Gesamte Rechtsvorschrift EStG 1988

Einkommensteuergesetz 1988

EStG 1988
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2024

1. Teil Persönliche Steuerpflicht

§ 1 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
  2. (2)Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
  3. (3)Absatz 3Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im Paragraph 98, aufgezählten Einkünfte.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 308 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.Auf Antrag werden auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 13 308 Euro betragen. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten in diesem Zusammenhang als nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegend. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen.

2. Teil Sachliche Steuerpflicht

1. Abschnitt

§ 2 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
  2. (2)Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie des Freibetrags nach Paragraph 105,
  3. (2a)Absatz 2 aWeder ausgleichsfähig noch gemäß § 18 Abs. 6 vortragsfähig sind negative EinkünfteWeder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig sind negative Einkünfte
    • Strichaufzählungaus einer Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
      • Strichaufzählungder Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten wird
      • Strichaufzählungund auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen,
    • Strichaufzählungaus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
    Solche negativen Einkünfte sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.

    (Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)Anmerkung, Absatz 2 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,)

  4. (3)Absatz 3Der Einkommensteuer unterliegen nur:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
    6. 6.Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,),
    7. 7.Ziffer 7sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
  5. (4)Absatz 4Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:Einkünfte im Sinne des Absatz 3, sind:
    1. 1.Ziffer einsDer Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.Der Gewinn (Paragraphen 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
    2. 2.Ziffer 2Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
    Als gewerbliche Einkünfte (Abs. 3 Z 3) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.Als gewerbliche Einkünfte (Absatz 3, Ziffer 3,) gelten stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Betriebsstätten von nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gelten anteilig als Betriebsstätten der Mitglieder, wenn sich ihr alleiniger Zweck auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
  6. (4a)Absatz 4 aEinkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender.
  7. (5)Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (§ 5) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Forstwirte und rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende (Paragraph 5,) dürfen jedoch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
  8. (6)Absatz 6Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Einen kürzeren Zeitraum darf es dann umfassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Wirtschaftsjahr bei einem buchführenden Land- und Forstwirt oder einem rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden auf einen anderen Stichtag umgestellt wird.
  9. (7)Absatz 7Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ist nur zulässig, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muß zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund.
  10. (8)Absatz 8Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
    2. 2.Ziffer 2Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden Gewinnermittlung.
    3. 3.Ziffer 3Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen. Die angesetzten Verluste sind in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen.
    4. 4.Ziffer 4Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Z 3 angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.Sind ausländische Einkünfte von der Besteuerung im Inland ausgenommen, erhöhen die nach Ziffer 3, angesetzten ausländischen Verluste in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Angesetzte Verluste aus einem Staat, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, erhöhen jedoch spätestens im dritten Jahr nach deren Ansatz den Gesamtbetrag der Einkünfte.

2. Abschnitt

§ 3 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsVon der Einkommensteuer sind befreit:
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015.Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,.
    2. 2.Ziffer 2Renten und Entschädigungen an Opfer des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
    3. 3.Ziffer 3Bezüge oder Beihilfen
      1. a)Litera aaus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeitaus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit
      2. b)Litera baus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)
      3. c)Litera caus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in § 4a Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer in Paragraph 4 a, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben)
      4. d)Litera daus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 3 für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dientaus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer 3, für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient
      5. e)Litera enach dem Studienförderungsgesetz 1992 und dem Schülerbeihilfengesetz 1983
      6. f)Litera fzur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 vorliegtzur Förderung von Wissenschaft und Forschung (Stipendien) im Inland, wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, vorliegt
      7. g)Litera gaus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 ISBG.aus Mitteln der Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, des Innovationstiftungs-Bildung-Gesetzes (ISBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017,, sowie aus Mitteln von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 2, ISBG.
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera adas Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
      2. b)Litera bErstattungsbeträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung für Kosten der Krankenheilbehandlung und für Maßnahmen der Rehabilitation sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen
      3. c)Litera cErstattungsbeträge für Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen.
      4. d)Litera dSachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die der inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht
      5. e)Litera eÜbergangsgelder aus der gesetzlichen Sozialversicherung
      6. f)Litera fjener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG, § 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG oder § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG und § 1 Z 1 und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. f).jener Teil der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, der ausschließlich aufgrund der Richtsatzerhöhungen die nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG, Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz GSVG oder Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz BSVG und Paragraph eins, Ziffer eins und 2 Ergänzungszulagenverordnung gewährt wird. Abgesehen davon sind Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden, steuerpflichtig (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f,).
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera adas versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen
      2. b)Litera bLeistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, BGBl I Nr. 53/2016, sowie das PflegekarenzgeldLeistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, sowie das Pflegekarenzgeld
      3. c)Litera cdie Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden
      4. d)Litera dBeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, Beihilfen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      5. e)Litera eLeistungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 1988.
    6. 6.Ziffer 6Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (§ 4 Abs. 7). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in § 4a Abs. 3 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 188/2023 genannten Institutionen.Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder zu ihrer Instandsetzung (Paragraph 4, Absatz 7,). Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der in Paragraph 4 a, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, genannten Institutionen.
    7. 7.Ziffer 7Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und gleichartige ausländische Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ausschließen.
    8. 8.Ziffer 8Bei Auslandsbeamten (§ 92) die Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.Bei Auslandsbeamten (Paragraph 92,) die Zulagen und Zuschüsse gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 53. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,, sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(Besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    9. 9.Ziffer 9Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (§ 92), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß § 98.Jene Einkünfte von Auslandsbeamten (Paragraph 92,), die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für Einkünfte gemäß Paragraph 98,
    10. 10.Ziffer 1060% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, ASVG nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, ASVG abzuleiten. Für die Steuerfreiheit bestehen folgende Voraussetzungen:
      1. a)Litera aDie Entsendung erfolgt von
        • Strichaufzählungeinem Betrieb oder einer Betriebsstätte eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder
        • Strichaufzählungeiner in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelegenen Betriebsstätte eines in einem Drittstaat ansässigen Arbeitgebers.
      2. b)Litera bDie Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.
      3. c)Litera cDie Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a und b der Bundesabgabenordnung des Arbeitgebers oder des Beschäftigers im Sinne des § 3 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.Die Entsendung erfolgt nicht in eine Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und b der Bundesabgabenordnung des Arbeitgebers oder des Beschäftigers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.
      4. d)Litera dDie Tätigkeit des entsendeten Arbeitnehmers im Ausland ist – ungeachtet ihrer vorübergehenden Ausübung – ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten der Fall, die mit der Erbringung einer Leistung gegenüber einem Auftraggeber abgeschlossen sind. Tätigkeiten, die Leistungen zum Gegenstand haben, die – losgelöst von den Umständen des konkreten Falles – regelmäßig ohne zeitliche Befristung erbracht werden, sind auch dann auf Dauer angelegt, wenn sie im konkreten Fall befristet ausgeübt werden oder mit der Erbringung einer Leistung abgeschlossen sind.
      5. e)Litera eDie Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.
      6. f)Litera fDie im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend unter erschwerenden Umständen zu leisten. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten
        • Strichaufzählungin erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (§ 68 Abs. 5 erster Teilstrich), oderin erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (Paragraph 68, Absatz 5, erster Teilstrich), oder
        • Strichaufzählungim Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (§ 68 Abs. 5 zweiter Teilstrich), oderim Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (Paragraph 68, Absatz 5, zweiter Teilstrich), oder
        • Strichaufzählunginfolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (§ 68 Abs. 5 dritter Teilstrich), oderinfolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (Paragraph 68, Absatz 5, dritter Teilstrich), oder
        • Strichaufzählungin einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
        • Strichaufzählungin einer Region erfolgen, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).
      Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung
      • Strichaufzählungdie Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder
      • StrichaufzählungZulagen und Zuschläge gemäß § 68 steuerfrei behandelt.Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, steuerfrei behandelt.
      Mit der Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 sowie der Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu.Mit der Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, sowie der Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu.
    11. 11.Ziffer 11
      1. a)Litera aEinkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
        • StrichaufzählungDie Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
        • StrichaufzählungDie Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
        • StrichaufzählungDie Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
        • StrichaufzählungDer Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.
      2. b)Litera bEinkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (Paragraph 23, des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.
    12. 12.Ziffer 12Bezüge von ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), die bei einer inländischen Unternehmung nicht länger als sechs Monate beschäftigt sind, soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird.
    13. 13.Ziffer 13
      1. a)Litera aDer geldwerte Vorteil aus
        1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngder Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und
        2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngzielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,
        die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
      2. b)Litera bZuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 000 Euro pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
        • StrichaufzählungDie Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.Die Betreuung betrifft ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins,, für das dem Arbeitnehmer selbst der Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3,) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.
        • StrichaufzählungDas Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
        • StrichaufzählungDie Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.
        • StrichaufzählungDer Zuschuss wird direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, oder es werden die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt.
        • StrichaufzählungDer Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) des Kindes, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er selbst von keinem anderen Arbeitgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Arbeitgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.
      3. c)Litera cDer geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.
    14. 14.Ziffer 14Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.
    15. 15.Ziffer 15
      1. a)Litera aZuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen.Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer in Form von Beiträgen für eine Er- und Ablebensversicherung oder eine Erlebensversicherung geleistet, gilt Folgendes:
        • StrichaufzählungBeiträge zu Er- und Ablebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt und die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension oder vor Ablauf von fünfzehn Jahren endet.
        • StrichaufzählungBeiträge zu Er- und Ablebensversicherungen, bei denen für den Fall des Ablebens des Versicherten nicht mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung gelangt, und Beiträge zu Erlebensversicherungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor dem Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension endet.
        • StrichaufzählungDie Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.
        • StrichaufzählungWerden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.Werden Versicherungsprämien zu einem früheren Zeitpunkt rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern, es sei denn, der Rückkauf oder die Rückvergütung erfolgt bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
      2. b)Litera bder Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befinden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
        • StrichaufzählungDer Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
        • StrichaufzählungBesteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.
        Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.
      3. c)Litera cder Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß § 4d Abs. 5 Z 2 und Z 3 aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß § 4d Abs. 5 Z 1 durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:der Vorteil für Arbeitnehmer und deren Angehörige gemäß Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, durch diese selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich pro Dienstverhältnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
        • StrichaufzählungDer Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden.
        • StrichaufzählungDer Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.
        • StrichaufzählungWerden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des auf Grund dieser Bestimmung als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.
        • StrichaufzählungDie Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ermittelten Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.
      4. d)Litera dder Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 für deren Begünstigten.der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, für deren Begünstigten.
    16. 16.Ziffer 16Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds, weiters freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
    17. 16a.Ziffer 16 aOrtsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
    18. 16b.Ziffer 16 bVom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eineVom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, zu berücksichtigen sind, die für eine
      • StrichaufzählungAußendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
      • StrichaufzählungFahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
      • StrichaufzählungBaustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
      • StrichaufzählungArbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eineArbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, oder eine
      • Strichaufzählungvorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
      gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 6, keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, nicht übersteigen.
    19. 16c.Ziffer 16 cPauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 120 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 720 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, steuerfrei ausgezahlt werden. Der begünstigte Rechtsträger hat für jeden Steuerpflichtigen, dem er in einem Kalenderjahr für eine nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt hat, diese mittels amtlichem Formular dem Finanzamt jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
    20. 16d.Ziffer 16 dZuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. a)Litera aCarsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.
      2. b)Litera bDer Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.
      3. c)Litera cDer Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.
    21. 17.Ziffer 17
      1. a)Litera aFreie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt.
      2. b)Litera bGutscheine:
        • StrichaufzählungBis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
        • StrichaufzählungBis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen.
    22. 18.Ziffer 18Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt.
    23. 19.Ziffer 19Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des § 106.Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des Paragraph 106,
    24. 20.Ziffer 20Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nicht übersteigen.
    25. 21.Ziffer 21Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 lit. a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der geldwerte Vorteil gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. a)Litera aDer Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.
      2. b)Litera bDie kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
      3. c)Litera cDer Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.
      4. d)Litera dKommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.Kommt Litera c, nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.
    26. 22.Ziffer 22
      1. a)Litera aBezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht.Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht.
      2. b)Litera bGeldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.Geldleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Auslandseinsatzgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 55.
    27. 23.Ziffer 23Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des § 34b des Zivildienstgesetzes 1986.Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des Paragraph 34 b, des Zivildienstgesetzes 1986.
    28. 24.Ziffer 24Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999.Die Auslandszulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,.
    29. 25.Ziffer 25Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972.Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,.
    30. 26.Ziffer 26Entschädigungen gemäß § 12 Abs. 4 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969.Entschädigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,.
    31. 27.Ziffer 27Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004.Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,.
    32. 28.Ziffer 28In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973.In Geld bestehende Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,.
    33. 29.Ziffer 29Der Erwerb von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
    34. 30.Ziffer 30Einkünfte von Ortskräften (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.Einkünfte von Ortskräften (Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,) aus ihrer Verwendung an einem bestimmten Dienstort im Ausland.
    35. 31.Ziffer 31Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§ 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969.Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß Paragraphen 51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.
    36. 32.Ziffer 32Die einem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament oder seinem Hinterbliebenen gebührenden Bezüge nach Artikel 9 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments.
    37. 33.Ziffer 33Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.
    38. 34.Ziffer 34Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.Die SV-Rückerstattung gemäß Paragraph 33, Absatz 8, sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß Paragraph 24 d, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.
    39. 35.Ziffer 35Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu 3 000 Euro im Kalenderjahr. Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu 3 000 Euro pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu. Für die Steuerfreiheit gilt:
      1. a)Litera aDie Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
      2. b)Litera bInsoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Abweichend davon gilt:
        • StrichaufzählungErmittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach § 5, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.Ermittelt das Unternehmen des Arbeitgebers seinen Gewinn nicht nach Paragraph 5,, kann bei Vorliegen eines Betriebsvermögensvergleichs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, statt auf unternehmensrechtliche Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich.
        • StrichaufzählungGehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
        • StrichaufzählungHandelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.
      3. c)Litera cDie Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6.Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6.
      4. d)Litera dDie Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
    40. 36.Ziffer 36satzungsgemäße Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Z 13 lit. a zweiter Teilstrich.satzungsgemäße Zuwendungen einer nach Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichteten Privatstiftung an ihre Begünstigten, soweit sie nicht über jene Leistungen hinausgehen, die die jeweilige Betriebskrankenkasse nach ihrer Satzung am 31.12.2018 vorgesehen hat, entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Wissenschaften, nicht jedoch Rehabilitations- oder Krankengeld, sowie die Zuwendung geldwerter Vorteile gemäß Ziffer 13, Litera a, zweiter Teilstrich.
    41. 37.Ziffer 37Der regionale Klimabonus.
    42. 38.Ziffer 38Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Zuschüsse oder sonstige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, der auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe sowie für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe, sowie vergleichbarer Einrichtungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. a)Litera aDie Zuschüsse oder sonstigen Leistungen werden aktiven beziehungsweise ehemaligen Arbeitnehmern in folgenden Fällen gewährt:
        • StrichaufzählungBei Arbeitslosigkeit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr;
        • Strichaufzählungfür nachweislich nach Ende eines Arbeitsverhältnisses absolvierte Weiterbildungen und Umschulungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr oder
        • Strichaufzählungbei einem mindestens 24 Tage andauernden Krankenstand, der während eines Arbeitsverhältnisses begonnen hat, bis zu einem Gesamtbetrag von 4 000 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr.
      2. b)Litera bIm Todesfall des Arbeitnehmers in Folge eines Arbeitsunfalles werden die Zuschüsse oder sonstigen Leistungen einem Angehörigen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.
      3. c)Litera cIn sachlich begründeten besonderen berufsspezifischen Härtefällen werden Zuschüsse an Arbeitnehmer oder an deren Angehörige bis zu einem Gesamtbetrag von 5 000 Euro pro Einzelfall gewährt.
      4. d)Litera dDer kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.Der kollektivvertragliche Beitrag des Arbeitgebers an die Einrichtung darf höchstens 0,5 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß Paragraph 49, ASVG, auch über die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage hinaus, betragen.
      Die diese Zuschüsse oder sonstigen Leistungen gewährende Einrichtung hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Empfängers des Zuschusses oder der sonstigen Leistung seine Sozialversicherungsnummer und die Höhe der Zuschüsse oder sonstigen Leistungen enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden.
    43. 39.Ziffer 39Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten.
    44. 40.Ziffer 40Entschädigungen gemäß § 20 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 NRWO zustehen.Entschädigungen gemäß Paragraph 20, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, oder diesen entsprechende Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden von Gebietskörperschaften auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen (wie insbesondere Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 oder Europawahlordnung). Die Entschädigungen sind insoweit steuerfrei, als sie die Beträge nicht überschreiten, die nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz eins und 2 NRWO zustehen.
    45. 41.Ziffer 41Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (§ 7a und § 11 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2022).Zahlungen an Zulassungsbesitzer eines nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbarer Energie, die als Antrieb für Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet produziert wurden (Paragraph 7 a und Paragraph 11, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,).
    46. 42.Ziffer 42
      1. a)Litera aEinnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu 30 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 1 000 Euro im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), unter folgenden Voraussetzungen:
        • StrichaufzählungDer ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach § 45 BAO,Der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt, im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Erfüllung ihres abgabenrechtlich begünstigten Zwecks einschließlich eines Geschäftsbetriebs nach Paragraph 45, BAO,
        • Strichaufzählungder ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c undder ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Ziffer 16 c, und
        • Strichaufzählungder ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 oder 7 von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.
      2. b)Litera bAbweichend von lit. a beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, dieAbweichend von Litera a, beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale des ehrenamtlich Tätigen 50 Euro pro Kalendertag, höchstens aber 3 000 Euro im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen er Tätigkeiten ausübt, die
        • Strichaufzählunggemäß § 37 BAO mildtätigen Zwecken dienen,gemäß Paragraph 37, BAO mildtätigen Zwecken dienen,
        • Strichaufzählunggemäß § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, von der Kommunalsteuer befreit sind,gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, von der Kommunalsteuer befreit sind,
        • Strichaufzählungder Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 dienen oderder Hilfestellung in Katastrophenfällen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 9, dienen oder
        • Strichaufzählungeine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.
      Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß lit. a als auch lit. b ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß § 29 Z 3 vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach lit. a bzw. lit. b übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten gemäß Litera a, als auch Litera b, ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als 3 000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, vor. Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze nach Litera a, bzw. Litera b, übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, oder c, Ziffer 22, Litera a, (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), Litera b, oder Ziffer 23, (Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 41, Absatz 4,) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (Paragraph 33, Absatz 10,) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Finanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 11 lit. b und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer 11, Litera b und 32 sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsMittel, die von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder diesen entsprechenden ausländischen Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen.
    2. 2.Ziffer 2Mittel, die von Einrichtungen der Europäischen Union stammen.
    3. 3.Ziffer 3Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Z 1 und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Z 1 und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.Mittel die von gesetzlich eingerichteten in- oder ausländischen juristischen Personen des privaten Rechts stammen, an denen ausschließlich die in Ziffer eins und 2 genannten Institutionen beteiligt sind, wenn die Finanzierung der Förderungsmittel überwiegend durch die in Ziffer eins und 2 genannten Institutionen erfolgt. Ist die Vergabe von Förderungsmitteln nicht ausschließlicher Geschäftsgegenstand der Körperschaft, muss die Aufbringung und Vergabe von Förderungsmitteln in einem gesonderten Rechnungskreis geführt werden. Die Körperschaft hat gegenüber dem Empfänger der Fördermittel zu bestätigen, dass öffentliche Mittel zugewendet werden.

