Absatz 6Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, Termin und Ort der Lehrgänge rechtzeitig mitzuteilen.
(7)Absatz 7Der Landeshauptmann, der den Anerkennungsbescheid erlassen hat, kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Lehrgänge durchführen, um sich zu vergewissern, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Lehrgänge entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden. Wurde der Anerkennungsbescheid ohne Befristung erteilt, so ist eine solche Kontrolle jedenfalls wenigstens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Bescheides oder vom Datum der letzten Kontrolle, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter
1.Ziffer einsnicht mehr vertrauenswürdig ist oder
2.Ziffer 2nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
3.Ziffer 3hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
4.Ziffer 4die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
5.Ziffer 5zulässt, dass Prüfungen oder Ausstellungen von Bescheinigungen über die Gefahrgutlenkerschulung bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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