Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.
(2)Absatz 2Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
(3)Absatz 3Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(4)Absatz 4Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 5 verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 35, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
(5)Absatz 5Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 31 GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt fürDie Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 31, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für
1.Ziffer einsLehrgänge, die der STCW – Verordnung, BGBl. II Nr. 228/2000 unterliegen undLehrgänge, die der STCW – Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, unterliegen und
2.Ziffer 2Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt
Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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