3. Abschnitt

§ 4 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsGewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben worden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
    2. 2.Ziffer 2Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
      • StrichaufzählungZur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
      • StrichaufzählungDie Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
      • StrichaufzählungDie Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung.
  3. (3)Absatz 3Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. Der Steuerpflichtige darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt. Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind bei
    • StrichaufzählungGrundstücken im Sinne des § 30 und beiGrundstücken im Sinne des Paragraph 30 und bei
    • StrichaufzählungGold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen,
    die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen. Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß Paragraph 7, Absatz 3, aufzunehmen. Absatz 2, Ziffer 2, gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.
  4. (3a)Absatz 3 aFür Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33,, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen, Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 3 lit. a zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12.Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Ziffer 3, Litera a, zur Anwendung. Abziehbar sind auch anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 12,
    3. 3.Ziffer 3Bei der Veräußerung von Grund und Boden des Anlagevermögens gilt Folgendes:
      1. a)Litera aDer Veräußerungsgewinn kann pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war.Der Veräußerungsgewinn kann pauschal nach Paragraph 30, Absatz 4, ermittelt werden, wenn der Grund und Boden am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war.
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
      1. c)Litera cEin Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann § 30 Abs. 4 für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist gewinnwirksam anzusetzen. Dabei kann Paragraph 30, Absatz 4, für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 5, zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.
    4. 4.Ziffer 4Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann Paragraph 30, Absatz 4, angewendet werden.
    5. 5.Ziffer 5Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
    (Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Ziffer 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  5. (3b)Absatz 3 bFür Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind § 27b Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Z 2 zweiter bis vierter Satz anzuwenden.Für Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die einem Betriebsvermögen zugehören, sind Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, Ziffer 2, zweiter bis vierter Satz anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aBeiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sowie
      2. b)Litera bPflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
      3. c)Litera cAn eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG.An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der Paragraphen 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des Paragraph 52, Absatz eins und des Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 3, BMSVG.
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege einer Verordnung vorzusehen, dass Beiträge für Zwecke der Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung elektronisch übermittelt werden. In der Verordnung sind die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und die von der Übermittlung betroffenen Beiträge zu bezeichnen. In der Verordnung ist auch das Verfahren der elektronischen Übermittlung festzulegen; es kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aVertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes, Prämien zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, sowie Beiträge zu ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes unter folgenden Voraussetzungen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aDer Pensionskassenvertrag und der betriebliche Kollektivversicherungsvertrag müssen dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.
        2. bb)Sub-Litera, b, bDie Zusagen dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen. Das Überschreiten der Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist.
        3. cc)Sub-Litera, c, cBei beitragsorientierten Zusagen dürfen die Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen.
        4. dd)Sub-Litera, d, dLit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in sublit. cc genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.Lit. cc gilt auch für leistungsorientierte Zusagen, wenn sie nicht in einem ausschließlich betraglich oder im Verhältnis zu sonstigen Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß zum Erbringen von Pensionsleistungen dienen. Bei Zusagen mit im Pensionskassenvertrag oder betrieblichen Kollektivversicherungsvertrag vereinbarter Beitragsanpassung darf der in Sub-Litera, c, c, genannte Grenzwert überschritten werden, solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß.
        5. ee)Sub-Litera, e, eBeiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
      2. b)Litera bZuwendungen an betriebliche Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, soweit sie zusammen mit unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der Kasse 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten der Kasse nicht übersteigen. Die 10%-Grenze darf nicht ausgenützt werden, falls die Leistungen zu einem unangemessen hohen Kassenvermögen führen. Als angemessenes Kassenvermögen gilt:
        • StrichaufzählungBei Kassen, die im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewähren, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaften auf Witwen- und Waisenunterstützungen. Das Deckungskapital ist nach der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu berechnen.
        • StrichaufzählungBei Kassen, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse. Dieser ist nach dem Durchschnitt der Leistungen zu bemessen, die die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat.
    3. 3.Ziffer 3Zuwendungen an den Betriebsratsfonds bis zu 3% der Lohn- und Gehaltssumme.
    4. 4.Ziffer 4Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 und § 118a der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 108c Abs. 8 geleisteten Aufwendungen.Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118 und Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung und die für die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 108 c, Absatz 8, geleisteten Aufwendungen.
    (Anm.: Z 4a und 4b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 4 a und 4b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. 5.Ziffer 5Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind. Ohne weiteren Nachweis können 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.
    2. 6.Ziffer 6Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung derartiger Aufwendungen durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.
    3. 7.Ziffer 7Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
    4. 8.Ziffer 8Das Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. a)Litera aDas Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.
      2. b)Litera bDas Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
        • Strichaufzählung1 200 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 13 308 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
        • Strichaufzählung300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 13 308 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.300 Euro, wenn der Steuerpflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als 13 308 Euro erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, Litera a, zweiter und dritter Satz abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
        Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der lit. a ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder bei Wegfall einer Voraussetzung der Litera a, ist für jeden Monat ein Zwölftel des maßgebenden Pauschalbetrages anzusetzen.
      3. c)Litera cBei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
    5. 9.Ziffer 9Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen.
    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  7. (5)Absatz 5Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
  8. (6)Absatz 6Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
  9. (7)Absatz 7Bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
    • StrichaufzählungInstandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d und e, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) aufgewendet werden, scheiden insoweit aus der Gewinnermittlung aus.
    • StrichaufzählungSoweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
    Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.
  10. (8)Absatz 8Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. b) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.Wird bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das stehende Holz der höhere Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera b,) nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
  11. (9)Absatz 9Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
    • StrichaufzählungDie Berufs- und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
    • StrichaufzählungDie Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt werden.
  12. (10)Absatz 10Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEs ist durch Zu- und Abschläge auszuschließen, daß Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Überschuß (Übergangsgewinn), so ist dieser beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitraumes nach dem Wechsel zu berücksichtigen. Ergeben die Zu- und Abschläge einen Verlust (Übergangsverlust), so ist dieser, beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel, zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles sind Übergangsgewinne oder (restliche) Übergangsverluste beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung oder Aufgabe zu berücksichtigen.
    2. 2.Ziffer 2Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 auf § 5 oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.Darüber hinaus ist durch Zu- oder Abschläge und durch entsprechende Bilanzansätze sicherzustellen, daß sonstige Änderungen der Gewinnermittlungsgrundsätze (zB hinsichtlich der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Übergang von der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 3 auf Paragraph 5, oder hinsichtlich der Berücksichtigung von Wertminderungen des Betriebsvermögens beim Übergang auf Buchführung) mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,)
  13. (11)Absatz 11Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des § 4d Betriebsausgaben.Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen (Unternehmenszweckförderungsstiftung, Arbeitnehmerförderungsstiftung, Belegschaftsbeteiligungsstiftung, Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) sind nach Maßgabe des Paragraph 4 d, Betriebsausgaben.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aZuwendungen von Privatstiftungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
      2. b)Litera bDie Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß §§ 10, 12 und 116 Abs. 2 so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.Die Zuwendung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen ist hinsichtlich der steuerfreien Rücklagen und steuerfreien Beträge gemäß Paragraphen 10,, 12 und 116 Absatz 2, so zu behandeln, als ob eine Gesamtrechtsnachfolge vorläge.
  14. (12)Absatz 12Die Einlagenrückzahlung von Körperschaften gilt als Veräußerung einer Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung. Dabei gilt für Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.Einlagen im Sinne dieser Vorschrift sind das aufgebrachte Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklage auszuweisen sind oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auszuweisen waren einschließlich eines Partizipations-, Genussrechtskapitals und eines Kapitals aus sonstigen Finanzierungsinstrumenten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sowie jene Verbindlichkeiten denen abgabenrechtlich die Eigenschaft eines verdeckten Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals zukommt.
    2. 2.Ziffer 2Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.Nicht zu den Einlagen gehören Beträge, die unter Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, fallen oder die infolge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben.
    3. 3.Ziffer 3Die Körperschaft hat den Stand der Einlagen im Sinne dieser Vorschrift im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen und seine Erhöhungen durch weitere Einlagen und Zuwendungen und Verminderungen durch Ausschüttungen oder sonstige Verwendungen laufend fortzuschreiben. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte
      • StrichaufzählungEinlagen in die übertragende Körperschaft und
      • StrichaufzählungEinlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft
      zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Das Evidenzkonto ist in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen.
    4. 4.Ziffer 4Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Z 3 zu erfassen.Eine offene Ausschüttung setzt eine positive Innenfinanzierung voraus. Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben. Gewinne, die durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind, erhöhen die Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die weiteren Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung näher festzulegen. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung sinngemäß nach Maßgabe der Ziffer 3, zu erfassen.

§ 4a EStG 1988 Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)


  1. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen
    • Strichaufzählungzu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Abs. 3) sowiezu begünstigten Zwecken (Absatz 2,) an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen (Absatz 3,) sowie
    • Strichaufzählungan die in Abs. 6 genannten Einrichtungenan die in Absatz 6, genannten Einrichtungen
    gelten nach Maßgabe des Abs. 7 als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4b und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.gelten nach Maßgabe des Absatz 7, als Betriebsausgabe, soweit sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Begünstigte Zwecke sind:
    1. 1.Ziffer einsGemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO.Gemeinnützige Zwecke gemäß Paragraph 35, BAO.
    2. 2.Ziffer 2Mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO.Mildtätige Zwecke gemäß Paragraph 37, BAO.
    3. 3.Ziffer 3Die Durchführung
      • Strichaufzählungvon wissenschaftlichen Forschungsaufgaben,
      • Strichaufzählungder Entwicklung und Erschließung der Künste oder
      • Strichaufzählungvon der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entsprechen,von der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, entsprechen,
      sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Z 1 greift.sowie damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, Ziffer 3 und 4 genannten Einrichtungen, soweit nicht Ziffer eins, greift.
  3. (3)Absatz 3Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Zwecke kommen in Betracht:Als begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Absatz 2, genannten Zwecke kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsKörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988;
    2. 2.Ziffer 2Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 des KStG 1988;Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des KStG 1988;
    3. 3.Ziffer 3mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Abs. 6 Z 1, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;mit Forschungs- oder Lehraufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Wesentlichen befasste juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften sowie juristische Personen, an denen entweder eine oder mehrere Gebietskörperschaften oder eine oder mehrere Körperschaften im Sinne des Absatz 6, Ziffer eins,, 3 oder 4 zumindest mehrheitlich beteiligt sind;
    4. 4.Ziffer 4vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht.
  4. (4)Absatz 4Die Spendenbegünstigung darf nur zuerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsFür Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 1, 2 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4:
      1. a)Litera aDie Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO.Die Körperschaft erfüllt die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO.
      2. b)Litera bDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2. Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von § 40a Z 1 BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar den in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecken gemäß Absatz 2, Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund von Paragraph 40 a, Ziffer eins, BAO nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.
      3. c)Litera cDie Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 BAO fallen oder die gemäß § 44 Abs. 2 oder § 45a BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.Die Körperschaft entfaltet, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 47, BAO fallen oder die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, oder Paragraph 45 a, BAO nicht zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führen.
    2. 2.Ziffer 2Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 3 und 4:Für Körperschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3 und 4:
      1. a)Litera aDas mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
      2. b)Litera bDie tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
      3. c)Litera cDie Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. d)Litera dDie Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
    3. 3.Ziffer 3Für alle Körperschaften im Sinne des Abs. 3:Für alle Körperschaften im Sinne des Absatz 3 :,
      1. a)Litera aDie Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden.Die Körperschaft hat glaubhaft gemacht, dass Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, getroffen wurden.
      2. b)Litera bDie in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
      3. c)Litera cBei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
      4. d)Litera dÜber die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des § 3 VbVG verantwortlich ist,Über die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation wurde innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre keine Verbandsgeldbuße im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens im Sinne des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, rechtskräftig verhängt. Ebensowenig wurden deren Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 VbVG wegen strafbarer Handlungen, für die die Körperschaft im Sinne des Paragraph 3, VbVG verantwortlich ist,
        • Strichaufzählungdurch ein Gericht rechtskräftig verurteilt oder
        • Strichaufzählungüber sie wegen vorsätzlicher, nicht vom Gericht zu ahndender Finanzvergehen im Sinne des FinStrG, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, Strafen rechtskräftig verhängt.
        Dies gilt nur für strafbare Handlungen, die innerhalb der vorangegangenen fünf Kalenderjahre begangen wurden.
      5. e)Litera eDie Körperschaft fördert nicht systematisch die vorsätzliche Begehung von in ihrem Interesse methodisch begangenen strafbaren Handlungen. Eine Förderung ist insbesondere gegeben, wenn die Körperschaft hiefür Mittel in nicht bloß untergeordnetem Ausmaß ihres Spendenaufkommens für die Begleichung von Strafen der handelnden Personen aufwendet.
  5. (5)Absatz 5Für den Antrag auf Zuerkennung, die Aufrechterhaltung und die Aberkennung der Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 4 für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist von der Körperschaft mittels amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen. Dieses ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Dem Antrag ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein verbindliches technisches Format festlegen, in dem die Übermittlung zu erfolgen hat. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 4, für die Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres bzw. des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß WTBG 2017 dem Finanzamt Österreich im Wege von FinanzOnline mittels amtlichen Formulars zu melden. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Bei Körperschaften, die der Pflicht zur gesetzlichen oder satzungsmäßigen Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer unterliegen, ist zusätzlich bei der Antragstellung sowie nachfolgend jährlich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften von einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, UGB gelten sinngemäß. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag durch den Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zu übermitteln. Wird die Zuerkennung der Spendenbegünstigung erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für das vorangegangene Geschäftsjahr dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Das Finanzamt Österreich hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung mit Bescheid festzustellen und die Körperschaft in eine vom Finanzamt Österreich zu führende Liste der begünstigten Spendenempfänger aufzunehmen. In dieser Liste ist das Datum, zu dem die Spendenbegünstigung bescheidmäßig erteilt wurde, zu veröffentlichen. Die Liste ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Z 1 oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Z 3 einzutragen.Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder Unterbleiben der fristgerechten Meldungen nach Ziffer eins, oder 2 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist ist die Spendenbegünstigung mit Bescheid zu widerrufen. Der Widerruf ist mit dem Datum des Widerrufsbescheides in der Liste gemäß Ziffer 3, einzutragen.
    5. 5.Ziffer 5Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Z 4 genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4,, kommt der Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist nicht zu bewilligen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, ist der Einrichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der ab dem in Ziffer 4, genannten Tag zugewendeten Beträge vorzuschreiben; die Einrichtung ist verpflichtet, diese Zuwendungen zu dokumentieren.
    6. 6.Ziffer 6Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Abs. 4 Z 3 lit. d oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.Erfolgt ein Widerruf wegen Wegfalls der Voraussetzung des Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, oder e, kann bei einer neuerlichen Antragstellung die Spendenbegünstigung nur dann zuerkannt werden, wenn innerhalb der in Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, erster Satz genannten Frist keine Widerrufsgründe vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Begünstigte Einrichtungen sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;Universitäten gemäß dem UG einschließlich deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Privathochschulen gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, das Institute of Science and Technology Austria gemäß dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, das Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, deren jeweilige Organisationseinheiten, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und deren rechtlich selbständige Institute, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
    1. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aöffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Art. 14 Abs. 6 Böffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen (im Sinne des Artikel 14, Absatz 6, B-VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß § 128b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie Österreichische Auslandsschulen,VG) im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit bzw. zweckgebundenen Gebarung gemäß Paragraph 128 b, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sowie Österreichische Auslandsschulen,
        1. b)Litera bKindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts;
      2. 3.Ziffer 3durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
      3. 4.Ziffer 4nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015 oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wennnach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, oder nach diesen Bundesgesetzen entsprechenden, landesgesetzlichen Regelungen errichtete Stiftungen oder Fonds mit Sitz im Inland, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, wenn
        1. a)Litera adiese nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
        2. b)Litera bseit mindestens einem Jahr nachweislich im Bereich der Forschungsförderung tätig sind und
        3. c)Litera cdie Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Z 1 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Abs. 3, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Abs. 2 Z 3 dienen, sind.die Empfänger der Fördermittel im Wesentlichen Begünstigte gemäß Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, Ziffer 3, oder begünstigte Körperschaften im Sinne des Absatz 3,, die unmittelbar begünstigten Zwecken nach Absatz 2, Ziffer 3, dienen, sind.
        Derartigen Stiftungen oder Fonds sind diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gleichzuhalten;
      4. 5.Ziffer 5die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, die OeAD GmbH gemäß dem OeADdie Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, und das Österreichische Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, und das Österreichische Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980;
      5. 6.Ziffer 6Österreichische Museen
        1. a)Litera avon Körperschaften des öffentlichen Rechts;
        2. b)Litera bvon anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen einen den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung Kriterien zur Beurteilung der überregionalen Bedeutung eines Museums festzulegen;
      6. 7.Ziffer 7das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;
      7. 8.Ziffer 8die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA);
      8. 9.Ziffer 9die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
      9. 10.Ziffer 10Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Z 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Ziffer 5 bis 7 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen;
      10. 11.Ziffer 11das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
      11. 12.Ziffer 12Freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände;
      12. 13.Ziffer 13der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012.der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,.
    2. (7)Absatz 7Für die Spendenbegünstigung gilt Folgendes:
      1. 1.Ziffer einsZuwendungen an die in Abs. 3 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Abs. 5 Z 3 eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Abs. 5 Z 3) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Abs. 5 Z 4).Zuwendungen an die in Absatz 3, genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn in der beim Finanzamt Österreich zu führenden Liste gemäß Absatz 5, Ziffer 3, eine aufrechte Anerkennung als begünstigte Einrichtung ausgewiesen ist. Ein solcher Ausweis besteht ab dem in der Liste angegebenen Datum der Zuerkennung der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 3,) bis einschließlich dem in der Liste eingetragenen Datum des Widerrufs der Begünstigung (Absatz 5, Ziffer 4,).
      2. 2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß § 3 Abs. 1 Z 42, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.Mitgliedsbeiträge sind in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig. Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder ein steuerfreies Freiwilligenpauschale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, sind damit zusammenhängende Zuwendungen an die gleiche Einrichtung insoweit nicht abzugsfähig.
      3. 3.Ziffer 3Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Publizistikförderungsgesetz 1984 (PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sind nicht abzugsfähig.
      4. 4.Ziffer 4Zuwendungen, denen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang eine Gegenleistung gegenübersteht, sind nur insoweit abzugsfähig, als der gemeine Wert der Zuwendung mindestens das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.
      5. 5.Ziffer 5Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern.
      6. 6.Ziffer 6Zuwendungen an in Abs. 6 Z 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.Zuwendungen an in Absatz 6, Ziffer 2 und 12 genannte Einrichtungen sind nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 erfolgen, die mit der Trägerkörperschaft dieser Einrichtung wirtschaftlich verbunden ist.
      7. 7.Ziffer 7Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,) auszustellen.
Hinweis Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel: Schlagworte Hochwasserschaden, Erdrutschschaden, Vermurungsschaden, Umweltschutz, Naturschutz, Forschungsaufgabe Im RIS seit 08.01.2024 Zuletzt aktualisiert am 08.01.2024 Gesetzesnummer 10004570 Dokumentnummer NOR40258094 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4a/NOR40258094 Navigation im Suchergebnis
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§ 4b EStG 1988


  1. (1)Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den §§ 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an damit vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen), die die Voraussetzungen nach den Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllen und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgen, gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. 1.Ziffer einsIm Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
    2. 2.Ziffer 2Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Z 1 nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 als Sonderausgabe berücksichtigt werden.Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Ziffer eins, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Z 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Z 1 bis 2 abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Ziffer eins und 2 nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Ziffer eins bis 2 abgezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Zuwendungen an Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 PubFG sind nicht abzugsfähig.Zuwendungen an Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PubFG sind nicht abzugsfähig.
    5. 5.Ziffer 5Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 hervorgehen.Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, hervorgehen.
    6. 6.Ziffer 6Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Z 5 dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 5, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von mindestens einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im AusmaßDie Stiftung ist verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des siebten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung der jährlichen Erträge in eine Rücklage im Ausmaß
    1. 1.Ziffer einsvon höchstens 80% in den ersten fünf Wirtschaftsjahren ab der Gründung der Stiftung und
    2. 2.Ziffer 2ansonsten von höchstens 50%.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte unmittelbar für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist bis Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres nur bis zu einer Höhe von 50% zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsentgegen Abs. 1 Z 6 die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oderentgegen Absatz eins, Ziffer 6, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste nach Ablauf von einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Abs. 3 verwendet oderdie zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz 3, verwendet oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in § 4a Abs. 5 Z 3 genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung in der in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5Ist der auf Grund von Abs. 4 Z 1 vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in § 4a Abs. 5 Z 3 genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.Ist der auf Grund von Absatz 4, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

§ 4c EStG 1988 Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung


  1. (1)Absatz einsFreigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung gelten als Betriebsausgaben, wobei folgende Höchstbeträge zu berücksichtigen sind:
    1. 1.Ziffer einsBis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.Bis zu einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von höchstens 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 500 000 Euro. Durch die Berücksichtigung der Zuwendung darf kein Verlust entstehen.
    2. 2.Ziffer 2Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 4a und § 4b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.Bei einem Gewinn vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 b und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages von mehr als 5 Millionen Euro beträgt der Höchstbetrag 10 % dieses Gewinnes.
    3. 3.Ziffer 3§ 4b Abs. 1 Z 3 gilt sinngemäß.Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, gilt sinngemäß.
    Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 9 als Sonderausgabe abgesetzt werden.Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach Paragraph 12, auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit Zuwendungen die angeführten Höchstgrenzen übersteigen, können diese nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist § 4b Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Wird Betriebsvermögen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung zugewendet, ist Paragraph 4 b, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

§ 4d EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBetriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient (Unternehmenszweckförderungsstiftung). Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.Betriebsausgaben sind Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen dient (Unternehmenszweckförderungsstiftung). Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
  2. (2)Absatz 2Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung von Arbeitnehmern gemäß Abs. 5 Z 2 dient (Arbeitnehmerförderungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung von Arbeitnehmern gemäß Absatz 5, Ziffer 2, dient (Arbeitnehmerförderungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuwendungen sind nur in dem in § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß abzugsfähig. Verteilt die Privatstiftung die nicht unter § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.Die Zuwendungen sind nur in dem in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, genannten Ausmaß abzugsfähig. Verteilt die Privatstiftung die nicht unter Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
    2. 2.Ziffer 2Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und beschränkt sich auf Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und beschränkt sich auf Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, fallen.
    3. 3.Ziffer 3Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 gesichert.Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 gesichert.
    4. 4.Ziffer 4Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
    5. 5.Ziffer 5Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
  3. (3)Absatz 3Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:Zuwendungen an eine Privatstiftung, die nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, an die Begünstigten dient (Belegschaftsbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebsausgaben:
    1. 1.Ziffer einsDie Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich
      • Strichaufzählungum Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1oderum Beteiligungen an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins o, d, e, r,
      • Strichaufzählungum den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, oder
      • Strichaufzählungum Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt.
      Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
    2. 2.Ziffer 2Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur die Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur die Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.
    3. 3.Ziffer 3Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten. Zum Zweck der Glättung der Zuwendungen über einen mehrjährigen Zeitraum kann auch eine teilweise Weiterleitung der Beteiligungserträge vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen der Z 1 der gemeinsamen Verwahrung und Verwaltung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen dient (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der Z 2 bis 4 Betriebsausgaben.Zuwendungen an eine Privatstiftung, die gemäß den Bestimmungen der Ziffer eins, der gemeinsamen Verwahrung und Verwaltung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen dient (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung), sind nach Maßgabe der Ziffer 2 bis 4 Betriebsausgaben.
    1. 1.Ziffer einsDie Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
      • Strichaufzählungder unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 an die Begünstigten,der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, an die Begünstigten,
      • Strichaufzählungder treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten,
      • Strichaufzählungder einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen, mit den treuhändig verwahrten und verwalteten Aktien verbundenen, Stimmrechte und
      • Strichaufzählungdem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss.dem Erwerb und dem vorübergehenden Halten von Aktien an den Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins, über einen mehrjährigen Zeitraum bis zu einem Anteil von 10% der Stimmrechte zum Zweck der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Begünstigten, wobei die Abgabe planmäßig erfolgen muss.
    2. 2.Ziffer 2Die Zuwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, als es sich
      • Strichaufzählungum Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1, oderum Aktien an Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins,, oder
      • Strichaufzählungum den für die Anschaffung solcher Aktien notwendigen Geldbetrag, oder
      • Strichaufzählungum den für die Abdeckung der Gründungsaufwendungen und der laufenden Aufwendungen der Privatstiftung notwendigen Geldbetrag, oder
      • Strichaufzählungum den für die Abdeckung der Aufwendungen für die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien der Begünstigten notwendigen Geldbetrag handelt.
      Werden Aktien der Privatstiftung zugewendet, die nicht im selben Kalenderjahr gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c unentgeltlich oder verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden, ist die Zuwendung auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen.Werden Aktien der Privatstiftung zugewendet, die nicht im selben Kalenderjahr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, unentgeltlich oder verbilligt an die Begünstigten abgegeben werden, ist die Zuwendung auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften gemäß Abs. 5 Z 1 und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften gemäß Absatz 5, Ziffer eins und die jeweilige innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Bei der Errichtung der Stiftung ist die Zustimmung jenes Organs der Arbeitnehmerschaft gemäß Paragraph 40, Arbeitsverfassungsgesetz, welches die größtmögliche Anzahl der Arbeitnehmer repräsentiert, einzuholen. Bestehen keine gesetzlichen Arbeitnehmervertretungen ist die Zustimmung der jeweiligen zuständigen kollektivvertragsfähigen Gewerkschaft einzuholen.
    4. 4.Ziffer 4Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Abs. 5 Z 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet und umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer und gegebenenfalls deren Angehörige gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 oder bestimmte Gruppen von diesen. Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann. Sind bei Auflösung der Privatstiftung keine Letztbegünstigten vorhanden, darf das Vermögen nach der Stiftungsurkunde nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
    Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen haben dem Bundesminister für Finanzen für jedes Kalenderjahr Informationen zu übermitteln, die insbesondere die Anzahl der gehaltenen und der verwalteten Aktien, der begünstigten Arbeitnehmer und deren Angehörige sowie der unentgeltlich oder verbilligt weitergegebenen Aktien betreffen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der zu übermittelnden Informationen im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.
  5. (5)Absatz 5Für betriebliche Privatstiftungen im Sinne der Abs. 2 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für betriebliche Privatstiftungen im Sinne der Absatz 2 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins„Arbeitgebergesellschaften“ sind die Gesellschaft, die Arbeitgeber der Begünstigten ist, sowie mit dieser
      • Strichaufzählungverbundene Konzernunternehmen oder
      • Strichaufzählungim Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen oder
      • Strichaufzählungin einem Haftungsverbund gemäß § 30 Abs. 2a Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.in einem Haftungsverbund gemäß Paragraph 30, Absatz 2 a, Bankwesengesetz befindliche Unternehmen.
    2. 2.Ziffer 2„Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften im Sinne der Z 1.„Arbeitnehmer“ sind die Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer der Arbeitgebergesellschaften im Sinne der Ziffer eins,
    3. 3.Ziffer 3„Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Z 2 sind deren (Ehe-)Partner und Kinder.„Angehörige“ von Arbeitnehmern im Sinne der Ziffer 2, sind deren (Ehe-)Partner und Kinder.

§ 5 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach Paragraph 189, UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach Paragraph 189, UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.
  2. (2)Absatz 2Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Absatz eins, gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, besteht. Der Antrag bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

§ 6 EStG 1988


§ 6.Paragraph 6,

Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsAbnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.Abnutzbares Anlagevermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den Paragraphen 7 und 8, anzusetzen. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Ziffer 13,, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aNicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.Nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten.
    2. b)Litera bBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist für die Wirtschaftsgüter mit biologischem Wachstum auch der Ansatz des über den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes zulässig.
    3. c)Litera cAbschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, bis 4a, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern, Derivaten und Kryptowährungen sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.
    4. d)Litera dAbschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Litera a,), Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (Paragraph 8, Absatz 4,) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.
  3. 3.Ziffer 3Verbindlichkeiten sind gemäß Z 2 lit. a zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzenVerbindlichkeiten sind gemäß Ziffer 2, Litera a, zu bewerten. Im Jahr der Aufnahme einer Verbindlichkeit ist ein Aktivposten anzusetzen
    • Strichaufzählungin Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag und
    • Strichaufzählungin Höhe der mit der Verbindlichkeit unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.
    Der Aktivposten ist zwingend auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen. Die Verteilung kann gleichmäßig oder entsprechend abweichenden unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorgenommen werden.
  4. 4.Ziffer 4Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt. Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorliegt. Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  5. 5.Ziffer 5Einlagen sind wie folgt zu bewerten:
    1. a)Litera aWirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.
    2. b)Litera bGrundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sie sind um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.
    3. c)Litera cAbweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.Abweichend von Litera b, sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins,, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
    4. d)Litera dIn allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.
  6. 6.Ziffer 6
    1. a)Litera aWerden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe (Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären, wenn
      • Strichaufzählungder ausländische Betrieb demselben Steuerpflichtigen gehört,
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausländischen und/oder des inländischen Betriebes ist,
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige an der ausländischen Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder
      • Strichaufzählungbei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.
      Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
    2. b)Litera bTreten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. a maßgebenden Werten anzusetzen.Treten sonstige Umstände ein, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach Litera a, maßgebenden Werten anzusetzen.
    3. c)Litera cDie Abgabenschuld gemäß lit. a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:Die Abgabenschuld gemäß Litera a und b ist auf Antrag in folgenden Fällen in Raten zu entrichten:
      • Strichaufzählungbei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der lit. a in einen EU/EWR-Staat;bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten im Sinne der Litera a, in einen EU/EWR-Staat;
      • Strichaufzählungbei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der lit. b gegenüber einem EU/EWR-Staat.bei einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne der Litera b, gegenüber einem EU/EWR-Staat.
    4. d)Litera dDie Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. Juni der Folgejahre fällig werden; dabei ist § 205 der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden. Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen alsDie Raten gemäß Litera c, sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die weiteren Raten jeweils am 30. Juni der Folgejahre fällig werden; dabei ist Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung nicht anzuwenden. Offene Raten sind insoweit fällig zu stellen als
      • StrichaufzählungWirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden,
      • Strichaufzählungder Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verlegt wird,
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.
      Der Eintritt dieser Umstände ist der zuständigen Abgabenbehörde binnen drei Monaten ab Eintritt anzuzeigen.
    5. e)Litera eDie Raten gemäß lit. c sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. Juni des Folgejahres fällig wird.Die Raten gemäß Litera c, sind für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten, wobei die erste Rate mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides und die zweite Rate am 30. Juni des Folgejahres fällig wird.
    6. f)Litera fWerden im Sinne der lit. a Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.Werden im Sinne der Litera a, Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen.
    7. g)Litera gTreten sonstige Umstände im Sinne der lit. b ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach lit. f maßgebenden Werten anzusetzen.Treten sonstige Umstände im Sinne der Litera b, ein, die zu einer Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, sind Wirtschaftsgüter ebenfalls mit den nach Litera f, maßgebenden Werten anzusetzen.
    8. h)Litera hAbweichend von lit. f und g sind bei Wirtschaftsgütern, oder gemäß § 16 Abs. 1a des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; § 27 Abs. 6 Z 1 lit. e ist sinngemäß anzuwenden.Abweichend von Litera f und g sind bei Wirtschaftsgütern, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins a, des Umgründungssteuergesetzes nicht entstanden ist, die fortgeschriebenen Buchwerte anzusetzen; Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera e, ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
  1. 8.Ziffer 8
    1. a)Litera aBei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Z 5 zu bewerten.Bei Eröffnung eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Einlagen sind gemäß Ziffer 5, zu bewerten.
    2. b)Litera bBei entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind die Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
  2. 9.Ziffer 9
    1. a)Litera aWird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) eines Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übernommen, so hat der Rechtsnachfolger die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) zu übernehmen (Buchwertfortführung).
    2. b)Litera bWerden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5).Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlaß nicht vor, dann gilt dies als Einlage (Ziffer 5,).
  3. 10.Ziffer 10Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und e, § 3 Abs. 1 Z 6) oder Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16 angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.Bei Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d und e, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) oder Zuwendungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, angeschafft oder hergestellt wurden, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
  4. 11.Ziffer 11Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (§ 12 Abs. 1 und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.Soweit die Vorsteuer abgezogen werden kann (Paragraph 12, Absatz eins und Artikel 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994), gehört sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung sie entfällt, und ist als Forderung auszuweisen. Soweit die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, gehört sie zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  5. 12.Ziffer 12Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach § 12 Abs. 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.Wird die Vorsteuer berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Vorsteuer nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 berichtigt wird; in diesem Fall sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
  6. 13.Ziffer 13Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Sind infolge einer Umgründung mit steuerlicher Buchwertfortführung die sich aus der Umgründung ergebenden Anschaffungskosten von Anlagegütern niedriger als die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung, ist im Falle einer späteren Werterholung steuerlich auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung abzustellen und bis zu diesen zuzuschreiben.
  7. 14.Ziffer 14
    1. a)Litera aBeim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.
    2. b)Litera bDie Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der lit. a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.Die Einlage oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) gilt als Tausch im Sinne der Litera a,, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, des Umgründungssteuergesetzes ist auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Einbringungsstichtag zu beziehen.
  8. 15.Ziffer 15Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
  9. 16.Ziffer 16Liegt der Unternehmensschwerpunkt eines Betriebes in der Vermietung von Wirtschaftsgütern, kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag darf nur dann angesetzt werden, wenn er bereits bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr der Eröffnung des Betriebes und in den folgenden Wirtschaftsjahren angesetzt worden ist. Wird der Unterschiedsbetrag angesetzt, so ist er bei der Gewinnermittlung für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzen.

§ 7 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (lineare Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
  2. (1a)Absatz eins aDie Absetzung für Abnutzung kann auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% erfolgen (degressive Absetzung für Abnutzung). Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden und ergibt den jeweiligen Jahresbetrag. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsVon der degressiven Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:
      1. a)Litera aWirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem COWirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer,
      2. b)Litera bunkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen bleiben jedoch jene unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzu-gehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesell-schafter erworben werden,
      3. c)Litera cgebrauchte Wirtschaftsgüter,
      4. d)Litera dAnlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Diese sind:
        • StrichaufzählungEnergieerzeugungsanlagen, sofern diese mit fossiler Energie betrieben werden,
        • StrichaufzählungTank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen,
        • StrichaufzählungLuftfahrzeuge.
    2. 2.Ziffer 2Der Übergang von der degressiven Absetzung für Abnutzung zur linearen Absetzung für Abnutzung ist mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Der Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig.
  3. (2)Absatz 2Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
  4. (3)Absatz 3Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
    • StrichaufzählungAnschaffungstag,
    • StrichaufzählungAnschaffungs- oder Herstellungskosten,
    • StrichaufzählungName und Anschrift des Lieferanten,
    • Strichaufzählungvoraussichtliche Nutzungsdauer,
    • StrichaufzählungBetrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
    • Strichaufzählungden noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

§ 7a EStG 1988


§ 7a.Paragraph 7 a,

Bei abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Erfolgt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes, umfasst der Prozentsatz von 30% auch die nach § 7 zustehende Absetzung für Abnutzung. Die Abschreibung nach § 7 und die vorzeitige Absetzung für Abnutzung dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen: Bei abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Erfolgt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes, umfasst der Prozentsatz von 30% auch die nach Paragraph 7, zustehende Absetzung für Abnutzung. Die Abschreibung nach Paragraph 7 und die vorzeitige Absetzung für Abnutzung dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsGebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.
  2. 2.Ziffer 2Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  3. 3.Ziffer 3Luftfahrzeuge.
  4. 4.Ziffer 4Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
  5. 5.Ziffer 5Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  6. 6.Ziffer 6Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
  7. 7.Ziffer 7Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung sich über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, ist die vorzeitige Absetzung für Abnutzung von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen die vorzeitige Absetzung für Abnutzung im Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 3 ausweisen.Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung sich über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, ist die vorzeitige Absetzung für Abnutzung von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß Paragraph 12, von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen die vorzeitige Absetzung für Abnutzung im Verzeichnis gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ausweisen.

§ 8 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsVon den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5%. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.
  2. (1a)Absatz eins aIm Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Abs. 1 höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Abs. 1. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Absatz eins, höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweiligen Prozentsatzes gemäß Absatz eins, Paragraph 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Abs. 1 gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit den Sätzen des Absatz eins, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen. Daß die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege liegen, muß vom Bundesdenkmalamt bescheinigt sein. Die Anschaffung des Gebäudes gilt nicht als Maßnahme im Interesse der Denkmalpflege. Die Abschreibung auf zehn Jahre ist ausgeschlossen,
    • Strichaufzählungwenn für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Investitionsfreibetrag oder
    • Strichaufzählungsoweit für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten Förderungen aus öffentlichen Mitteln
    in Anspruch genommen werden.
  4. (3)Absatz 3Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.
  5. (4)Absatz 4Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig.
  6. (5)Absatz 5Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzverringerung vorzunehmen.
    1. (6) 1.Absatz 6, Ziffer einsBei Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor der Zuführung zum Anlagevermögen noch nicht in Nutzung standen (Neufahrzeuge), ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, ist der Bemessung der Absetzung für Abnutzung eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Bei Kraftfahrzeugen im Sinne des vorstehenden Satzes, die bereits vor der Zuführung zum Anlagevermögen in Nutzung standen (Gebrauchtfahrzeuge), muß die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. Eine höhere Absetzung ist nur bei Ausscheiden des Fahrzeuges zulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 1996 erlassen werden.
    2. 2.Ziffer 2Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Z 1 entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Z 1), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Z 1 ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.Wird dem Steuerpflichtigen ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen im Sinne der Ziffer eins, entgeltlich überlassen, gilt folgendes: Übersteigen die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Teile des Nutzungsentgelts die sich nach den Verhältnissen des Mieters ergebende Absetzung für Abnutzung des Vermieters (Ziffer eins,), hat der Steuerpflichtige für den Unterschiedsbetrag einen Aktivposten anzusetzen. Der Aktivposten ist so abzuschreiben, daß der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den sich aus der Ziffer eins, ergebenden Abschreibungssätzen entspricht.

§ 9 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsRückstellungen können nur gebildet werden für
    1. 1.Ziffer einsAnwartschaften auf Abfertigungen,
    2. 2.Ziffer 2laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
    3. 3.Ziffer 3sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
    4. 4.Ziffer 4drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  2. (2)Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  3. (3)Absatz 3Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, pauschal gebildet werden.
  4. (4)Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
  5. (5)Absatz 5Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.

§ 10 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    1. 1.Ziffer einsBemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
      • StrichaufzählungVeräußerungsgewinne (§ 24),Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,),
      • StrichaufzählungEinkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird.Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, angewendet wird.
    2. 2.Ziffer 2Der Gewinnfreibetrag beträgt:
      • StrichaufzählungFür die ersten 33 000 Euro der Bemessungsgrundlage15 %,
      • Strichaufzählungfür die nächsten 145 000 Euro der Bemessungsgrundlage13 %,
      • Strichaufzählungfür die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage7 %,
      • Strichaufzählungfür die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage4,5 %,
      insgesamt somit höchstens 46 400 Euro im Veranlagungsjahr.
    3. 3.Ziffer 3Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33 000 Euro, höchstens daher mit 4 950 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
    4. 4.Ziffer 4Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.Übersteigt die Bemessungsgrundlage 33 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Absatz 3, gedeckt ist.
    5. 5.Ziffer 5Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Absatz 3,) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
    6. 6.Ziffer 6Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Ziffer 3, zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
    7. 7.Ziffer 7Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 33 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
      • StrichaufzählungEs ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Z 2 zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Ziffer 2, zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
      • StrichaufzählungDieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
      • StrichaufzählungDanach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
      Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 33 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Abs. 1 in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Abs. 1), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können nur die Gesellschafter den Gewinnfreibetrag im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Sowohl der Grundfreibetrag als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag, höchstens jedoch 46 400 Euro (Absatz eins,), sind bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur bei Ermittlung des Gewinnes dieses Betriebes berücksichtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind:Begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind:
    1. 1.Ziffer einsNicht unter Abs. 4 fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.Nicht unter Absatz 4, fallende abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte als zugerechnet.
    2. 2.Ziffer 2Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Abs. 5 Z 2 und Z 3. Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die vonWohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von
      1. a)Litera aAktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder vonAktiengesellschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, oder von
      2. b)Litera bdiesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht,
      ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
  4. (4)Absatz 4Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    • StrichaufzählungPersonen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • StrichaufzählungLuftfahrzeuge.
    • StrichaufzählungGeringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • StrichaufzählungGebrauchte Wirtschaftsgüter.
    • StrichaufzählungWirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    • StrichaufzählungWirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird.Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, in Anspruch genommen wird.
  5. (5)Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland - ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes - verbracht, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 3 Z 1, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 auszuweisen.Im Fall des Ausscheidens von Wohnbauanleihen unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wohnbauanleihe angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedene Wohnbauanleihe geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, auszuweisen.
    3. 3.Ziffer 3Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Abs. 3 hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Abs. 7 Z 2 als solche auszuweisen.Werden Wohnbauanleihen, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wohnbauanleihen angeschafft werden (Wohnbauanleihenersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wohnbauanleihen setzt sich der Lauf der Frist gemäß Absatz 3, hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wohnbauanleihen unverändert fort. Soweit Wohnbauanleihen der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wohnbauanleihen, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Absatz 7, Ziffer 2, als solche auszuweisen.
    Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  6. (6)Absatz 6Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Abs. 5) verbracht werden.Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder in das Ausland (Absatz 5,) verbracht werden.
  7. (7)Absatz 7Abnutzbare Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen. Dort ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 11 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden:
    1. 1.Ziffer einsDer Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenden Investitionen im Wege einer Verordnung näher festzulegen. Die Verordnung kann vorsehen, dass sich das Finanzamt für die Beurteilung, ob Investitionen dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, einer geeigneten Einrichtung bedienen kann.
    2. 2.Ziffer 2Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 000 000 Euro im Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt.
    4. 4.Ziffer 4Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.Wird der Gewinn nach Paragraph 17, oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht der Investitionsfreibetrag nicht zu.
  2. (2)Absatz 2Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
    • Strichaufzählungeine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
    • Strichaufzählunginländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
  3. (3)Absatz 3Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:
    1. 1.Ziffer einsWirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
    2. 2.Ziffer 2Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem COWirtschaftsgüter, für die in Paragraph 8, ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden,
    3. 3.Ziffer 3geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden,geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden,
    4. 4.Ziffer 4unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind; ausgenommen vom Investitionsfreibetrag bleiben jedoch stets jene unkörperlichen Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden,
    5. 5.Ziffer 5gebrauchte Wirtschaftsgüter,
    6. 6.Ziffer 6Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die für diese Beurteilung maßgebenden Kriterien in einer Verordnung näher festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
  5. (5)Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland – ausgenommen im Falle der entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes – verbracht, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  6. (6)Absatz 6Der Investitionsfreibetrag ist im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsNatürliche Personen können stille Reserven (Abs. 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.Natürliche Personen können stille Reserven (Absatz 2,), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. Die Absetzung kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen und ist im Anlageverzeichnis auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter.
  3. (3)Absatz 3Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und
    2. 2.Ziffer 2das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
    Die in Z 1 genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke, auf die stille Reserven übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach § 8 Abs. 2 beschleunigt abgeschrieben worden sind.Die in Ziffer eins, genannte Frist beträgt 15 Jahre für Grundstücke, auf die stille Reserven übertragen worden sind, und für Gebäude, die nach Paragraph 8, Absatz 2, beschleunigt abgeschrieben worden sind.
  4. (4)Absatz 4Eine Übertragung stiller Reserven ist zulässig auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von
    1. 1.Ziffer einsGrund und Boden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammt,
    2. 2.Ziffer 2Gebäuden, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Gebäuden oder Grund und Boden stammen,
    3. 3.Ziffer 3Sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von sonstigen körperlichen Wirtschaftsgütern stammen,
    4. 4.Ziffer 4Unkörperlichen Wirtschaftsgütern, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern stammen.
    Nicht zulässig ist die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von (Teil-)Betrieben, von Beteiligungen an Personengesellschaften und von Finanzanlagen sowie die Übertragung stiller Reserven, die aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder von Beteiligungen an Personengesellschaften stammen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Abs. 3 gelten jedoch nicht.Die Absatz eins bis 4 gelten auch, wenn Anlagevermögen infolge höherer Gewalt, durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffes aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Die Fristen des Absatz 3, gelten jedoch nicht.
  6. (6)Absatz 6Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten sodann die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge.
  7. (7)Absatz 770 % der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) können gemäß Abs. 1 bis 6 verwendet oder nach Abs. 8 einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.70 % der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) können gemäß Absatz eins bis 6 verwendet oder nach Absatz 8, einer Übertragungsrücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden.
  8. (8)Absatz 8Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.Stille Reserven können im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (Übertragungsrücklage) zugeführt werden, soweit eine Übertragung im selben Wirtschaftsjahr nicht erfolgt. Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Diese Rücklage ist entsprechend zu bezeichnen und für steuerliche Zwecke in Evidenz zu halten. Bei Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, kann ein Betrag in dieser Höhe steuerfrei belassen werden. Dieser Betrag ist in einem Verzeichnis auszuweisen, aus dem seine Verwendung ersichtlich ist.
  9. (9)Absatz 9Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann
    • Strichaufzählungim Falle des Abs. 5 und des Abs. 7 innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,im Falle des Absatz 5 und des Absatz 7, innerhalb von 24 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes,
    • Strichaufzählungsonst innerhalb von zwölf Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes
    nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach den Abs. 3 und 4.nach den vorstehenden Bestimmungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge) von Anlagevermögen übertragen werden. Die Frist verlängert sich auf 24 Monate, wenn Rücklagen (steuerfreie Beträge) auf Herstellungskosten (Teilbeträge) von Gebäuden übertragen werden sollen und mit der tatsächlichen Bauausführung innerhalb der Frist von zwölf Monaten begonnen worden ist. Auf welche Wirtschaftsgüter die Rücklagen (die steuerfreien Beträge) übertragen werden können, richtet sich nach den Absatz 3 und 4.
  10. (10)Absatz 10Die Rücklagen (steuerfreien Beträge) sind im betreffenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie
    • Strichaufzählungnicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 9) übertragen worden sind,nicht bis zum Ablauf der Verwendungsfrist (Absatz 9,) übertragen worden sind,
    • Strichaufzählungnach einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz ganz oder teilweise einer Körperschaft zuzurechnen wären.

§ 13 EStG 1988


§ 13.Paragraph 13,

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 1 000 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

§ 14 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5%, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden. Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des Dienst- bzw. Anstellungsverhältnisses bezahlt werden müßten
    1. 1.Ziffer einsan Arbeitnehmer als Abfertigung auf Grund
      • Strichaufzählunggesetzlicher Anordnung oder
      • Strichaufzählungeines Kollektivvertrages,
      wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können,
    2. 2.Ziffer 2an andere Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung,
    3. 3.Ziffer 3an Arbeitnehmer oder andere Personen auf Grund schriftlicher und rechtsverbindlicher Zusagen, wenn der Gesamtbetrag der zugesagten Abfertigung einer gesetzlichen oder dem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis entsprechenden kollektivvertraglichen Abfertigung nachgebildet ist, wobei in beiden Fällen Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) angerechnet werden können.
    Die Abfertigungsrückstellung kann insoweit bis zu 60% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden, als die Arbeitnehmer oder anderen Personen, an die die Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des Ausmaßes ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Gehen im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über, so ist die Rückstellung beim Rechtsvorgänger insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
  5. (5)Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muss die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge klar ersichtlich sein.Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 4 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muss die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge klar ersichtlich sein.
  6. (6)Absatz 6Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:
    • StrichaufzählungDirekte Leistungszusagen in Rentenform im Sinne des Betriebspensionsgesetzes.
    • StrichaufzählungSchriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen in Rentenform, die keine über § 8 und § 9 des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten.Schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen in Rentenform, die keine über Paragraph 8 und Paragraph 9, des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten.
    Für die Bildung gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden.
    2. 2.Ziffer 2Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen.
    3. 3.Ziffer 3Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    4. 4.Ziffer 4Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
    5. 5.Ziffer 5Die zugesagte Pension darf 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen. Auf diese Obergrenze sind zugesagte Leistungen aus Pensionskassen anzurechnen, soweit die Leistungen nicht vom Leistungsberechtigten getragen werden.
    6. 6.Ziffer 6Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen.
    7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 155/2006)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006,)
  7. (7)Absatz 7Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:
    1. 1.Ziffer einsAm Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des § 300 Abs. 1 Z 1 oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des § 300 Abs. 1 Z 5 des VAG 2016 geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Ziffer 4,) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, oder für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer 5, des VAG 2016 geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.
    2. 2.Ziffer 2Beträgt die Wertpapierdeckung nach Z 1 im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.Beträgt die Wertpapierdeckung nach Ziffer eins, im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.
    3. 3.Ziffer 3Z 2 gilt nichtZiffer 2, gilt nicht
      • Strichaufzählungfür jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist, und
      • Strichaufzählungfür die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
    4. 4.Ziffer 4Als Wertpapiere gelten:
      1. a)Litera aAuf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
      2. b)Litera bAuf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.Auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen Paragraph 3, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
      3. c)Litera cAuf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, die vor In-Kraft-Treten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschritten hat und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90% des Nennbetrages.
      4. d)Litera dForderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.
      5. e)Litera eAnteilscheine an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese InvestmentfondsAnteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011. Diese Investmentfonds
        • Strichaufzählungdürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 73 des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oderdürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in Litera a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des Paragraph 73, des Investmentfondsgesetzes 2011 nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
        • Strichaufzählungmüssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015 entsprechen.müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015, entsprechen.
        Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 84 des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 84, des Investmentfondsgesetzes 2011 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
      6. f)Litera fAnteilscheine an inländischen Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
  8. (8)Absatz 8Abs. 6 und Abs. 7 gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.Absatz 6 und Absatz 7, gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.
  9. (9)Absatz 9Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Abs. 6 ermittelten Ausmaß auszugehen.Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Absatz 6, ermittelten Ausmaß auszugehen.
  10. (10)Absatz 10Abs. 6 Z 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.Absatz 6, Ziffer 5 und 6 gilt insoweit nicht, als dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.
  11. (11)Absatz 11Abs. 7 sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.Absatz 7, sind auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) nicht anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6 sowie der Abs. 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei Betriebsvereinbarung oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6, Ziffer 6, sowie der Absatz 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.
  13. (13)Absatz 13Werden bei Pensionsrückstellungen oder bei Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen geändert, ist der dadurch bedingte Unterschiedsbetrag beginnend mit dem Wirtschaftsjahr der Änderung gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach den bisherigen Rechnungsgrundlagen errechneten Rückstellungsbetrag und dem Rückstellungsbetrag auf der Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen.

4. Abschnitt Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 15 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
    1. (2) 1.Absatz 2, Ziffer einsGeldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
    3. 3.Ziffer 3Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 gilt Folgendes:Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aIst die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Ziffer 2, festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Ziffer eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
      2. b)Litera bLiegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.
  2. (3)Absatz 3Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Ziffer eins und 2 zu beachten.
    1. 1.Ziffer einsFür Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
    2. 2.Ziffer 2Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
      1. a)Litera aDie zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geldwerte Vorteile gelten als zugeflossen.
      2. b)Litera bDie Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2008)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,)
  3. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 12, ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsWerbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
    1. 1.Ziffer einsSchuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (Paragraph 29, Ziffer eins,) übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aPflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
      2. b)Litera bBeiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
        • StrichaufzählungDie Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
        • StrichaufzählungDie Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aBeiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
      2. b)Litera bBeiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linz AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
      3. c)Litera cPensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.
      4. d)Litera dBeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer 4, erfaßten Personen.
      5. e)Litera ePflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.
      6. f)Litera fBeiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
      7. g)Litera gBeiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.
      8. h)Litera hBeiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.
    5. 5.Ziffer 5Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,.
    6. 6.Ziffer 6Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
      1. a)Litera aDiese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins,) abgegolten. Nach Maßgabe der Litera b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 4, ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
      2. b)Litera bWird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.
      3. c)Litera cBeträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km

696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km

1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km

2 016 Euro jährlich.

  1. d)Litera d

    Bei mindestens 2 km bis 20 km

    372 Euro jährlich,

    bei mehr als 20 km bis 40 km

    1 476 Euro jährlich,

    bei mehr als 40 km bis 60 km

    2 568 Euro jährlich,

    bei mehr als 60 km

    3 672 Euro jährlich.

    1. e)Litera e
      1. aa)Sub-Litera, a, aNutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 lit. a, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von § 26 Z 5 lit. a umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.Nutzt der Arbeitnehmer an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum einen Werkverkehr gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera a,, steht ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von Paragraph 26, Ziffer 5, Litera a, umfasst ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers für die Beförderung im Werkverkehr stellen Werbungskosten dar. Das zustehende Pendlerpauschale und ein zu leistender Kostenbeitrag sind dabei insgesamt mit der Höhe des sich aus Litera c,, d oder e ergebenden Betrages für die Gesamtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt.
      2. bb)Sub-Litera, b, bBei Zuwendungen gemäß § 26 Z 5 lit. b vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß lit. c, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.Bei Zuwendungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, vermindert sich das Pendlerpauschale gemäß Litera c,, d oder e um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die Zuwendungen sind verhältnismäßig auf den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zu verteilen.
      1. 7.Ziffer 7Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9 und Werbungskosten gemäß Ziffer 7 a, Litera b, zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Ziffer 8, anzuwenden.
      2. 7a.Ziffer 7 aAusgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, berücksichtigt werden:
        1. a)Litera aAusgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Ziffer 8, ist nicht anzuwenden.
        2. b)Litera bSoweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.
      3. 8.Ziffer 8Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (Paragraphen 7 und 8). Gehört ein abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude) nicht zu einem Betriebsvermögen, gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung Folgendes:
        1. a)Litera aGrundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Paragraph 6, Ziffer 11 und 12 zu berücksichtigen. Paragraph 13, ist anzuwenden.
        2. b)Litera bWird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
        3. c)Litera cWird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.
        4. d)Litera dBei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (Litera a bis c) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.
        5. e)Litera eIm Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von lit. d höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß lit. d. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese abweichend von Litera d, höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes gemäß Litera d, Paragraph 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
      4. 9.Ziffer 9Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus Paragraph 26, Ziffer 4, ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
      5. 10.Ziffer 10Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
      6. 11.Ziffer 11Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 4 Abs. 4 Z 6 zweiter Satz gilt entsprechend.Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, zweiter Satz gilt entsprechend.
      7. 12.Ziffer 12Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. § 26 Z 4 lit. f gilt entsprechend.Aufwendungen für die berufliche Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Paragraph 26, Ziffer 4, Litera f, gilt entsprechend.
      1. (2)Absatz 2Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.
      2. (3)Absatz 3Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:
        • StrichaufzählungWerbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der BetriebsratsumlagenWerbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen
        • StrichaufzählungWerbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4, 5 und 7aWerbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7a
        • Strichaufzählungder Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6der Pauschbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 6,
        • Strichaufzählungdem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) unddem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz) und
        • StrichaufzählungWerbungskosten im Sinne des Abs. 2.Werbungskosten im Sinne des Absatz 2,

5. Abschnitt

§ 17 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgtBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
    • Strichaufzählungbei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
    • Strichaufzählungsonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
    der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. § 4 Abs. 3 dritter Satz ist anzuwenden.der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Umsätze im Sinne des zweiten Satzes. Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daßDie Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, setzt voraus, daß
    1. 1.Ziffer einskeine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen undkeine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, ermöglichen und
    2. 2.Ziffer 2die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen.die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 9 lit. a, BGBl. I Nr. 110/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)
  3. (3)Absatz 3Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
  4. (3a)Absatz 3 aIm Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Z 1 bis Z 9 pauschal ermittelt werden.Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der Gewinn nach Maßgabe der Ziffer eins bis Ziffer 9, pauschal ermittelt werden.
    1. 1.Ziffer einsDie pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß § 22 oder § 23 mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.Die pauschale Gewinnermittlung betrifft Einkünfte gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 23, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich, als Aufsichtsratsmitglied oder als Stiftungsvorstand.
    2. 2.Ziffer 2Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weilDie Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 für Kleinunternehmer auf sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil
      • Strichaufzählungauch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, oderauch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Ziffer eins, von der Pauschalierung nicht betroffen sind, oder
      • Strichaufzählungauf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 verzichtet wurde.
      Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 vorgeht.Die Pauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt wären, aber die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 tatsächlich nicht zur Anwendung kommt, weil ihr eine mit dem Ausschluss des Vorsteuerabzuges verbundene andere Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UStG 1994 vorgeht.
    3. 3.Ziffer 3Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Z 4 pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und den gemäß Ziffer 4, pauschal ermittelten Betriebsausgaben. Bei der Ermittlung des Gewinnes gilt:
      1. a)Litera aNeben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß § 4 Abs. 4 Z 1, das Arbeitsplatzpauschale gemäß § 4 Abs. 4 Z 8, Kosten gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind Beiträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, Kosten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, zweiter Satz und Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht, zu berücksichtigen; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben.
      2. b)Litera bWeitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen.
    4. 4.Ziffer 4Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 24 750 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Z 3, höchstens aber 11 000 Euro.Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,, höchstens aber 24 750 Euro. Abweichend davon betragen die pauschalen Betriebsausgaben bei einem Dienstleistungsbetrieb 20% der Betriebseinnahmen gemäß Ziffer 3,, höchstens aber 11 000 Euro.
    5. 5.Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Z 4 ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.Der Bundesminister für Finanzen wird für die Anwendung der Ziffer 4, ermächtigt, im Wege einer Verordnung eine branchenbezogene Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb vorzunehmen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.
    6. 6.Ziffer 6Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist § 6 Z 4 nicht anzuwenden.Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entnommen, ist Paragraph 6, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
    7. 7.Ziffer 7Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 22 Z 3 oder § 23 Z 2 gilt Folgendes:Bei einer Mitunternehmerschaft im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 3, oder Paragraph 23, Ziffer 2, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aFür die Anwendung der Z 2 sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.Für die Anwendung der Ziffer 2, sind die Umsätze maßgeblich, die von der Mitunternehmerschaft insgesamt erzielt werden.
      2. b)Litera bDie pauschale Gewinnermittlung ist von der Mitunternehmerschaft einheitlich vorzunehmen; der so ermittelte Gewinn ist auf die Beteiligten aufzuteilen. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
      3. c)Litera cKeiner der Mitunternehmer darf die Pauschalierung außerhalb der Gewinnermittlung für die betreffende Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen.
    8. 8.Ziffer 8Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (§ 7 Abs. 3).Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei (Paragraph 7, Absatz 3,).
    9. 9.Ziffer 9Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Z 1 bis Z 8 frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.Wird von der Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8, frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.
  5. (4)Absatz 4Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  6. (5)Absatz 5In der Verordnung werden bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsDie Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    2. 2.Ziffer 2Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
      1. a)Litera aBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
      2. b)Litera bBei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
    3. 3.Ziffer 3Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
    4. 4.Ziffer 4Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    5. 5.Ziffer 5Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  7. (5a)Absatz 5 aFür eine Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus der Land- und Forstwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
    1. 1.Ziffer einsDie Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelter Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt.Die Gewinnermittlung auf Basis von Durchschnittssätzen ist nur für Betriebe zulässig, deren gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ermittelter Einheitswert 165 000 Euro nicht übersteigt.
    2. 2.Ziffer 2Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor BGBl. I Nr. 96/2020 ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert ist nur zulässig, wenn der gemäß Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020, ermittelte Einheitswert 75 000 Euro nicht übersteigt.
    3. 3.Ziffer 3Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (§ 48 Abs. 1 BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.Eine Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen ist für den Gewinn aus Weinbau nur zulässig, wenn die selbst bewirtschaftete weinbaulich genutzte (Paragraph 48, Absatz eins, BewG 1955) Fläche 60 Ar nicht übersteigt. Davon unberührt bleibt die Gewinnermittlung des übrigen Betriebes.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 6 lit. c, BGBl. I Nr. 96/2020)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 6, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
  8. (6)Absatz 6Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

6. Abschnitt

§ 18 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFolgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsRenten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wennRenten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (Paragraph 29, Ziffer eins,) übersteigt. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn
      • Strichaufzählungkeine Betriebsausgaben vorliegen und
      • Strichaufzählungkeine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz ausgeschlossen ist.
    2. 1a.Ziffer eins aBeiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.
    3. 2.Ziffer 2Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einerBeiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g,) zu einer
      • Strichaufzählungfreiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,),
      • StrichaufzählungLebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,),
      • Strichaufzählungfreiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
      • StrichaufzählungPensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird,
      • Strichaufzählungbetrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen wird,
      • Strichaufzählungausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes.
      Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Absatz 4, Ziffer eins,) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
    4. 3.Ziffer 3Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (Litera b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (Litera a und d):
      1. a)Litera aMindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind
        • Strichaufzählunggemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
        • StrichaufzählungUnternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist
        • StrichaufzählungGebietskörperschaften.
        Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
      2. b)Litera bBeträge, die verausgabt werden zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
      3. c)Litera cAusgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar
        • StrichaufzählungInstandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
        • StrichaufzählungHerstellungsaufwendungen.
      4. d)Litera dRückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der Litera a bis Litera c, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Bauträger gleichzuhalten.
    5. 4.Ziffer 4Vor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen KreditinstitutVor dem 1. Jänner 2011 getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des Paragraph 6, des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,) von Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut
      • Strichaufzählunggegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und
      • Strichaufzählungdurch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.
      Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
    6. 5.Ziffer 5Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 600 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
    7. 6.Ziffer 6Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
    8. 7.Ziffer 7Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 8 und Z 9 nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden. An begünstigte Körperschaften gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a, insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 8 und Ziffer 9, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz anzuwenden. An begünstigte Körperschaften gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.§ 4a Abs. 7 gilt mit Ausnahme von Z 5 und 6 entsprechend.Paragraph 4 a, Absatz 7, gilt mit Ausnahme von Ziffer 5 und 6 entsprechend.
    9. 8.Ziffer 8Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des § 4b. Dabei gilt:Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an privatrechtliche Stiftungen oder an vergleichbare Vermögensmassen (Stiftungen) im Sinne des Paragraph 4 b, Dabei gilt:
      1. a)Litera aIm Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 7 und Z 9 nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden.Im Kalenderjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 7 und Ziffer 9, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz anzuwenden.
      2. b)Litera bSoweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß lit. a nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der lit. a als Sonderausgabe abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Litera a, nicht in Betracht kommt, kann diese Zuwendung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Litera a, als Sonderausgabe abgezogen werden.
      Die Bestimmungen des § 4b gelten entsprechend.Die Bestimmungen des Paragraph 4 b, gelten entsprechend.
    10. 9.Ziffer 9Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c. Dabei gilt:Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß Paragraph eins, ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des Paragraph 4 c, Dabei gilt:
      1. a)Litera aZuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 7 und Z 8 nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden.Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Ziffer 7 und Ziffer 8, nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz anzuwenden.
      2. b)Litera bSoweit Zuwendungen gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung weder den Betrag von 500 000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzuziehen.
      3. c)Litera cSoweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß lit. a und lit. b nicht in Betracht kommt, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der lit. a und lit. b als Sonderausgabe abgezogen werden.Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß Litera a und Litera b, nicht in Betracht kommt, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der Litera a und Litera b, als Sonderausgabe abgezogen werden.
    11. 10.Ziffer 10
      1. a)Litera aAusgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aFür die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, ausbezahlt.Für die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, ausbezahlt.
        2. bb)Sub-Litera, b, bDie Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, TDBG 2012 ist erfolgt.
        3. cc)Sub-Litera, c, cDie Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 4 000 Euro.
      2. b)Litera bAusgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem sind unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aFür die Ausgaben wurde eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt.
        2. bb)Sub-Litera, b, bDie Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 ist erfolgt.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 40 g, TDBG 2012 ist erfolgt.
        3. cc)Sub-Litera, c, cDie Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln übersteigen den Betrag von 2 000 Euro.
      3. c)Litera cAusgaben gemäß lit. a und lit. b sind beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgtAusgaben gemäß Litera a und Litera b, sind beim Empfänger der Förderung im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren durch einen Pauschbetrag zu berücksichtigen. Dieser beträgt
        • Strichaufzählungfür Ausgaben gemäß lit. a 800 Euro jährlich undfür Ausgaben gemäß Litera a, 800 Euro jährlich und
        • Strichaufzählungfür Ausgaben gemäß lit. b 400 Euro jährlich.für Ausgaben gemäß Litera b, 400 Euro jährlich.
      4. d)Litera dWird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß lit. a oder lit. b betrifft, gilt Folgendes:Wird im ersten Kalenderjahr des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen oder innerhalb der folgenden vier Kalenderjahre eine weitere Förderung ausbezahlt, die eine begünstigte Ausgabe gemäß Litera a, oder Litera b, betrifft, gilt Folgendes:
        • StrichaufzählungDer Zeitraum für die Berücksichtigung eines Pauschbetrages verlängert sich auf insgesamt zehn Kalenderjahre.
        • StrichaufzählungBei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß lit. a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß lit. b zu berücksichtigen.Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im ersten Kalenderjahr ist im Fall unterschiedlicher Pauschalsätze in den ersten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera a und in den zweiten fünf Kalenderjahren der Pauschbetrag gemäß Litera b, zu berücksichtigen.
        • StrichaufzählungBei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderte Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß lit. a zu berücksichtigen.Bei einer weiteren geförderten Ausgabe im zweiten bis fünften Kalenderjahr ist ab dem sechsten Kalenderjahr der Pauschalsatz anzuwenden, der auf Grund der weiteren geförderten Ausgabe in Betracht kommt. Sind für weitere geförderte Ausgaben unterschiedliche Pauschalsätze anzuwenden, ist der Pauschbetrag gemäß Litera a, zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.Für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
  3. (3)Absatz 3In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:In Ergänzung des Absatz eins, wird bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsAusgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins a,, 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und für seine Kinder (Paragraph 106,) leistet.
    2. 2.Ziffer 2Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sichFür Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
      • Strichaufzählungum 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
      • Strichaufzählungum 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt.
      Sind diese Ausgaben insgesamt
      • Strichaufzählungniedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Absatz 2,, als Sonderausgaben abzusetzen,
      • Strichaufzählunggleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
      Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Absatz 2, ergibt.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aSoweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.Soweit Beträge nach Absatz eins, Ziffer 3, als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Absatz eins, Ziffer 3, berücksichtigt werden.
      2. b)Litera bAbs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind.Absatz eins, Ziffer 3, ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Ziffer eins, genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind.
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aJunge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktien,Junge Aktien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind Aktien,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch angeschafft werden,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954).die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (Paragraph 149, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (Paragraph 177, des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (Paragraphen 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,).
        Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einem oder mehreren Kreditinstituten gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.
      2. b)Litera bAktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,Aktiengesellschaften im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie den Sektionen „Gewerbe“ oder „Industrie“ einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten, ist und
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.
      3. c)Litera cAls Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. b gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. b verwendet werden.Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der Litera b, gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der Litera b, verwendet werden.
      4. d)Litera dDer Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in Litera a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.
  4. (4)Absatz 4In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:
    1. 1.Ziffer einsEine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wennEine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2,) hat zu erfolgen, wenn
      • Strichaufzählungdie Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Absatz eins, Ziffer 2,
      • Strichaufzählunginnerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt
      • Strichaufzählungdie Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.
      Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn
      • Strichaufzählungdie Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden
      • Strichaufzählungdie Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
      Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen dem Finanzamt des Versicherungsnehmers ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werdenDie Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz) führen, müssen dem Finanzamt des Versicherungsnehmers ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden
      • Strichaufzählungvom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,
      • Strichaufzählungvom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.
      Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aEine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,
        • Strichaufzählungwenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird
        • Strichaufzählungwenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder
        • Strichaufzählungsoweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.
        Die im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.Die im Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.
      2. b)Litera bEine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 lit. b nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
      3. c)Litera cEine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Abs. 1 Z 3 lit. d) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.Eine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.
    3. 3.Ziffer 3Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Abs. 1 Z 4) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen seinem Finanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweitEine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Absatz eins, Ziffer 4,) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den Paragraphen 67,, 179, 226 Absatz 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen seinem Finanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit
      1. a)Litera ain den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
      2. b)Litera binnerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen
        • Strichaufzählungin Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.
        • Strichaufzählungin den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge
        Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Abs. 1 Z 4 zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Abs. 1 Z 4 abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Absatz eins, Ziffer 4, zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Absatz eins, Ziffer 4, abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.
  5. (5)Absatz 5Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge hat mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.
  6. (6)Absatz 6Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
    • Strichaufzählungwenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind undwenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sind und
    • Strichaufzählungsoweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
    Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.Die Höhe des Verlustes ist nach den Paragraphen 4 bis 14 zu ermitteln.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 1 Z 6 lit. b, BGBl. I Nr. 117/2016)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 1 Ziffer 6, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,)

  7. (8)Absatz 8Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes:Für Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins a und Ziffer 5, sowie für Zuwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, bis 9 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Ziffer 2, erfolgt.
    2. 2.Ziffer 2Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Ziffer eins, sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:
      1. a)Litera aZu übermitteln sind:
        • Strichaufzählungdas verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
        • Strichaufzählungder Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.
        Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
      2. b)Litera bZum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Ziffer eins, berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach Paragraph 10, Absatz 2, des E-Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.
      3. c)Litera cDie Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.
      4. d)Litera dDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Empfänger der Zuwendungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat bzw. sich mehrere Empfänger auch einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen können.
    3. 3.Ziffer 3Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:
      1. a)Litera aDie Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Abs. 1 Z 1a nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Abs. 3 Z 1 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins a, nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Absatz 3, Ziffer eins, bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 293 b, der Bundesabgabenordnung.
      2. b)Litera bDer übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Ziffer eins, der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 8, oder Ziffer 9, aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
    4. 4.Ziffer 4Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen,
      1. a)Litera ahat das Finanzamt Österreich für einen Empfänger, der in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen oderhat das Finanzamt Österreich für einen Empfänger, der in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder
      2. b)Litera bkann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.kann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.
    5. 5.Ziffer 5
      1. a)Litera aWer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Datenübermittlung vornimmt und diese nicht korrigiert, haftet für die entgangene Steuer.
      2. b)Litera bDie auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Die auf Grundlage der Ziffer eins bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1.

7. Abschnitt

§ 19 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
    1. 1.Ziffer einsRegelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
    2. 2.Ziffer 2In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
      • StrichaufzählungNachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG,Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, das Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und das Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG,
      • Strichaufzählungdas versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das Umschulungsgeld gemäß Paragraph 39 b, AlVG und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
      • StrichaufzählungNachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
      • StrichaufzählungFörderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bezüge.
    3. 3.Ziffer 3Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz. Rückzahlungen von Einnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Teilstrich gelten in dem Kalenderjahr als abgeflossen, für das der Anspruch bestand bzw. für das sie getätigt wurden. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

8. Abschnitt

§ 20 EStG 1988


(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1.

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a)

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b)

Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

c)

Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d)

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

e)

Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

3.

Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

4.

Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.

5. a)

Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

b)

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.

c)

Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

d)

Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.

e)

Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).

6.

Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

7.

Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500 000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Entgelt ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3, Entgelte, die sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen und Aufwandsersätze, die an einen aktiven oder ehemaligen Dienstnehmer oder an eine vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person geleistet werden. Dabei gilt:

a)

Bei der Überlassung einer Person durch Dritte zur Erbringung von Arbeits- oder Werkleistungen gilt die Vergütung für die Überlassung als Entgelt. Das vom Überlasser an die überlassene Person geleistete Entgelt unterliegt hingegen nicht dem Abzugsverbot.

b)

Der Betrag von 500 000 Euro pro Person ist nach der tatsächlichen Aufwandstragung zu aliquotieren, wenn Arbeits- oder Werkleistungen

über einen Zeitraum von weniger als zwölf Monate oder

für mehrere verbundene Betriebe oder Personengesellschaften erbracht werden.

c)

Abfindungen von Pensionsansprüchen unterliegen dem Abzugsverbot, wenn der abgefundene jährliche Pensionsanspruch 500 000 Euro übersteigt. Der nicht abzugsfähige Betrag ergibt sich aus dem Verhältnis des nicht abzugsfähigen Pensionsbestandteiles zur gesamten Pension.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 56/2022)

9.

Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit

1.

nicht steuerpflichtigen Einnahmen,

2.

Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 4, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist,

3. a)

Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 angewendet wird oder

b)

Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird.

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

9. Abschnitt Die einzelnen Einkunftsarten

§ 21 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955.
  2. (2)Absatz 2Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
    2. 2.Ziffer 2Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
    3. 3.Ziffer 3Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

§ 22 EStG 1988


§ 22.Paragraph 22,

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

  1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
    1. a)Litera aEinkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992.. Die Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e bleibt davon unberührt.Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendien stellen keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar, soweit sie jährlich insgesamt nicht höher sind als die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß Paragraph 31, Absatz 4, des Studienförderungsgesetzes 1992.. Die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, bleibt davon unberührt.
    2. b)Litera bEinkünfte aus der Berufstätigkeit der
      • Strichaufzählungstaatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
      • StrichaufzählungÄrzte, Tierärzte und Dentisten,
      • StrichaufzählungRechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,
      • StrichaufzählungUnternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
      • StrichaufzählungBildberichterstatter und Journalisten,
      • StrichaufzählungDolmetscher und Übersetzer.
      Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß § 2 Abs. 2a Z 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 624/1978.Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, sowie Einkünfte als Notarzt, Vertretungsarzt oder Arzt für die Behandlung von Insassen von Justizanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a, Ziffer 2 bis 4 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,.
    3. c)Litera cEinkünfte aus
      • Strichaufzählungder therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
      • Strichaufzählungder Tätigkeit als Hebamme
      • Strichaufzählungder Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,
    Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
    • Strichaufzählungim Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
    • Strichaufzählungsich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
  2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
    • StrichaufzählungEinkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
    • StrichaufzählungDie Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind auch die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit einer Person gewährt werden, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung ihrer Tätigkeit durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes ihrer Tätigkeit wesentlich beteiligt war. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit sind weiters Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einer bestehenden oder früheren Beschäftigung (Tätigkeit) anzusehen sind.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.
  3. 3.Ziffer 3Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß
    • Strichaufzählungdie Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selbständige Arbeit anzusehen ist und
    • Strichaufzählungjeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Ziffer eins, oder 2 tätig wird. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.
  4. 4.Ziffer 4Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter § 25 fallen.Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen.
  5. 5.Ziffer 5Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

§ 23 EStG 1988


§ 23.Paragraph 23,

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:

  1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
  2. 2.Ziffer 2Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
  3. 3.Ziffer 3Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

§ 23a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Abs. 2) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.Bei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Absatz 2,) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach Paragraph 18, Absatz 6, vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.
  2. (2)Absatz 2Ein Gesellschafter ist als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, wenn er Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.
  3. (3)Absatz 3Für das steuerliche Kapitalkonto nicht zu berücksichtigen sind
    1. 1.Ziffer einsWirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer oder mehreren Mitunternehmern anteilig zuzurechnen sind und der Mitunternehmerschaft zur Einkünfteerzielung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen) sowie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Vergütungen iSd § 23 Z 2 (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,sonstige Vergütungen iSd Paragraph 23, Ziffer 2, (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,
    jeweils einschließlich deren Entnahme oder Einlage.
  4. (4)Absatz 4Wartetastenverluste
    1. 1.Ziffer einssind zu verrechnen mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre (einschließlich Übergangs- und Veräußerungsgewinnen) oder
    2. 2.Ziffer 2werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Absatz 3, nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.
    Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß § 128 des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß Paragraph 128, des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 entsprechend.Die Absatz eins bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, entsprechend.
  6. (6)Absatz 6In der Einkünftefeststellungserklärung (§ 188 BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.In der Einkünftefeststellungserklärung (Paragraph 188, BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.

§ 24 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsVeräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei
    1. 1.Ziffer einsder Veräußerung
      • Strichaufzählungdes ganzen Betriebes
      • Strichaufzählungeines Teilbetriebes
      • Strichaufzählungeines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist
    2. 2.Ziffer 2der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).
  2. (2)Absatz 2Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.
  3. (3)Absatz 3Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grundstücke im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, ist Paragraph 6, Ziffer 4, anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
  4. (4)Absatz 4Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. Der Freibetrag steht nicht zu,
    • Strichaufzählungwenn von der Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 2 oder Abs. 3 Gebrauch gemacht wird,wenn von der Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Absatz 3, Gebrauch gemacht wird,
    • Strichaufzählungwenn die Veräußerung unter § 37 Abs. 5 fällt oderwenn die Veräußerung unter Paragraph 37, Absatz 5, fällt oder
    • Strichaufzählungwenn die Progressionsermäßigung nach § 37 Abs. 7 ausgeschlossen ist.wenn die Progressionsermäßigung nach Paragraph 37, Absatz 7, ausgeschlossen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.
  6. (6)Absatz 6Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von § 6 Z 4 – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Abs. 3 angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Fälle vorliegt.Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile (Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, können diese – abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, – auf Antrag mit dem gemeinen Wert gemäß Absatz 3, angesetzt werden, wenn einer der in Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 genannten Fälle vorliegt.
  7. (7)Absatz 7Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).Ein Veräußerungsgewinn ist nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes, ist der Veräußerungsgewinn auf den nach dem Umgründungssteuergesetz maßgeblichen Stichtag zu beziehen; dabei ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. römisch IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes).

§ 25 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aBezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.
      2. b)Litera bBezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
      3. c)Litera cBezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
      4. d)Litera dBezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
      5. e)Litera eBezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
      Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.Bezüge gemäß Litera c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach Paragraph 32, Ziffer eins, zu erfassen.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aBezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016Paragraph 93, des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
        1. aa)Sub-Litera, a, avom Arbeitnehmer,
        2. bb)Sub-Litera, b, bvom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 undvom wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, und
        3. cc)Sub-Litera, c, cvon einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
        eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 3, eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
      2. b)Litera bBezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes). Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
      3. c)Litera cZuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des § 4d, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.Zuwendungen von betriebliche Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
      4. d)Litera dBezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.
      5. e)Litera eInsolvenz-Entgelt, das durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aPensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
      2. b)Litera bGleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Ziffer 2, Litera a, entsprechend.
      3. c)Litera cPensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
      4. d)Litera dRückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Ziffer eins, einbehalten oder zurückgezahlt wurden.
      5. e)Litera eRückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß Paragraph 18, das Einkommen vermindert haben.
      6. f)Litera fAusgleichs- oder Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aBezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
      2. b)Litera bBezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
      3. c)Litera cBezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
    5. 5.Ziffer 5Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.
  2. (2)Absatz 2Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

§ 26 EStG 1988


§ 26.Paragraph 26,

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

  1. 1.Ziffer einsDer Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und der Reinigung der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt (zB Uniformen).
  2. 2.Ziffer 2Beträge,
    • Strichaufzählungdie der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder)
    • Strichaufzählungdurch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze).
  3. 3.Ziffer 3Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung.
  4. 4.Ziffer 4Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
    • Strichaufzählungseinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
    • Strichaufzählungso weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
    Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
    1. a)Litera aAls Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
    2. b)Litera bDas Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 30 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
    3. c)Litera cWenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 17 Euro berücksichtigt werden.
    4. d)Litera dDas Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
    5. e)Litera eWenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.
    6. f)Litera fDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Verwendung von Massebeförderungsmitteln durch Verordnung näher zu regeln und dabei im Interesse ökologischer Zielsetzungen Begünstigungen vorzusehen.
    Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  5. 5.Ziffer 5
    1. a)Litera aDie Beförderung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt (Werkverkehr).
    2. b)Litera bDie Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Karte zumindest teilweise übernimmt.Die Beförderung und Übernahme der Kosten stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
  6. 6.Ziffer 6Umzugskostenvergütungen, die Dienstnehmer anläßlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der dienstlichen Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen. Zu den Umzugskostenvergütungen gehören der Ersatz
    1. a)Litera ader tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sowie seine Kinder (§ 106) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnortder tatsächlichen Reisekosten für den Arbeitnehmer und seinen (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) sowie seine Kinder (Paragraph 106,) unter Zugrundelegung der Kosten eines Massenbeförderungsmittels (Bahn, Autobus) für die Strecke vom bisherigen Wohnort zum neuen Wohnort
    2. b)Litera bder tatsächlichen Frachtkosten für das Übersiedlungsgut (Wohnungseinrichtung usw.) des Arbeitnehmers und seines (Ehe-)Partners und seiner Kinder
    3. c)Litera csonstiger mit der Übersiedlung verbundener Aufwendungen (Umzugsvergütungen). Die Umzugsvergütung darf höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohnes betragen.
    4. d)Litera ddes Mietzinses (einschließlich sonstiger von Mietern zu entrichtender Beträge), den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muß.
  7. 7.Ziffer 7
    1. a)Litera aBeitragsleistungen des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer an
      • StrichaufzählungPensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,
      • Strichaufzählungausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes,ausländische Pensionskassen auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes,
      • StrichaufzählungUnterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren,
      • Strichaufzählungbetriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016,betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016,
      • StrichaufzählungArbeitnehmerförderstiftungen (§ 4d Abs. 2),Arbeitnehmerförderstiftungen (Paragraph 4 d, Absatz 2,),
      • StrichaufzählungBelegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4d Abs. 3).Belegschaftsbeteiligungsstiftung (Paragraph 4 d, Absatz 3,).
      Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.
    2. b)Litera bBeträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß § 14 Abs. 9 leistet.Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz 9, leistet.
    3. c)Litera cBeträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß Paragraph 25, darstellen.
    4. d)Litera dBeiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Paragraph 6, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (Paragraph 7, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach Paragraph 124 b, Ziffer 66, geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 108 b, oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.
  8. 8.Ziffer 8Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 € jährlich.
  9. 9.Ziffer 9Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Homeoffice-Pauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a)Litera aDas Homeoffice-Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag); es steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
    2. b)Litera bÜbersteigt das von mehreren Arbeitgebern nicht steuerbar ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

§ 27 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3), aus Derivaten (Abs. 4) und aus Kryptowährungen (Abs. 4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Absatz 2,), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Absatz 3,), aus Derivaten (Absatz 4,) und aus Kryptowährungen (Absatz 4 a,), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aGewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
      2. b)Litera bGleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
      3. c)Litera cGleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988;Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und sonstigen Finanzierungsinstrumenten sowie Bezüge aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988;
      4. d)Litera dBezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften), wenn diese einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
    2. 2.Ziffer 2Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des VAG 2016, ausgenommen Stückzinsen;
    3. 3.Ziffer 3Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
    4. 4.Ziffer 4Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, sind (einschließlich Nullkuponanleihen).
  4. (4)Absatz 4Zu den Einkünften aus Derivaten gehören
    1. 1.Ziffer einsder Differenzausgleich,
    2. 2.Ziffer 2die Stillhalterprämie,
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus der Veräußerung und
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus der sonstigen Abwicklung
    bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten).
  5. (4a)Absatz 4 aZu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des § 27b.Zu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen nach Maßgabe des Paragraph 27 b,
  6. (5)Absatz 5Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, gelten auch:
    1. 1.Ziffer einsBesondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Absatz 2, bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung.
    2. 2.Ziffer 2Vom Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.Vom Abzugsverpflichteten (Paragraph 95, Absatz 2,) oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge.
    3. 3.Ziffer 3Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die
      1. a)Litera aim Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,
      2. b)Litera bim Falle der Kapitalabfindung oder des Rückkaufs einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss vereinbart ist,
      ausgezahlt werden, wenn im Versicherungsvertrag nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit des Versicherungsvertrages
      • Strichaufzählungweniger als zehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben;
      • Strichaufzählungin allen anderen Fällen weniger als fünfzehn Jahre ab Vertragsabschluss beträgt.
      Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen. Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Vertrages auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlung als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages.
    4. 4.Ziffer 4Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, die der Verleiher eines Wertpapiers vom Entleiher oder der Pensionsgeber vom Pensionsnehmer erhält.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2011)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)
    1. 7.Ziffer 7Zuwendungen jeder Art
      • Strichaufzählungvon nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,von nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,
      • Strichaufzählungvon Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des § 4d Abs. 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich, sowievon Belegschaftsbeteiligungsstiftungen im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 3 bis zu einem Betrag von 4 500 Euro jährlich, sowie
      • Strichaufzählungvon ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.
      Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
    2. 8.Ziffer 8Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:Nicht zu den Einkünften im Sinne der Ziffer 7, gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:
      1. a)Litera aZuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der lit. c Deckung finden.Zuwendungen gelten insoweit als Substanzauszahlung, als sie den maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, übersteigen und im Evidenzkonto im Sinne der Litera c, Deckung finden.
      2. b)Litera bAls maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 224, Absatz 3, A römisch III und römisch IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Substanzauszahlung, solange der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn nicht vom Abschlussprüfer bestätigt ist.
      3. c)Litera cVoraussetzung für die Behandlung einer Zuwendung als Substanzauszahlung ist die laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos. Es erhöht sich um sämtliche Stiftungseingangswerte und vermindert sich um Substanzauszahlungen.
      4. d)Litera dStiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind § 6 Z 5, § 6 Z 9 und § 15 Abs. 3 Z 1 anzuwenden.Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei sind Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 6, Ziffer 9 und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, anzuwenden.
      5. e)Litera eSoweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in § 15 Abs. 3 Z 2 lit. b genannten Werte.Soweit Zuwendungen Substanzauszahlungen darstellen, vermindern sie das Evidenzkonto in Höhe der in Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, genannten Werte.
      6. f)Litera fZuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von lit. a als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (lit. c) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der lit. b zu vermindern.Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) gelten abweichend von Litera a, als Substanzauszahlung, soweit sie im Evidenzkonto (Litera c,) Deckung finden. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die als Substanzauszahlungen geltenden Beträge als Stiftungseingangswert in gleicher Höhe anzusetzen; dieser Stiftungseingangswert ist um den bei der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) vorhandenen maßgeblichen Wert im Sinne der Litera b, zu vermindern.
      7. g)Litera gAbweichend von lit. f gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.Abweichend von Litera f, gelten Zuwendungen einer Stiftung (Vermögensmasse) an eine von ihr errichtete Stiftung (Vermögensmasse) als Substanzauszahlung, soweit sie Vermögen betreffen, das in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31. Juli 2008 erfasst ist. Die empfangende Stiftung (Vermögensmasse) hat die steuerlich maßgebenden Werte fortzuführen. Diese Zuwendungen erhöhen nicht die Stiftungseingangswerte und fließen nicht in das Evidenzkonto bei der empfangenden Stiftung (Vermögensmasse) ein. Dies gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.
      8. h)Litera hSoweit Zuwendungen als Substanzauszahlung gelten, sind sie in die Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufzunehmen.
    3. 9.Ziffer 9Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß Paragraph 34, des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des Evidenzkontos gemäß Ziffer 8, Litera c, Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung (Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet wurde.
  7. (6)Absatz 6Als Veräußerung im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten auch:Als Veräußerung im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten auch:
    1. 1.Ziffer einsUmstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Abs. 3, eines Derivates im Sinne des Abs. 4 oder einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 4a führen.Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatz 3,, eines Derivates im Sinne des Absatz 4, oder einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 4 a, führen.
      1. a)Litera aBei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat ist auf Antrag über die dadurch entstandene Abgabenschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Abgabenschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsgutes oder Derivates nicht festzusetzen. Dies gilt ebenso bei der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes oder Derivates an eine andere natürliche Person, die in einem EU/EWR-Staat ansässig ist.
      2. b)Litera bAls tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von lit. a nicht erfasst ist.Als tatsächliche Veräußerung gilt auch ein späterer Wegzug oder die spätere Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Staat, der von Litera a, nicht erfasst ist.
      3. c)Litera cDie tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.Die tatsächliche Veräußerung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Paragraph 205, der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
      4. d)Litera dIn allen nicht in lit. a genannten Fällen sind die § 6 Z 6 lit. c und d sinngemäß anzuwenden.In allen nicht in Litera a, genannten Fällen sind die Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c und d sinngemäß anzuwenden.
      5. e)Litera eIm Falle der Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.Im Falle der Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt der gemeine Wert als Anschaffungskosten. Erfolgt in den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld ein Wiedereintritt in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich, sind weiterhin die ursprünglichen Anschaffungskosten, höchstens aber die gemeinen Werte maßgeblich. Die spätere Veräußerung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:Die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot. Sofern nicht Ziffer eins, anzuwenden ist, liegt in folgenden Fällen keine Veräußerung vor:
      • StrichaufzählungBei der Übertragung auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle.
      • StrichaufzählungBei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.
      • StrichaufzählungBei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
      • StrichaufzählungBei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle und bei der unentgeltlichen Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
      • StrichaufzählungBei der unentgeltlichen Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn
        • Strichaufzählungder depotführenden Stelle anhand geeigneter Unterlagen (insbesondere Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) die unentgeltliche Übertragung nachgewiesen wird, oder
        • Strichaufzählungder Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.
      • StrichaufzählungBei der Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt. Bei der Übertragung von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein anderes Depot hat die Mitteilung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung.
    4. 4.Ziffer 4Die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden.
    5. 5.Ziffer 5Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Abs. 2 Z 2 anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).Der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Absatz 2, Ziffer 2, anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen).
  8. (7)Absatz 7Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017 ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:Steuerfrei sind 75% der Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten an natürliche Personen bis zu einer Höhe von 15 000 Euro pro Kalenderjahr, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, ausgegeben worden sind. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Befreiung erfolgt durch Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung.
    2. 2.Ziffer 2Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 6b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2017) genannt ist.Die Befreiung ist nur zu gewähren, wenn die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses auf der zuletzt veröffentlichten Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (Paragraph 6 b, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017,) genannt ist.
  9. (8)Absatz 8Der Verlustausgleich ist nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zulässig:
    1. 1.Ziffer einsVerluste aus Einkünften nach Abs. 3, 4 und 4a können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 sowie mit Zuwendungen gemäß Abs. 5 Z 7 ausgeglichen werden.Verluste aus Einkünften nach Absatz 3,, 4 und 4a können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie mit Zuwendungen gemäß Absatz 5, Ziffer 7, ausgeglichen werden.
    2. 2.Ziffer 2Verlustanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Sie sind in Folgejahren mit Gewinnanteilen aus derselben Beteiligung zu verrechnen.
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten.Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, nicht gelten.
    4. 4.Ziffer 4Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
    Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5.Die vorstehenden Regelungen über den Verlustausgleich gelten auch im Falle der Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5,

§ 27a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
    1. 1.Ziffer einsim Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, einem besonderen Steuersatz von 25%,
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
    und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 5,) anzuwenden ist.Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden.Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Ziffer 2, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus
      • StrichaufzählungWertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
      • StrichaufzählungAnteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,
      • Strichaufzählungder Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des § 27b Abs. 2 Z 1,der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27 b, Absatz 2, Ziffer eins,,
      wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
    4. 4.Ziffer 4Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
    5. 5.Ziffer 5Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b handelt;Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, handelt;
    6. 6.Ziffer 6Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag;Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag;
    7. 7.Ziffer 7Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 4 genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 97, sinngemäß anzuwenden.
  3. (2a)Absatz 2 aHandelt es sich bei den Einkünften gemäß Abs. 2 um tatsächlich ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind, gelten die diesen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter stets als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten. Weiters gelten die solchen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder dem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde verbrieft sind.Handelt es sich bei den Einkünften gemäß Absatz 2, um tatsächlich ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile oder Anteilscheine bei ihrer Begebung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten worden sind, gelten die diesen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter stets als an einen unbestimmten Personenkreis angeboten. Weiters gelten die solchen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder dem Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebilde verbrieft sind.
  4. (3)Absatz 3Als Einkünfte anzusetzen sind:
    1. 1.Ziffer einsBei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge.Bei der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,) die bezogenen Kapitalerträge.
    2. 2.Ziffer 2Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3)Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,)
      1. a)Litera ader Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
      2. b)Litera bim Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins,) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
      3. c)Litera cim Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 3) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.im Falle der Liquidation (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.
    3. 3.Ziffer 3Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4):Bei Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,):
      1. a)Litera aim Falle des Differenzausgleichs
        • Strichaufzählungbeim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;
        • Strichaufzählungbeim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;
      2. b)Litera bbei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
      3. c)Litera cim Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2 ;, bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
    4. 4.Ziffer 4Bei Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a):Bei Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,):
      1. a)Litera aBei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27b Abs. 2) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.Bei den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 2,) die bezogenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte.
      2. b)Litera bBei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs. 3)Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (Paragraph 27 b, Absatz 3,)
        • Strichaufzählungder Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten;
        • Strichaufzählungim Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Z 2 lit. b sinngemäß.im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt Ziffer 2, Litera b, sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.
    2. 2.Ziffer 2Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Absatz eins, anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
    3. 3.Ziffer 3Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach Paragraph 93, Absatz 4, angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.
    4. 3a.Ziffer 3 aBei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des § 27 Abs. 4a ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4a Z 2 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, insbesondere die Auswahl der Bezugsgröße, hinsichtlich derer der gleitende Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sowie Vorgaben zu Veräußerungsreihenfolgen durch Verordnung festzulegen.Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a, ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Nach Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten, insbesondere die Auswahl der Bezugsgröße, hinsichtlich derer der gleitende Durchschnittspreis zu ermitteln ist, sowie Vorgaben zu Veräußerungsreihenfolgen durch Verordnung festzulegen.
    5. 4.Ziffer 4Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
    6. 5.Ziffer 5Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen (Staking), werden Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen oder gehen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zu (Hardfork), ist für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen.
  6. (5)Absatz 5Anstelle der besonderen Steuersätze gemäß Abs. 1 kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.Anstelle der besonderen Steuersätze gemäß Absatz eins, kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, ausgeübt werden.
  7. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des § 27 von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gehören. Absatz eins, gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Kryptowährungen, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

§ 27b EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus Kryptowährungen (Abs. 4) sind laufende Einkünfte (Abs. 2) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Abs. 3).Einkünfte aus Kryptowährungen (Absatz 4,) sind laufende Einkünfte (Absatz 2,) und Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen gehören
    1. 1.Ziffer einsEntgelte für die Überlassung von Kryptowährungen und
    2. 2.Ziffer 2der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
    Keine laufenden Einkünfte stellen die erworbenen Kryptowährungen dar, wenn
    • Strichaufzählungdie Leistung zur Transaktionsverarbeitung vorwiegend im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking) oder
    • Strichaufzählungdie Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen (Bounties) übertragen werden, oder
    • Strichaufzählungdem Steuerpflichtigen Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork).
    Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Abs. 3 zu besteuern.Die in diesen Fällen erworbenen Kryptowährungen sind nach Maßgabe des Absatz 3, zu besteuern.
  3. (3)Absatz 3Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gehören Einkünfte aus
    1. 1.Ziffer einsder Veräußerung sowie
    2. 2.Ziffer 2dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Abs. 2 Z 1 stellt keinen Tausch dar.dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich. Die Überlassung einer Kryptowährung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, stellt keinen Tausch dar.
    § 27 Abs. 6 Z 1 gilt sinngemäß.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 entstehen.Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlungen, die aus der Überlassung von Kryptowährungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entstehen.

§ 28 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFolgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus
      • Strichaufzählungder Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes
      • Strichaufzählungder Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden.
  2. (2)Absatz 2Aufwendungen für
    • Strichaufzählungnicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,
    • StrichaufzählungAbsetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie
    • Strichaufzählungaußergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,
    sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:
    • StrichaufzählungInstandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.
    • StrichaufzählungSoweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
    Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:
    • StrichaufzählungBei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.
    • StrichaufzählungBei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Fünfzehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsAufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.
    2. 2.Ziffer 2Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die
      • Strichaufzählungeine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt oder für die
      • Strichaufzählungeine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die Kriterien für diese Plausibilisierung im Wege einer Verordnung näher festzulegen.
    3. 3.Ziffer 3Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt entsprechend.Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. Paragraph 8, Absatz 2, dritter und vierter Satz gilt entsprechend.
    Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.
  4. (4)Absatz 4Der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 gelten auch für diese Zehntelabsetzungen.Der Ersatz von Aufwendungen gemäß Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Absatz 2, gelten auch für diese Zehntelabsetzungen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)

  5. (6)Absatz 6Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.
  6. (7)Absatz 7§ 4 Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.

§ 29 EStG 1988


§ 29.Paragraph 29,

Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. 1.Ziffer einsWiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, dieWiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die
    • Strichaufzählungfreiwillig oder
    • Strichaufzählungan eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    • Strichaufzählungals Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder - gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Z 3 gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Ziffer 3, - eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (Paragraph 17, BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
    sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wennsind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (Paragraphen 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger Einmalzahlungen anzusetzen. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
    • Strichaufzählungsie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    • Strichaufzählungsie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz) vorliegt.sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz) vorliegt.
  2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31).Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Paragraph 30,) und aus Spekulationsgeschäften (Paragraph 31,).
  3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2).Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
  4. 4.Ziffer 4Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen.Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen.

§ 30 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsPrivate Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte). Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
    1. 1.Ziffer einsAus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem VeräußererAus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,), wenn sie dem Veräußerer
      1. a)Litera aab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
      2. b)Litera binnerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.
    2. 2.Ziffer 2Aus der Veräußerung von im Privatvermögen selbst hergestellten Gebäuden, soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben.
    3. 3.Ziffer 3Aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.
    4. 4.Ziffer 4Aus Tauschvorgängen
      • Strichaufzählungvon land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 entsprechen,von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens im Sinne der jeweiligen Landesgesetze, soweit sie den Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, entsprechen,
      • Strichaufzählungim Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, sowie
      • Strichaufzählungzur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung, sofern im jeweils betroffenen Fall eine allfällige Ausgleichszahlung den Betrag von 730 Euro nicht übersteigt.
      Das in solchen Verfahren erworbene Grundstück tritt hinsichtlich aller für die Ermittlung der Einkünfte relevanter Umstände an die Stelle des hingegebenen Grundstückes.
  3. (3)Absatz 3Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen. Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12 zu vermindern.Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung von Einkünften abgezogen worden sind, sowie um die in Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen. Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 12, zu vermindern.
  4. (4)Absatz 4Soweit Grundstücke am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Dies gilt auch für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie für eine Kaufpreiserhöhung auf Grund einer späteren Umwidmung; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung und ist dem Finanzamt anzuzeigen.Im Falle einer Umwidmung des Grundstückes nach dem 31. Dezember 1987 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten. Als Umwidmung gilt eine Änderung der Widmung, die nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden hat und die erstmals eine Bebauung ermöglicht, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht. Dies gilt auch für eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung, wenn diese innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung erfolgt ist, sowie für eine Kaufpreiserhöhung auf Grund einer späteren Umwidmung; eine spätere Umwidmung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung und ist dem Finanzamt anzuzeigen.
    2. 2.Ziffer 2In allen übrigen Fällen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 86% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten.
    Der Unterschiedsbetrag erhöht sich um die Hälfte der in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 3 abgesetzten Herstellungsaufwendungen, soweit sie innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Veräußerung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger geltend gemacht wurden.Der Unterschiedsbetrag erhöht sich um die Hälfte der in Teilbeträgen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, abgesetzten Herstellungsaufwendungen, soweit sie innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Veräußerung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger geltend gemacht wurden.
  5. (5)Absatz 5Auf Antrag können die Einkünfte statt nach Abs. 4 auch nach Abs. 3 ermittelt werden.Auf Antrag können die Einkünfte statt nach Absatz 4, auch nach Absatz 3, ermittelt werden.
  6. (6)Absatz 6Für die Anwendung des Abs. 4 gilt Folgendes:Für die Anwendung des Absatz 4, gilt Folgendes:
    1. a)Litera aWurde bei einem Grundstück die Absetzung für Abnutzung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen und war es zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen, sind die Einkünfte für Wertveränderungen vor und ab der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung gesondert zu ermitteln:Wurde bei einem Grundstück die Absetzung für Abnutzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen und war es zum 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen, sind die Einkünfte für Wertveränderungen vor und ab der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung gesondert zu ermitteln:
      • StrichaufzählungFür Wertveränderungen bis zum Beginn der Einkünfteerzielung kann Abs. 4 angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses die fiktiven Anschaffungskosten treten.Für Wertveränderungen bis zum Beginn der Einkünfteerzielung kann Absatz 4, angewendet werden, wobei an Stelle des Veräußerungserlöses die fiktiven Anschaffungskosten treten.
      • StrichaufzählungWertveränderungen ab dem Beginn der Einkünfteerzielung sind nach Abs. 3 zu ermitteln, wobei an Stelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.Wertveränderungen ab dem Beginn der Einkünfteerzielung sind nach Absatz 3, zu ermitteln, wobei an Stelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.
    2. b)Litera bWerden gemäß § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 22/2012, auf- oder abgewertete Grundstücke entnommen, gilt bei deren Veräußerung § 4 Abs. 3a Z 3 lit. c sinngemäß.Werden gemäß Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, auf- oder abgewertete Grundstücke entnommen, gilt bei deren Veräußerung Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera c, sinngemäß.
    3. c)Litera cBei der Veräußerung eines aus einem Betriebsvermögen entnommenen Grundstückes, das mit dem Teilwert eingelegt worden ist, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann § 30 Abs. 4 angewendet werden.Bei der Veräußerung eines aus einem Betriebsvermögen entnommenen Grundstückes, das mit dem Teilwert eingelegt worden ist, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Als Veräußerungserlös gilt der Teilwert im Einlagezeitpunkt. Soweit das Grundstück zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war oder es ohne Einlage nicht mehr steuerverfangen gewesen wäre, kann Paragraph 30, Absatz 4, angewendet werden.
  7. (7)Absatz 7Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,soweit diese unter § 28 Abs. 1 Z 1 und 4 fallen, auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,soweit diese unter § 28 Abs. 1 Z 1 und 4 fallen, ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,soweit diese unter Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 4 fallen, auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,soweit diese unter Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins und 4 fallen, ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 30 a, Absatz 2,).
  8. (8)Absatz 8Die Einkommensteuer, die auf Grundstücksveräußerungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des unentgeltlichen Erwerbes der Grundstücke innerhalb der letzten drei Jahre Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

§ 30a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des Paragraph 30, unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 2,) anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.Anstelle des besonderen Steuersatzes von 30% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, angewendet werden.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:Die Absatz eins, und 2 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken. Dies gilt nicht:
    1. 1.Ziffer einsWenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Abs. 1 und 2 anzuwenden; für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs. 4 anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.Wenn das Grundstück dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Wurde das veräußerte Grundstück in das Betriebsvermögen eingelegt, sind hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den niedrigeren Anschaffungs- oder Herstellungskosten Absatz eins und 2 anzuwenden; für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist Paragraph 30, Absatz 4, anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.
    2. 2.Ziffer 2Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Z 1 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.Wenn ein Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit in der gewerblichen Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt. Ziffer eins, zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
    3. 3.Ziffer 3Soweit der Buchwert durch eine vor dem 1. April 2012 vorgenommene Teilwertabschreibung gemindert ist.
    4. 4.Ziffer 4Soweit stille Reserven übertragen wurden, die vor dem 1. April 2012 aufgedeckt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 oder des § 19 zu Einkünften führt.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, oder des Paragraph 19, zu Einkünften führt.

§ 30b EStG 1988


§ 30bParagraph 30 b, (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß § 30c Abs. 2 eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten. (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

  1. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.Abweichend von Absatz eins, kann eine Steuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
  2. (2)Absatz 2Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer entfällt im Falle einer späteren Umwidmung gemäß § 30 Abs. 4 Z 1 letzter Satz.Mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30, als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Abgeltungswirkung der Immobilienertragsteuer entfällt im Falle einer späteren Umwidmung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz.
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.Auf Antrag sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß Paragraph 30,, für die eine selbstberechnete Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 30 a, zu veranlagen (Veranlagungsoption). Dabei ist die Immobilienertragsteuer auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Wird außer in den Fällen des § 30c Abs. 4 erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden sind. Abweichend vom ersten Satz ist für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist. Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.Wird außer in den Fällen des Paragraph 30 c, Absatz 4, erster, dritter und vierter Teilstrich keine Immobilienertragsteuer entrichtet, ist vom Steuerpflichtigen eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 30% der Bemessungsgrundlage zu entrichten, wobei Beträge unter 0,50 Euro abzurunden und Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden sind. Abweichend vom ersten Satz ist für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 24% und für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 23% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1, 1a und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des § 30a Abs. 3 Z 1 und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.Absatz eins,, 1a und 4 gelten auch für betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, es sei denn, der besondere Steuersatz ist aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 zumindest teilweise nicht anwendbar.
  6. (6)Absatz 6Werden Anteile an Grundstücken durch sämtliche Wohnungseigentümer zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an bisher allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, veräußert, kann für die Berechnung der Immobilienertragsteuer sämtlicher Wohnungseigentümer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn die Veräußerung durch mehr als fünf Wohnungseigentümer erfolgt und der Veräußerungserlös insgesamt den Betrag von 150 000 Euro nicht übersteigt.Werden Anteile an Grundstücken durch sämtliche Wohnungseigentümer zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum an bisher allgemeinen Teilen der Liegenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, veräußert, kann für die Berechnung der Immobilienertragsteuer sämtlicher Wohnungseigentümer der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den mit 40% des Veräußerungserlöses anzusetzenden Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, angesetzt werden. Dies gilt nur, wenn die Veräußerung durch mehr als fünf Wohnungseigentümer erfolgt und der Veräußerungserlös insgesamt den Betrag von 150 000 Euro nicht übersteigt.

§ 30c EStG 1988


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 zu enthalten.Im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden. Die Mitteilung hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die Höhe der nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Parteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitigParteienvertreter, die eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vornehmen, haben gleichzeitig
    1. 1.Ziffer einsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfallsdem für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt mitzuteilen, wenn aus dem zugrundeliegenden Erwerbsvorgang Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 oder 7 erzielt werden, und diesfalls
    2. 2.Ziffer 2die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen. Dabei hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.
    Die Mitteilung gemäß Z 1 hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.Die Mitteilung gemäß Ziffer eins, hat die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummer und die für die Selbstberechnung der Steuer notwendigen Daten zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 auf das Abgabenkonto (§ 213 Abs. 1 BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Abs. 2 Z 1. Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, auf das Abgabenkonto (Paragraph 213, Absatz eins, BAO) des Veräußerers zu entrichten und haften für deren Entrichtung. Ist die Fälligkeit noch nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2, Ziffer eins, Zusätzlich haften die Parteienvertreter für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer nur, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird.
  4. (4)Absatz 4Die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Abs. 2 Z 2 kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweitDie Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann auch bei Vornahme einer Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 unterbleiben, soweit
    • Strichaufzählungdie Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach § 30 Abs. 2 oder die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft nach Paragraph 30, Absatz 2, oder § 21 Abs. 3 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 KStG 1988Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, KStG 1988 befreit sind oder
    • Strichaufzählungder Zufluss voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt oder
    • Strichaufzählungbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oderbei der Veräußerung von Grundstücken des Betriebsvermögens, die stillen Reserven gemäß Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden oder
    • Strichaufzählungder Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird, oder
    • Strichaufzählungdas Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 133 ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.das Grundstück im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 133, ff der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (Zwangsversteigerung) veräußert wird.
    In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 1 anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.In diesem Fall ist in der Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzugeben, warum die Selbstberechnung unterbleibt.

§ 31 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSpekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß § 27 oder § 30 steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.Spekulationsgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht gemäß Paragraph 27, oder Paragraph 30, steuerlich zu erfassen sind und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Bei Tauschvorgängen ist Paragraph 6, Ziffer 14, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt im Kalenderjahr 440 Euro nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Führen Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).

§ 32 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsZu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören auch:Zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, gehören auch:
    1. 1.Ziffer einsEntschädigungen, die gewährt werden
      1. a)Litera aals Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen oder
      2. b)Litera bfür die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche oder
      3. c)Litera cfür die Aufgabe von Bestandrechten, sofern der Bestandgegenstand enteignet wird oder seine Enteignung nachweisbar unmittelbar droht, oder
      4. d)Litera dfür die Aufgabe von Bestandrechten, deren zwangsweise Auflösung im Hinblick auf die künftige Verwendung des Bestandgegenstandes für einen Zweck, für den Enteignungsrechte in Anspruch genommen werden könnten, nachweisbar unmittelbar droht.
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus
      • Strichaufzählungeiner ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen),
      • Strichaufzählungeiner ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 odereiner ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, oder
      • Strichaufzählungeinem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7,einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7,
      und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger. Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Besteuerung von Bezügen auf Grund der vom Arbeitgeber beim verstorbenen Arbeitnehmer zu beachtenden Besteuerungsmerkmale zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in die Veranlagung einzubeziehen sind, sind sie bei der Veranlagung der Einkommensteuer des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) erfolgt.Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) erfolgt.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2008)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,)
  2. (2)Absatz 2Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.
    1. (3) 1.Absatz 3, Ziffer einsDie Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß § 6 Z 5 vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen oder dem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter dem Übertragenden nachfolgend anteilig (Absatz 2,) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen weiterhin zuzurechnen sind, liegt bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen auf eine Mitunternehmerschaft eine Einlage gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, vor. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen haben für die weitere Einkünfteermittlung Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.
    2. 2.Ziffer 2Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren, liegt bei der Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen eine Entnahme gemäß § 6 Z 4 vor, wobei ein allfälliger Entnahmegewinn nur bei diesem Steuerpflichtigen zu erfassen ist. Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn ist bei jenen Gesellschaftern zu erfassen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zuzurechnen sind.Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nachfolgend anteilig (Absatz 2,) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren, liegt bei der Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen eine Entnahme gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, vor, wobei ein allfälliger Entnahmegewinn nur bei diesem Steuerpflichtigen zu erfassen ist. Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn ist bei jenen Gesellschaftern zu erfassen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zuzurechnen sind.
    Z 1 und Z 2 gelten sinngemäß für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen dieses Betriebes gehalten wird.Ziffer eins und Ziffer 2, gelten sinngemäß für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen dieses Betriebes gehalten wird.
  3. (4)Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:Für Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, die über das Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystem eines Zentralverwahrers ausbezahlt werden, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Zurechnung der Einkünfte setzt wirtschaftliches Eigentum an den zugrundeliegenden Anteilen am Ende des Record-Tages voraus. Record-Tag ist der erste Handelstag nach dem Tag, an dem die Anteile erstmals ohne Auszahlungsanspruch gehandelt werden. Wirtschaftliches Eigentum liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Anteile tatsächlich geliefert worden sind.
    2. 2.Ziffer 2Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (lit. a) trägt und während der Mindesthaltedauer (lit. b) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:Die volle Anrechnung oder Rückerstattung der für die Einkünfte einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt bei zeitnahen Übertragungen zum Record-Tag voraus, dass der Steuerpflichtige ein angemessenes wirtschaftliches Risiko (Litera a,) trägt und während der Mindesthaltedauer (Litera b,) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der zugrundeliegenden Anteile ist. Ansonsten kann die Kapitalertragsteuer nur insoweit angerechnet oder rückerstattet werden, als die Übertragung zu keinem Steuervorteil führt. Dabei gilt:
      1. a)Litera aEin angemessenes wirtschaftliches Risiko setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile im Umfang von mindestens 70 Prozent wirtschaftlich selbst trägt. Dabei sind Ansprüche des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen aus Kurssicherungsgeschäften zu berücksichtigen.
      2. b)Litera bDie Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Record-Tag erreicht werden.
      3. c)Litera cDie vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, für die die Anrechnung oder Rückerstattung der Kapitalertragsteuer erfolgen soll, im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20 000 Euro betragen.
    Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 S. 1.Zentralverwahrer sind juristische Personen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2017 Sitzung 1.

3. Teil Tarif

§ 33 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 12 816 Euro (Anm. 1)für die ersten 12 816 Euro Anmerkung 1)

0%

für Einkommensteile über 12 816 Euro (Anm. 1) bis 20 818 Euro (Anm. 2)für Einkommensteile über 12 816 Euro Anmerkung 1) bis 20 818 Euro Anmerkung 2)

20%

für Einkommensteile über 20 818 Euro (Anm. 2) bis 34 513 Euro (Anm. 3)für Einkommensteile über 20 818 Euro Anmerkung 2) bis 34 513 Euro Anmerkung 3)

30%

für Einkommensteile über 34 513 Euro (Anm. 3) bis 66 612 Euro (Anm. 4)für Einkommensteile über 34 513 Euro Anmerkung 3) bis 66 612 Euro Anmerkung 4)

40%

für Einkommensteile über 66 612 Euro (Anm. 4) bis 99 266 Euro (Anm. 5)für Einkommensteile über 66 612 Euro Anmerkung 4) bis 99 266 Euro Anmerkung 5)

48%

für Einkommensteile über 99 266 Euro (Anm. 5)für Einkommensteile über 99 266 Euro Anmerkung 5)

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.
  1. (1a)Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b.Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,
  2. (2)Absatz 2Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsDer Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.Der Familienbonus Plus gemäß Absatz 3 a, ;, der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Absatz eins, zu versteuernde Einkommen entfällt.
    2. 2.Ziffer 2Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.Die Absetzbeträge nach Absatz 4 bis 6.
  3. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsSteuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
  4. (3a)Absatz 3 aFür ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
    1. 1.Ziffer einsDer Familienbonus Plus beträgt
      1. a)Litera abis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
      2. b)Litera bnach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. 3.Ziffer 3Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
      1. a)Litera aFür ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • StrichaufzählungBeim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oderBeim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählungbeim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
      2. b)Litera bFür ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • StrichaufzählungBeim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oderBeim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählungbeim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
        Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
      3. c)Litera cDie Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß Litera a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
      4. d)Litera dStellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.
      5. e)Litera eDer Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß Litera a, oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß Litera a, oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrag beantragen.
    2. 4.Ziffer 4(Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.(Ehe-) Partner im Sinne der Ziffer 3, ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. 6.Ziffer 6In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
    2. 7.Ziffer 7Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
  5. (4)Absatz 4Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
    1. 1.Ziffer einsAlleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählungbei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro (Anm. 6),bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 572 Euro Anmerkung 6),
      • Strichaufzählungbei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro (Anm. 7).bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 774 Euro Anmerkung 7).
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro (Anm. 8) jährlich.Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 255 Euro Anmerkung 8) jährlich.Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro (Anm. 9) jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro Anmerkung 9) jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
    2. 2.Ziffer 2Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählungbei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro (Anm. 6),bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 572 Euro Anmerkung 6),
      • Strichaufzählungbei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro (Anm. 7).bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 774 Euro Anmerkung 7).
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro (Anm. 8) jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 255 Euro Anmerkung 8) jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
    3. 3.Ziffer 3Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro (Anm. 10) monatlich zu. Dabei gilt:Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro Anmerkung 10) monatlich zu. Dabei gilt:
      1. a)Litera aDer Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
      2. b)Litera bLeistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro (Anm. 11) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro (Anm. 12) monatlich zu.Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro Anmerkung 11) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro Anmerkung 12) monatlich zu.
      3. c)Litera cErfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      4. d)Litera dWird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
      5. e)Litera eNachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
    (Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 135/2022)Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
  6. (5)Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. 1.Ziffer einsEin Verkehrsabsetzbetrag von 463 Euro (Anm. 13) jährlich.Ein Verkehrsabsetzbetrag von 463 Euro Anmerkung 13) jährlich.
    2. 2.Ziffer 2Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro (Anm. 14), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 106 Euro (Anm. 15) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 106 Euro (Anm. 15) und 15 030 Euro (Anm. 16) gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro (Anm. 13).Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 798 Euro Anmerkung 14), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 106 Euro Anmerkung 15) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 106 Euro Anmerkung 15) und 15 030 Euro Anmerkung 16) gleichmäßig einschleifend auf 463 Euro Anmerkung 13).
    3. 3.Ziffer 3Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 752 Euro (Anm. 17) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18 499 Euro (Anm. 18) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18 499 Euro (Anm. 18) und 28 326 Euro (Anm. 19) gleichmäßig einschleifend auf null.Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Ziffer eins, oder 2 erhöht sich um 752 Euro Anmerkung 17) (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 18 499 Euro Anmerkung 18) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 18 499 Euro Anmerkung 18) und 28 326 Euro Anmerkung 19) gleichmäßig einschleifend auf null.
    4. 4.Ziffer 4Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
    (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  7. (6)Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder gemäß Ziffer 3, zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
      • Strichaufzählungder (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 545 Euro (Anm. 20) jährlich erzielt undder (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 2 545 Euro Anmerkung 20) jährlich erzielt und
      • Strichaufzählungder Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
    2. 2.Ziffer 2Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 405 Euro (Anm. 21), wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 23 043 Euro (Anm. 22) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 23 043 Euro (Anm. 22) und 29 482 Euro (Anm. 23) auf null.Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 405 Euro Anmerkung 21), wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 23 043 Euro Anmerkung 22) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 23 043 Euro Anmerkung 22) und 29 482 Euro Anmerkung 23) auf null.
    3. 3.Ziffer 3Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 954 Euro (Anm. 24). Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20 233 Euro (Anm. 25) und 29 482 Euro (Anm. 23) auf null.Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Ziffer eins, nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 954 Euro Anmerkung 24). Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20 233 Euro Anmerkung 25) und 29 482 Euro Anmerkung 23) auf null.
  8. (7)Absatz 7Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
    • Strichaufzählungzumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oderzumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielen, oder
    • Strichaufzählungim gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
    nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wennDie Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
    1. a)Litera ader Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
    2. b)Litera bsich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.sich auch beim (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3,, der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Absatz eins, unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 700 Euro.Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 700 Euro.
    1. (8) 1.Absatz 8, Ziffer einsErgibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.Ergibt sich nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
    2. 2.Ziffer 2Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 463 Euro (Anm. 13) jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 579 Euro (Anm. 26) rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro (Anm. 17) zu erhöhen (SV-Bonus).Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 463 Euro Anmerkung 13) jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind höchstens 579 Euro Anmerkung 26) rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Absatz 5, Ziffer 3, haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro Anmerkung 17) zu erhöhen (SV-Bonus).
    3. 3.Ziffer 3Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 637 Euro (Anm. 27) jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 637 Euro Anmerkung 27) jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    4. 4.Ziffer 4Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Ziffer eins bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 3, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
    5. 5.Ziffer 5Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß Paragraph 41 und ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

    (Anm.: Abs. 9 und 9a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Absatz 9 und 9a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  9. (10)Absatz 10Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 abzuziehen.Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 abzuziehen.

    (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch Art. 1 Z 8 lit. c, BGBl. I Nr. 113/2024)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)

(_________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 232/2024 für 2025: 13 244 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2024, für 2025: 13 244 €

Anm. 2: für 2025: 21 512 €Anmerkung 2: für 2025: 21 512 €

Anm. 3: für 2025: 35 664 €Anmerkung 3: für 2025: 35 664 €

Anm. 4: für 2025: 68 833 €Anmerkung 4: für 2025: 68 833 €

Anm. 5: für 2025: 102 575 €Anmerkung 5: für 2025: 102 575 €

Anm. 6: für 2025: 592 €Anmerkung 6: für 2025: 592 €

Anm. 7: für 2025: 800 €Anmerkung 7: für 2025: 800 €

Anm. 8: für 2025: 264 €Anmerkung 8: für 2025: 264 €

Anm. 9: für 2025: 7 169 €Anmerkung 9: für 2025: 7 169 €

Anm. 10: für 2025: 37 €Anmerkung 10: für 2025: 37 €

Anm. 11: für 2025: 54 €Anmerkung 11: für 2025: 54 €

Anm. 12: für 2025: 72 €Anmerkung 12: für 2025: 72 €

Anm. 13: für 2025: 479 €Anmerkung 13: für 2025: 479 €

Anm. 14: für 2025: 825 €Anmerkung 14: für 2025: 825 €

Anm. 15: für 2025: 14 577 €Anmerkung 15: für 2025: 14 577 €

Anm. 16: für 2025: 15 531 €Anmerkung 16: für 2025: 15 531 €

Anm. 17: für 2025: 778 €Anmerkung 17: für 2025: 778 €

Anm. 18: für 2025: 19 116 €Anmerkung 18: für 2025: 19 116 €

Anm. 19: für 2025: 29 271 €Anmerkung 19: für 2025: 29 271 €

Anm. 20: für 2025: 2 630 €Anmerkung 20: für 2025: 2 630 €

Anm. 21: für 2025: 1 452 €Anmerkung 21: für 2025: 1 452 €

Anm. 22: für 2025: 23 812 €Anmerkung 22: für 2025: 23 812 €

Anm. 23: für 2025: 30 465 €Anmerkung 23: für 2025: 30 465 €

Anm. 24: für 2025: 986 €Anmerkung 24: für 2025: 986 €

Anm. 25: für 2025: 20 908 €Anmerkung 25: für 2025: 20 908 €

Anm. 26: für 2025: 599 €Anmerkung 26: für 2025: 599 €

Anm. 27: für 2025: 659 €)Anmerkung 27: für 2025: 659 €)

§ 33a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Abs. 2) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.Die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Absatz 2,) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.
  2. (2)Absatz 2Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a unter Zugrundelegung einer gemäß Abs. 3 ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, unter Zugrundelegung einer gemäß Absatz 3, ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.
  3. (3)Absatz 3Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.
  4. (4)Absatz 4Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß § 33 Abs. 1a im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Absatz 3,). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen. (Anm. 1)Anmerkung 1)
  5. (5)Absatz 5Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Abs. 4 berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Abs. 6), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Absatz 4, berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Absatz 6,), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.
  6. (6)Absatz 6Für den Progressionsbericht gilt:
    1. 1.Ziffer einsFür das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:
      1. a)Litera aDie Höhe der Inflationsrate gemäß Abs. 3,Die Höhe der Inflationsrate gemäß Absatz 3,,
      2. b)Litera bdas prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen,das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach Paragraph 33, Absatz eins a, inflationsangepassten Beträgen,
      3. c)Litera cdas prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3 sowiedas prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz eins a, sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Absatz 3, sowie
      4. d)Litera ddas prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Absatz 4,
      Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Ziffer eins, Litera b, bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.
    3. 3.Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.

§ 34 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).Sie muß außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
    2. 2.Ziffer 2Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).Sie muß zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
    3. 3.Ziffer 3Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
    Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
  2. (2)Absatz 2Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
  3. (3)Absatz 3Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
  4. (4)Absatz 4Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem EinkommenDie Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5,) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommenvon höchstens 7 300 Euro 6%.mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.mehr als 36 400 Euro 12%.
  1. (5)Absatz 5Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2, anzusetzen.
  2. (6)Absatz 6Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
    • StrichaufzählungAufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
    • StrichaufzählungKosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Absatz 8,
    • StrichaufzählungMehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    • StrichaufzählungAufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).Aufwendungen im Sinne des Paragraph 35,, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (Paragraph 35, Absatz 5,).
    • StrichaufzählungMehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
    Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
  3. (7)Absatz 7Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsUnterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a, den Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe, den Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, den Kindermehrbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 7, sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 3, abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.
    2. 2.Ziffer 2Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
    1. 4.Ziffer 4Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
    2. 5.Ziffer 5(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
  4. (8)Absatz 8Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

    (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

§ 35 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsHat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
    • Strichaufzählungdurch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
    • Strichaufzählungbei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,),
    • Strichaufzählungohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 7 284 Euro jährlich erzielt,ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 7 284 Euro jährlich erzielt,
    • Strichaufzählungdurch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,durch eine Behinderung eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
    und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
    1. 1.Ziffer einsin denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
    2. 2.Ziffer 2in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
    Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
    • StrichaufzählungDer Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
    • StrichaufzählungDie Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oderBerufsunfällen von Arbeitnehmern.
    • StrichaufzählungIn allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen vonBehinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
  3. (3)Absatz 3Es wird jährlich gewährtbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit vonein Freibetrag von Euro
    1. 25%Ziffer 25 %bis 34% 124
    2. 35%Ziffer 35 %bis 44% 164
    3. 45%Ziffer 45 %bis 54% 401
    4. 55%Ziffer 55 %bis 64% 486
    5. 65%Ziffer 65 %bis 74% 599
    6. 75%Ziffer 75 %bis 84% 718
    7. 85%Ziffer 85 %bis 94% 837ab 95% 1.198.
  4. (4)Absatz 4Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Absatz 3,, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.
  5. (5)Absatz 5Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (Paragraph 34, Absatz 6,).
  6. (6)Absatz 6Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Absatz 3, führen.
  8. (8)Absatz 8Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine Verwendung dieser personenbezogenen Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Personenbezogenen Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Absatz eins bis 3 und 7 erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Absatz eins bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Absatz 2 und die Bescheinigung gemäß Paragraph 62, Ziffer 10, Eine Verwendung dieser personenbezogenen Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Personenbezogenen Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

§ 36 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. 1.Ziffer einsErfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,
    2. 2.Ziffer 2Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oderErfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
    3. 3.Ziffer 3Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).
  3. (3)Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEs ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

§ 37 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Steuersatz ermäßigt sich für
    • Strichaufzählungaußerordentliche Einkünfte (Abs. 5),außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,),
    • StrichaufzählungEinkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,), soweit diese vorrangig den Verlust aus anderen Holznutzungen und sodann einen weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderer Waldnutzung angefallen sind, übersteigen,
    • StrichaufzählungEinkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
    auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.
  2. (2)Absatz 2Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVeräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
    2. 2.Ziffer 2Entschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn überdies im Falle der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt., wenn überdies im Falle der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach § 12 übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.Über Antrag sind stille Reserven, die deswegen aufgedeckt werden, weil Wirtschaftsgüter durch behördlichen Eingriff oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre anzusetzen. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit stille Reserven nach Paragraph 12, übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Über Antrag sind Einkünfte gemäß § 21 gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:Über Antrag sind Einkünfte gemäß Paragraph 21, gleichmäßig auf drei Jahre verteilt anzusetzen. Dabei gilt:
    1. 1.Ziffer einsIn die Verteilung einzubeziehen sind:
      1. a)Litera aEinkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
      2. b)Litera bEinkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955;
      3. c)Litera cEinkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht;
      4. d)Litera dEinkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955,Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955,
      wenn diese durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt worden sind.
    2. 2.Ziffer 2Folgende Einkünfte gemäß Z 1 sind nicht in die Verteilung einzubeziehen:Folgende Einkünfte gemäß Ziffer eins, sind nicht in die Verteilung einzubeziehen:
      1. a)Litera aEinkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank;
      2. b)Litera bEinkünfte gemäß § 27;Einkünfte gemäß Paragraph 27 ;,
      3. c)Litera cEinkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten);
      4. d)Litera dEntschädigungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, wenn sie gemäß Abs. 2 verteilt angesetzt werden;Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b, wenn sie gemäß Absatz 2, verteilt angesetzt werden;
      5. e)Litera eEinkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gemäß Abs. 1 iVm 6 ermäßigt;Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, für die sich der Steuersatz gemäß Absatz eins, in Verbindung mit 6 ermäßigt;
      6. f)Litera fEinkünfte, die gemäß Abs. 3 verteilt angesetzt werden;Einkünfte, die gemäß Absatz 3, verteilt angesetzt werden;
      7. g)Litera gÜbergangsgewinne und Übergangsverluste;
      8. h)Litera hVeräußerungsgewinne gemäß § 24.Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24,
    3. 3.Ziffer 3Erfasst die Verteilung nicht sämtliche Einkünfte aus dem Betrieb, ist die Verteilung nur zulässig, wenn aus den Aufzeichnungen klar erkennbar ist, welche Einkünfte in die Verteilung einbezogen wurden und wie sie ermittelt wurden. Nicht eindeutig zuordenbare Betriebsausgaben sind nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aus zu verteilenden Einkünften und nicht zu verteilenden Einkünften aufzuteilen. Ist eine derartige Aufteilung nicht möglich, sind die nicht eindeutig zuordenbaren Betriebsausgaben zur Gänze bei den zu verteilenden Einkünften zu berücksichtigen.
    4. 4.Ziffer 4Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebes, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß § 21.Zu verteilen ist der positive Saldo aus den zu verteilenden Einkünften des Betriebes, höchstens aber die gesamten aus dem Betrieb erzielten positiven Einkünfte gemäß Paragraph 21,
    5. 5.Ziffer 5Die Einkünfte gemäß Z 1 sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.Die Einkünfte gemäß Ziffer eins, sind im Veranlagungsjahr und den beiden Folgejahren jeweils zu einem Drittel zu berücksichtigen.
    6. 6.Ziffer 6Der Antrag betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte eines Betriebes und ist bis zur Beendigung (Z 7) für die Folgejahre bindend.Der Antrag betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte eines Betriebes und ist bis zur Beendigung (Ziffer 7,) für die Folgejahre bindend.
    7. 7.Ziffer 7Die Verteilung endet, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:
      1. a)Litera aTod des Steuerpflichtigen;
      2. b)Litera bWegfall der Voraussetzung für die Verteilung sowie Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung oder Aufgabe der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
      3. c)Litera cÜbertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. III, Art. IV oder Art. V des Umgründungssteuergesetzes;Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes, aus dem zu verteilende Einkünfte stammen, im Wege einer Umgründung gemäß Art. römisch III, Art. römisch IV oder Art. römisch fünf des Umgründungssteuergesetzes;
      4. d)Litera dUnentgeltliche Übertragung des Betriebes oder der Betätigung, aus der zu verteilende Einkünfte stammen;
      5. e)Litera eWiderruf des Antrages auf Verteilung durch den Steuerpflichtigen. Im Fall eines Widerrufs kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden;
      6. f)Litera fNichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Z 3. In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.Nichterfüllung oder grob mangelhafte Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß Ziffer 3, In diesem Fall hat das Finanzamt im Abgabenbescheid festzustellen, dass die Verteilung unterbleibt oder endet; noch ausstehende Drittelbeträge sind in einem Gesamtbetrag im Jahr der Beendigung zu erfassen. Ein neuerlicher Antrag kann erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden.
    8. 8.Ziffer 8Die Beendigung der Verteilung ist in den Fällen der Z 7 lit. a bis e für das betreffende Jahr bekannt zu geben. In den Fällen der lit. b, c, d und e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Im Fall der Bekanntgabe der Beendigung ist im Beendigungsjahr und dem Folgejahr die Gesamtsumme der noch nicht erfassten Drittelbeträge jeweils zur Hälfte zu erfassen. Abweichend davon gilt bei Beendigung gemäß Z 7 lit. a bis e:Die Beendigung der Verteilung ist in den Fällen der Ziffer 7, Litera a bis e für das betreffende Jahr bekannt zu geben. In den Fällen der Litera b,, c, d und e hat eine Bekanntgabe zu unterbleiben, wenn die Verteilung in Bezug auf Einkünfte aus einem anderen Betrieb als jenem, auf den sich der Beendigungsgrund bezieht, aufrecht bleiben soll. Im Fall der Bekanntgabe der Beendigung ist im Beendigungsjahr und dem Folgejahr die Gesamtsumme der noch nicht erfassten Drittelbeträge jeweils zur Hälfte zu erfassen. Abweichend davon gilt bei Beendigung gemäß Ziffer 7, Litera a bis e:
      1. a)Litera aIst das Beendigungsjahr zumindest das zweitfolgende nach der erstmaligen Verteilung, ist auf Antrag der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden Drittelbeträgen entweder im Jahr der Beendigung zur Gänze oder im Jahr der Beendigung und den nachfolgenden drei Jahren jeweils zu einem Viertel gleichmäßig verteilt zu erfassen.
      2. b)Litera bIst das Beendigungsjahr das der erstmaligen Verteilung folgende Jahr, ist der Gesamtbetrag aus den noch zu berücksichtigenden zwei Drittelbeträgen im Jahr der Beendigung zu erfassen.
  5. (5)Absatz 5Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn die Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus folgenden Gründen erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsDer Steuerpflichtige ist gestorben und es wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst.
    2. 2.Ziffer 2Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.
    3. 3.Ziffer 3Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten 22.000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
    Für Veräußerungs- und Übergangsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
  6. (6)Absatz 6Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs. 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs. 1.Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen liegen nur vor, wenn für das stehende Holz kein Bestandsvergleich vorgenommen wird und überdies außerordentliche Waldnutzungen oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt vorliegen. Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen sind solche, die aus wirtschaftlichen Gründen geboten sind und über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Die Betriebsart ist unmaßgeblich. Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach Paragraph 12, Absatz 7, nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Absatz eins,
  7. (7)Absatz 7Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, steht nicht zu, wenn Einkünfte nicht in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu.
  8. (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  9. (9)Absatz 9Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 4 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.Bei der erstmaligen Veranlagung für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind, gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.

§ 38 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu.
  2. (2)Absatz 2Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Abs. 1 verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.Der patentrechtliche Schutz muß für jenen Zeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder in dem die Erfindung veräußert wird. Die Erfindung muß in jenem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie im Sinne des Absatz eins, verwertet wird; erfolgt diese Verwertung im Ausland, so genügt es, wenn die Erfindung in Österreich patentrechtlich geschützt ist.
  3. (3)Absatz 3Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Absatz 2, aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

4. Teil Veranlagung

§ 39 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen. Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist nach den Bestimmungen des Abs. 5 ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen.Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 41, vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen. Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist nach den Bestimmungen des Absatz 5, ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraumes bestanden, so wird das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Bei Wegfall der Steuerpflicht kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Die im Bescheid festgesetzte Einkommensteuer ist auf volle Euro abzurunden oder aufzurunden. Dabei sind Beträge unter 0,50 Euro abzurunden, Beträge ab 0,50 Euro aufzurunden.
  4. (4)Absatz 4Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützten Datenübertragung vorgesehen ist (Paragraph 133, BAO). Soweit nichts Anderes bestimmt ist, können derartige Besteuerungswahlrechte und Anträge nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden. Die bloße Stellung bzw. Zurückziehung eines Antrages oder Ausübung bzw. Änderung eines Besteuerungswahlrechtes stellt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
  5. (5)Absatz 5Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

§ 40 EStG 1988


§ 40.Paragraph 40,

Eine Veranlagung nach § 39 erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden. Eine Veranlagung nach Paragraph 39, erfolgt auch bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder auf den Alleinerzieherabsetzbetrag haben und die Erstattung dieses Absetzbetrages beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums gestellt werden.

§ 41 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
    1. 1.Ziffer einser andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
    3. 3.Ziffer 3im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
    4. 4.Ziffer 4ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
    5. 5.Ziffer 5der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10 und Ziffer 11, berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
    6. 6.Ziffer 6ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde,
    7. 7.Ziffer 7der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
    8. 8.Ziffer 8er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat.
    9. 9.Ziffer 9er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
    10. 10.Ziffer 10er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    11. 11.Ziffer 11der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.der Arbeitnehmer nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, unmittelbar in Anspruch genommen wird.
    12. 12.Ziffer 12ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
    13. 13.Ziffer 13im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9, in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde.
    14. 14.Ziffer 14im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt wurde,im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt wurde,
    15. 15.Ziffer 15gemäß § 26 Z 5 lit. b eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde.
    16. 16.Ziffer 16die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c oder § 3 Abs. 1 Z 38 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, oder Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde.
    17. 17.Ziffer 17ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
    18. 18.Ziffer 18die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 nicht vorlagen.die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, nicht vorlagen.
    § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  3. (2a)Absatz 2 aWurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFolgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
      1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngAufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
      2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngAus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
      3. ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngAufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.
    2. 2.Ziffer 2Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
    3. 3.Ziffer 3Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Abs. 2 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Z 1 oder Z 2 ergangenen Bescheid aufzuheben.Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Absatz 2, eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergangenen Bescheid aufzuheben.
    4. 4.Ziffer 4Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Z 1 dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Z 1 oder Z 2 ersetzt, sind Z 3 und Z 5 auch auf diesen Bescheid anzuwenden.Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Ziffer eins, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt, sind Ziffer 3 und Ziffer 5, auch auf diesen Bescheid anzuwenden.
    5. 5.Ziffer 5Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (§ 243 BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
    6. 6.Ziffer 6Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.Die Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
    7. 7.Ziffer 7Z 1 bis Z 6 ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Z 1 bis Z 6 bestehen.Ziffer eins bis Ziffer 6, ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Ziffer eins bis Ziffer 6, bestehen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 9 lit. d, BGBl. I Nr. 113/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)

  4. (4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67, des § 67a oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 570 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des Paragraph 67,, des Paragraph 67 a, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 und auf Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 570 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie die Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

§ 42 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
    1. 1.Ziffer einser vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oderdas Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 308 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 (Anm. 1) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 517 Euro betragen hat, oderdas Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 13 308 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18 Anmerkung 1) vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 14 517 Euro betragen hat, oder
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs. 5 ergäbe keine Steuerpflicht, oderEinkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, ergäbe keine Steuerpflicht, oder
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. (2)Absatz 2Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 421 Euro betragen.Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 2 421 Euro betragen.

§ 43 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)

§ 44 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsWer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
  2. (2)Absatz 2Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke“ beigefügt wird.
  3. (3)Absatz 3Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.
  5. (5)Absatz 5Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen.
  6. (6)Absatz 6Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Abs. 1 bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
  7. (7)Absatz 7In der Einkommensteuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer anzuführen.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Absatz eins und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.

§ 45 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
    • StrichaufzählungEinkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3,
    • StrichaufzählungDer so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
    Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Absatz eins,) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden.Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Absatz 3, anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Absatz eins und Absatz 3, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Abs. 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffen, kann ein Antrag auf eine Änderung der Vorauszahlung abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Oktober gestellt werden.

§ 46 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. 1.Ziffer einsDie für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,die besondere Vorauszahlung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4 und die Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins,, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
    3. 3.Ziffer 3die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
    4. 4.Ziffer 4bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 Abs. 5 BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei der Berechnung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BAO aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. (2)Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

5. Teil Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

§ 47 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsArbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers gilt Folgendes:Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Besteht im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers, wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Besteht im Inland keine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers gilt Folgendes:
    1. a)Litera afür Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (§ 25) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (Paragraph 25,) ist die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) zu erheben.
    2. b)Litera bfür Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 wahrzunehmen;für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) kann die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben werden. Wenn die Abfuhr der Lohnsteuer erfolgt, sind die Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, wahrzunehmen;
    3. c)Litera cfür Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß § 84a zu übermitteln, außer es kommt lit. b zur Anwendung.für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung gemäß Paragraph 84 a, zu übermitteln, außer es kommt Litera b, zur Anwendung.
    (Anm.: lit. d mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Litera d, mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)
  2. (2)Absatz 2Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 beziehen.Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.
  3. (3)Absatz 3Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, dass bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, von inländischen Pensionskassen, von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016, von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat die die gemeinsame Versteuerung durchführende auszahlende Stelle einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

§ 48 EStG 1988


§ 48.Paragraph 48,

Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, an zur Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

§ 49 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
    1. 1.Ziffer einsfür Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
    2. 2.Ziffer 2für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
  3. (3)Absatz 3Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
    1. 1.Ziffer einsbei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
    2. 2.Ziffer 2bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.

§ 50 EStG 1988


§ 50.Paragraph 50,

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung) sind

§ 51 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (Paragraph 52,), öffentlich bekanntzumachen.

§ 52 EStG 1988


§ 52.Paragraph 52,

Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen: Der Arbeitnehmer hat bei der nach Paragraph 49, zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:

  1. 1.Ziffer einsVor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zugeht.
  2. 2.Ziffer 2Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25,, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer eins, ausgeschrieben worden ist.

§ 53 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch § 50 zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.Die Gemeinde hat über ausgeschriebene Lohnsteuerkarten, nachdem sie die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltslisten an dieses abgeliefert hat, die durch Paragraph 50, zweiter Satz vorgeschriebenen Vormerkungen in der bei ihr verbliebenen Ausfertigung der Haushaltsliste vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2 Z 1) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:Hat die Gemeinde auf der Ersten Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers den Alleinverdienerabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins,) eingetragen, dann ist dieser gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte nach Maßgabe des Paragraph 59, Absatz eins, zu streichen. Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Wohnsitzfinanzamt jährlich bis 31. Jänner ein Verzeichnis über jene Arbeitnehmer zu übersenden, auf deren Lohnsteuerkarte im abgelaufenen Kalenderjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu streichen war. Das Verzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
    • StrichaufzählungLaufende Nummer der Lohnsteuerkarte
    • StrichaufzählungVersicherungsnummer gemäß § 31 ASVGVersicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG
    • StrichaufzählungName und Adresse des Arbeitnehmers.
    Die Übermittlung eines Verzeichnisses kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

§ 54 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG“ zu versehen ist.Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG“ zu versehen ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

2 600 S

600 S

100 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S.

Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen.Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen.

  1. (3)Absatz 3Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste“ zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als „Erste Lohnsteuerkarte“.

§ 55 EStG 1988


§ 55.Paragraph 55,

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach Paragraph 49, für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.

§ 56 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
  2. (2)Absatz 2Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.

§ 57 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEin allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.
  2. (2)Absatz 2Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. 1.Ziffer einsEinem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
    2. 2.Ziffer 2Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera a(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 128/1997)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1997,)
      2. b)Litera b(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 31/1998)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1998,)
  3. (3)Absatz 3Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.
  4. (4)Absatz 4Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 nicht zu.Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
  5. (5)Absatz 5§ 33 Abs. 8 ist anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (§ 49) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

§ 58 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsIst auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.

§ 59 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag kann nur für ein gesamtes Kalenderjahr bescheinigt werden. Er darf rückwirkend nur für das laufende Kalenderjahr eingetragen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag oder für den Alleinerzieherabsetzbetrag für ein Kalenderjahr voraussichtlich vor, so ist er mit Beginn dieses Kalenderjahres zu bescheinigen. Der Absetzbetrag ist mit Beginn des Kalenderjahres zu streichen, wenn er für dieses Kalenderjahr voraussichtlich nicht zusteht, andernfalls ist er mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu streichen.
  2. (2)Absatz 2Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Abs. 1), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (§ 72) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so ist, abgesehen von den Fällen einer Veranlagung, im Zuge der Durchführung eines Jahresausgleichs (Paragraph 72,) die zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten, die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nachzufordern.

§ 60 EStG 1988


§ 60.Paragraph 60,

In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 2, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat

  1. 1.Ziffer einsdie Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
  2. 2.Ziffer 2das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.

§ 61 EStG 1988


§ 61.Paragraph 61,

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der Paragraphen 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

§ 62 EStG 1988


§ 62.Paragraph 62,

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen: Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsDer Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),Der Pauschbetrag für Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz 3,),
  2. 2.Ziffer 2der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz 2,),
  3. 3.Ziffer 3Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
  4. 4.Ziffer 4vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  5. 5.Ziffer 5der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
  6. 6.Ziffer 6der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa,der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, Sub-Litera, a, a,,
  7. 7.Ziffer 7die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
  8. 8.Ziffer 8Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
  9. 9.Ziffer 9ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,ein gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, gewährter Zuzugsfreibetrag,
  10. 10.Ziffer 10Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß Paragraph 35, für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
  11. 11.Ziffer 11Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,.

§ 62a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsIn folgenden Fällen gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.Der Arbeitgeber hat die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25) nicht im Lohnkonto (§ 76) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.Der Arbeitgeber hat den gezahlten Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25,) nicht im Lohnkonto (Paragraph 76,) erfasst, die Lohnsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, obwohl er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen.
    3. 3.Ziffer 3Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.Der Arbeitnehmer wird gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen.
  2. (2)Absatz 2Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht,
    • Strichaufzählungwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurdenwenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß den Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden
    • Strichaufzählungfür geldwerte Vorteile gemäß § 15 Abs. 2.für geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,

§ 63 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren Freibetrag festzusetzen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
    1. 1.Ziffer einsWerbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind,Werbungskosten, die weder gemäß Paragraph 62, noch gemäß Paragraph 67, Absatz 12, oder Paragraph 77, Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
    2. 2.Ziffer 2Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 1a, 6 und 7,Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 6 und 7,
    3. 3.Ziffer 3außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34, Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
    4. 4.Ziffer 4Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
    Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
    • StrichaufzählungNach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
    • Strichaufzählungbei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
    • Strichaufzählungbei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
    • Strichaufzählungwenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
    • Strichaufzählungzusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oderzusätzliche Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, von mindestens 900 Euro oder
    • StrichaufzählungAufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, vorliegen.
    Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, zu erstellen. Die Einschränkung des Absatz eins, Ziffer 3, ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
  5. (5)Absatz 5Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
  6. (6)Absatz 6Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß § 1 Abs. 4 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.
  7. (7)Absatz 7Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1 bei Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Absatz eins, bei Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.

§ 64 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
  2. (2)Absatz 2Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so hat dieser auf dem Lohnkonto und dem Lohnzettel die Summe der bisher berücksichtigten Freibeträge auszuweisen und dem Arbeitnehmer die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszuhändigen.

§ 65 EStG 1988


§ 65.Paragraph 65,

Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß § 72 Abs. 2 Z 3 beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen. Wurden von einem Arbeitnehmer die dem Freibetragsbescheid zugrunde gelegten Aufwendungen nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt, so hat dies der Arbeitnehmer, wenn er keinen Jahresausgleich gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 3, beantragt, dem Finanzamt bis 30. Juni nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres mitzuteilen. Die Mitteilung kann in Form einer Erklärung für die Einkommensteuer oder für den Jahresausgleich von Amts wegen erfolgen.

§ 66 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (§ 33) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Abs. 2) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1 und Z 2, Abs. 5 Z 1, Z 2 und Z 4 und Abs. 6 durch den Hochrechnungsfaktor (Abs. 3) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.Die Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 33,) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Absatz 2,) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4 und Absatz 6, durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.
  2. (2)Absatz 2Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (§ 77) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (Paragraph 77,) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.

§ 67 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten BeträgeErhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Absatz 2, nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge
    1. 1.Ziffer einsfür die ersten 620 Euro0%,
    2. 2.Ziffer 2für die nächsten 24 380 Euro6%,
    3. 3.Ziffer 3für die nächsten 25 000 Euro27%,
    4. 4.Ziffer 4für die nächsten 33 333 Euro35,75%.
    Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 570 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 570 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Absatz 2, höchstens 2 570 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 570 Euro sind bei Bezügen gemäß Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5, erster Teilstrich, Absatz 6 bis 8 und Absatz 10, nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a), davon ausgenommen sind die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis lit. j genannten Fälle.Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Absatz eins, mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Absatz 12, genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Absatz 10, zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 15 Litera a,, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß Paragraph 3,, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Absatz eins, besteuern (Paragraph 77, Absatz 4 a,), davon ausgenommen sind die in Paragraph 77, Absatz 4 a, Ziffer eins, Litera a bis Litera j, genannten Fälle.
  3. (3)Absatz 3Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
    • Strichaufzählunggesetzlicher Vorschriften,
    • StrichaufzählungDienstordnungen von Gebietskörperschaften,
    • Strichaufzählungaufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    • Strichaufzählungeines Kollektivvertrages oder
    • Strichaufzählungder für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung
    zu leisten ist.Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
    • StrichaufzählungBezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 14, des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,
    • StrichaufzählungBezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,Bezüge und Entschädigungen im Sinne des Paragraph 5, des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
    • StrichaufzählungAbfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,
    anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (Paragraphen 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (Paragraph 108 b, in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Absatz 10, zu versteuern.
  4. (4)Absatz 4Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden
    • Strichaufzählungauf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie
    • Strichaufzählungauf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.auf Abfindungen im Sinne des Paragraph 269, ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
  5. (5)Absatz 5Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, unterliegen, gilt Folgendes:
    • StrichaufzählungVon dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 und 3 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den Paragraphen 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß Paragraph 13 m, Absatz eins und 3 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.
    • StrichaufzählungWeitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Absatz 2, (Jahressechstel) insoweit gemäß Absatz eins und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Absatz 12, genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
  6. (6)Absatz 6Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:
    1. 1.Ziffer einsDer Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG entspricht.
    2. 2.Ziffer 2Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenenÜber das Ausmaß der Ziffer eins, hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen

Dienstzeit von

ist ein Betrag bis zur Höhe von

3 Jahren

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahren

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahren

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahren

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahren

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahren

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.
  1. 3.Ziffer 3Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, kürzen das sich nach Ziffer 2, ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.
  2. 4.Ziffer 4Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Absatz 3, oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
  3. 5.Ziffer 5Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Beträge, die nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.
  4. 6.Ziffer 6Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.Soweit die Grenzen der Ziffer eins und der Ziffer 2, überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
  5. 7.Ziffer 7Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  1. (8)Absatz 8Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
    1. a)Litera aauf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3,, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG; Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    2. b)Litera bKündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.Kündigungsentschädigungen sind gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, ASVG.
    3. c)Litera cNachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Absatz 3, oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Absatz 10, im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
    4. d)Litera dErsatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
    5. e)Litera eZahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
    6. f)Litera fBezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Absatz 6, mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
    7. g)Litera gNachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
  2. (9)Absatz 9Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. Paragraph 41, Absatz 4, ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Absatz 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Absatz 8, Litera e und f.
  3. (10)Absatz 10Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2.Sonstige Bezüge, die nicht unter Absatz eins bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Absatz 2,
  4. (11)Absatz 11Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.Die Absatz eins,, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.
  5. (12)Absatz 12Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.

§ 67a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2) gilt der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Abs. 3) als zugeflossen.Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Absatz 2,) gilt der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Absatz 3,) als zugeflossen.
  2. (2)Absatz 2Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
    2. 2.Ziffer 2Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
      1. a)Litera aIm Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
      2. b)Litera bDie Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.Die Umsatzerlöse (Paragraph 189 a, Ziffer 5, UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
      3. c)Litera cDas Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
      4. d)Litera dDie Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
      Der Wert gemäß lit. b ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.Der Wert gemäß Litera b, ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.
    3. 3.Ziffer 3Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungs-Förderungsgesetzes.Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungs-Förderungsgesetzes.
    4. 4.Ziffer 4Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
    5. 5.Ziffer 5Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
    6. 6.Ziffer 6Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht anwendbar und für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 7 ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera b und c nicht anwendbar und für Zwecke des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
  3. (3)Absatz 3Der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:Der geldwerte Vorteil (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
    1. 1.Ziffer einssoweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
    2. 2.Ziffer 2bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, BGBl. I Nr. xx/2023), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Z 1 und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß Paragraph 9, des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2023,), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Ziffer eins, und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer eins und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
    3. 3.Ziffer 3soweit die Vinkulierung (Abs. 2 Z 5) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Z 1) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Z 2) stattfindet;soweit die Vinkulierung (Absatz 2, Ziffer 5,) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Ziffer eins,) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Ziffer 2,) stattfindet;
    4. 4.Ziffer 4im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
    5. 5.Ziffer 5wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 nicht mehr wahrnimmt.wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Paragraph 76 bis Paragraph 79,, Paragraph 84 und Paragraph 87, nicht mehr wahrnimmt.
  4. (4)Absatz 4Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich
      • Strichaufzählungim Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO gelten;im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO gelten;
      • Strichaufzählungin allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskostenin allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Absatz 3, maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten
      und ist um Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 zu vermindern.und ist um Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zu vermindern.
    2. 2.Ziffer 2Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Abs. 3 Z 1, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs. 10 zu erfolgen.Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Absatz 3, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach Paragraph 67, Absatz 10, zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Z 2 im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Abs. 3 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 2, im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Absatz 3, erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.
    4. 4.Ziffer 4Gewinnausschüttungen während der in Z 2 genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.Gewinnausschüttungen während der in Ziffer 2, genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10,, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
    5. 5.Ziffer 5Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.
  5. (5)Absatz 5Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 50a ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen. § 67 Abs. 12 ist nicht anzuwenden.Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Paragraph 50 a, ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen. Paragraph 67, Absatz 12, ist nicht anzuwenden.

§ 68 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSchmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 120 Euro monatlich, steuerfrei.Zusätzlich zu Absatz eins, sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 120 Euro monatlich, steuerfrei.
  3. (3)Absatz 3Soweit Zulagen und Zuschläge durch Abs. 1 und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Zuschläge durch Absatz eins und 2 nicht erfaßt werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
  4. (4)Absatz 4Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund
    1. 1.Ziffer einsgesetzlicher Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2von Dienstordnungen der Gebietskörperschaften,
    3. 3.Ziffer 3aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. 4.Ziffer 4der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. 5.Ziffer 5von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
    6. 6.Ziffer 6von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
    festgesetzt wird oder die
    1. 7.Ziffer 7innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
    Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Ziffer eins bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Ziffer 7, innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge.
  5. (5)Absatz 5Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die
    • Strichaufzählungin erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken,
    • Strichaufzählungim Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder
    • Strichaufzählunginfolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
    Diese Zulagen sind nur begünstigt, soweit sie
    1. 1.Ziffer einsauf Grund gesetzlicher Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2auf Grund von Gebietskörperschaften erlassener Dienstordnungen,
    3. 3.Ziffer 3auf Grund aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    4. 4.Ziffer 4auf Grund der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
    5. 5.Ziffer 5auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind,
    6. 6.Ziffer 6auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,auf Grund von Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (Paragraph 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
    7. 7.Ziffer 7innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern
    gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Absatz eins, um 50%.
  7. (7)Absatz 7Gemäß Abs. 1 bis 5 sind auch zu behandelnGemäß Absatz eins bis 5 sind auch zu behandeln
    • StrichaufzählungZulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
    • Strichaufzählunggleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
    • StrichaufzählungZulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind.
  8. (8)Absatz 8Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im § 67 Abs. 11 genannten Personen unter Anwendung der Abs. 1 bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 vorliegen.Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei den im Paragraph 67, Absatz 11, genannten Personen unter Anwendung der Absatz eins bis 6 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen der Absatz eins bis 6 vorliegen.
  9. (9)Absatz 9Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Abs. 5 Z 1 bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Abs. 1 zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins bis 6 vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß Absatz eins, zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.

§ 69 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von
    • StrichaufzählungArbeitnehmern, die ausschließlich körperlich tätig sind,
    • StrichaufzählungArbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
    • StrichaufzählungArbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende,
    die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den §§ 33, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
  2. (2)Absatz 2Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß Paragraph 143 d, ASVG sind 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 20% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 20% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
    1. (4) 1.Absatz 4, Ziffer einsBei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 20% Lohnsteuer einzubehalten.Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 20% Lohnsteuer einzubehalten.
    2. 2.Ziffer 2Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß § 8 Abs. 8 BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.Bei Auszahlung von Urlaubsentgelt gemäß Paragraph 8, Absatz 8, BUAG oder Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des Paragraph 67, Absatz 5, erster Teilstrich einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
    3. 3.Ziffer 3Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Ziffer eins und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
  4. (5)Absatz 5Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  5. (6)Absatz 6Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln:Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds sowie
    2. 2.Ziffer 2bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangen sind, durch den Insolvenzverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
    Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Z 1 oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.Betrifft eine Auszahlung im Sinne der Ziffer eins, oder 2 ein abgelaufenes Kalenderjahr, ist der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Auszahlung folgt.
  6. (7)Absatz 7Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes hat die Österreichische Gesundheitskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  7. (8)Absatz 8Bei Auszahlung von Bezügen gemäß § 33f Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2005, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 5 zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 5, zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln.
  8. (9)Absatz 9Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an ihr Finanzamt zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

§ 70 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBeschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Abs. 1 Z 4 vorliegen.Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. 1.Ziffer einsSoweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 5 sowie Abs. 6 und § 66 mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach § 33 Abs. 3a und § 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2 nicht zu berücksichtigen sind.Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3 a und Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht zu berücksichtigen sind.
    2. 2.Ziffer 2Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Lohnsteuer 25%.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)

  3. (4)Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

§ 71 EStG 1988


§ 71.Paragraph 71,

Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden. Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (Paragraph 25,) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht Paragraph 47, Absatz 4, angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, gezahlt werden.

§ 72 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.
  2. (2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wennLiegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Absatz 3,) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt wurde oderdie Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Absatz eins, nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 57 Abs. 2 Z 3 lit. b geltend gemacht wird oderder Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, geltend gemacht wird oder
    3. 3.Ziffer 3ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder
    4. 4.Ziffer 4der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (§ 33 Abs. 8).der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (Paragraph 33, Absatz 8,).
    Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung (§ 41 Abs. 2) nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung (Paragraph 41, Absatz 2,) nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsim Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat,im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat,
    2. 2.Ziffer 2Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,
    3. 3.Ziffer 3in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,
    4. 4.Ziffer 4der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen ist.der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen ist.
    Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (§ 84) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (Paragraph 84,) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Ein Jahresausgleich gemäß Abs. 2 oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 zur Einkommensteuer veranlagt werden.Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.
  5. (5)Absatz 5Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.
  6. (6)Absatz 6Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Abs. 2) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG anzugeben.Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Absatz 2,) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzugeben.

§ 73 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß §§ 67 oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.Bei Durchführung des Jahresausgleichs ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge nicht einzubeziehen, die gemäß Paragraphen 67, oder 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2, gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde.
  2. (2)Absatz 2Unter Beachtung des Abs. 1 zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25)Unter Beachtung des Absatz eins, zweiter Satz ist bei der Neuberechnung der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,)
    1. 1.Ziffer einsdurch das Finanzamt um
      • StrichaufzählungWerbungskosten (§ 16)Werbungskosten (Paragraph 16,)
      • StrichaufzählungSonderausgaben (§ 18 Abs. 1 bis 5)Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz eins bis 5)
      • Strichaufzählungaußergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35)außergewöhnliche Belastungen (Paragraphen 34 und 35)
      • Strichaufzählungden Landarbeiterfreibetrag (§ 104)den Landarbeiterfreibetrag (Paragraph 104,)
      • Strichaufzählungden Freibetrag gemäß § 105den Freibetrag gemäß Paragraph 105,
    2. 2.Ziffer 2durch den Arbeitgeber um
      • StrichaufzählungPauschbeträge gemäß §§ 16 Abs. 3 und 18 Abs. 2Pauschbeträge gemäß Paragraphen 16, Absatz 3 und 18 Absatz 2,
      • StrichaufzählungBeträge gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 7bis 9
      • Strichaufzählungtatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,
      • Strichaufzählungbei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
    zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1 bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.zu kürzen. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet.
  3. (3)Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Abs. 1 in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. § 33 Abs. 8 ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des § 72 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleichs nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag vorzuschreiben. Paragraph 33, Absatz 8, ist anzuwenden. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf bei Vorliegen von zwei oder mehreren Bezügen im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer eins und 2 nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag.

§ 74 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 sowie die Mitteilung gemäß § 63 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
  2. (2)Absatz 2Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß § 63 dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3.Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4In den Fällen der §§ 69, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.In den Fällen der Paragraphen 69,, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  6. (6)Absatz 6Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

§ 75 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsLegt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S

hinzuzurechnen und § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.hinzuzurechnen und Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (Paragraph 66,) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69,, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.

§ 76 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • StrichaufzählungName,
    • StrichaufzählungSozialversicherungsnummer,
    • StrichaufzählungWohnsitz,
    • StrichaufzählungAlleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • StrichaufzählungName, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    • StrichaufzählungPauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i,Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,,
    • StrichaufzählungFreibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählungweitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • StrichaufzählungErleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.

§ 77 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsIst der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag. Der Kalendertag ist auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer Maßnahme gemäß Paragraph 48, BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.
  2. (2)Absatz 2Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b berücksichtigt werden, wennDer Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berücksichtigt werden, wenn
    • Strichaufzählungder Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat,der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat,
    • Strichaufzählungder Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 berücksichtigt hat undder Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 63, berücksichtigt hat und
    • Strichaufzählungdem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Abs. 4a, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist, abgesehen von Fällen gemäß Absatz 4 a,, nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
  4. (4)Absatz 4Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie für Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 570 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, neu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 570 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 447 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Arbeitgeber hat bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel).
    1. 1.Ziffer einsWurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, versteuert, hat der Arbeitgeber die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern; dies gilt nicht, wenn beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mindestens einer der folgenden Fälle vorliegt:
      1. a)Litera aElternkarenz,
      2. b)Litera bBezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
      3. c)Litera cBezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG,
      4. d)Litera dPflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 c, oder Paragraph 14 d, AVRAG,
      5. e)Litera eFamilienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, AVRAG,
      6. f)Litera fWiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 13 a, AVRAG,
      7. g)Litera gGrundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,Grundwehrdienst gemäß Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß Paragraph 6 a, Zivildienstgesetz 1986,
      8. h)Litera hBezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG,
      9. i)Litera iTeilpension gemäß § 27a AlVG oderTeilpension gemäß Paragraph 27 a, AlVG oder
      10. j)Litera jBeendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.
    2. 2.Ziffer 2Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs. 1 zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit den festen Steuersätzen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern, wenn entsprechende sonstige Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 ausbezahlt und gemäß Paragraph 67, Absatz 10, besteuert worden sind.
  6. (5)Absatz 5Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen.

§ 78 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist.Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Absatz eins, erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, daß die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, daß die Lohnsteuer gemäß Absatz eins, einzubehalten ist.
  3. (3)Absatz 3Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
  4. (4)Absatz 4Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (Paragraph 15, Absatz 2,) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.
  5. (5)Absatz 5Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    • StrichaufzählungBruttobezüge gemäß § 25,Bruttobezüge gemäß Paragraph 25,,
    • StrichaufzählungBeitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5,Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und Ziffer 5,,
    • StrichaufzählungPflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5,Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5,
    • StrichaufzählungBemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,
    • Strichaufzählungdie Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d,) und den geleisteten Beitrag,
    • Strichaufzählungdie Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a),die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus (Paragraph 33, Absatz 3 a,),
    • StrichaufzählungLohnsteuer.

§ 79 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an sein Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.
  2. (2)Absatz 2Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. Paragraph 67, Absatz 8, Litera c, ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (Paragraph 82,), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

§ 80 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt des Arbeitgebers kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt des Arbeitgebers zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 79 Abs. 1).Das Finanzamt des Arbeitgebers kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsmäßig abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt des Arbeitgebers zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (Paragraph 79, Absatz eins,).
  2. (2)Absatz 2Hat das Finanzamt des Arbeitgebers die Abgabe der Lohnsteueranmeldung verlangt, so muß der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung auch dann abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteueranmeldung zu erklären, daß er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und dies dem Finanzamt mitteilt.

§ 81 EStG 1988


§ 81.Paragraph 81,

Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; § 29 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat. Als Betriebsstätte für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn gilt jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient; Paragraph 29, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung gilt entsprechend. Als Betriebsstätte gilt auch der Heimathafen österreichischer Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.

§ 82 EStG 1988


§ 82.Paragraph 82,

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

§ 82a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsWird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.Wird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes.
  2. (2)Absatz 2Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes. Als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt.Die Haftung nach Absatz eins, tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein und umfasst die vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden und vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Werklohn gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages zu leistende Entgelt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung dieses Entgeltes. Als Leistung gilt insbesondere auch die Erfüllung durch Aufrechnung seitens des Auftrag gebenden Unternehmens oder des beauftragten Unternehmens. Die Haftung kann geltend gemacht werden, wenn beim beauftragten Unternehmen zur Einbringung der vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,Die Haftung nach Absatz eins, entfällt,
    1. 1.Ziffer einswenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt wird oderwenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach Paragraph 67 b, Absatz 6, ASVG geführt wird oder
    2. 2.Ziffer 2– wenn Z 1 nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse (§ 67c ASVG) überweist.– wenn Ziffer eins, nicht zutrifft – das Auftrag gebende Unternehmen 5 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 67 c, ASVG) überweist.
    Die beiden letzten Sätze des § 67a Abs. 3 ASVG gelten entsprechend.Die beiden letzten Sätze des Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG gelten entsprechend.
  4. (4)Absatz 4Der Haftungsbetrag nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; er gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der Haftungsbetrag ist, sofern auch eine Überweisung nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG erfolgt, gemeinsam mit dieser abzuführen. Für Zwecke der Weiterleitung des Haftungsbetrages nach Abs. 3 Z 2 an das Finanzamt sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder, wenn nicht vorhanden, die Steuernummer des beauftragten Unternehmens mitzuteilen. Erfolgt eine Überweisung nach § 82a Abs. 3 Z 2 gemeinsam mit der Überweisung nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG sind auch die in § 67a Abs. 4 ASVG genannten Daten anzugeben. Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, seine Steuernummer bekannt zu geben.Der Haftungsbetrag nach Absatz 3, Ziffer 2, wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; er gilt als Drittleistung und unterliegt nicht dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles/Erstes Hauptstück der Insolvenzordnung. Der Haftungsbetrag ist, sofern auch eine Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erfolgt, gemeinsam mit dieser abzuführen. Für Zwecke der Weiterleitung des Haftungsbetrages nach Absatz 3, Ziffer 2, an das Finanzamt sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, oder, wenn nicht vorhanden, die Steuernummer des beauftragten Unternehmens mitzuteilen. Erfolgt eine Überweisung nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, gemeinsam mit der Überweisung nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG sind auch die in Paragraph 67 a, Absatz 4, ASVG genannten Daten anzugeben. Das beauftragte Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrag gebenden Unternehmen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn nicht vorhanden, seine Steuernummer bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5Die beim Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse einlangenden Haftungsbeträge sind folgendermaßen zuzuordnen:
    1. 1.Ziffer eins80% entfällt auf den Haftungsbeitrag nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG und 20% auf den Haftungsbetrag nach § 82a Abs. 3 Z 2.80% entfällt auf den Haftungsbeitrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG und 20% auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 kann das Auftrag gebende Unternehmen mittels Verrechnungsweisung den Haftungsbetrag nach § 67a Abs. 3 Z 2 ASVG unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und den Haftungsbetrag nach § 82a Abs. 3 Z 2 unter der Bezeichnung „AGH-LSt“ betragsmäßig bestimmen.Abweichend von Ziffer eins, kann das Auftrag gebende Unternehmen mittels Verrechnungsweisung den Haftungsbetrag nach Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG unter der Bezeichnung „AGH-SV“ und den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2, unter der Bezeichnung „AGH-LSt“ betragsmäßig bestimmen.
    3. 3.Ziffer 3Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt abweichend von Z 1 der vom Auftrag gebenden Unternehmen entrichtete Haftungsbetrag zur Gänze auf den Haftungsbetrag nach § 82a Abs. 3 Z 2.Bestehen für das beauftragte Unternehmen bei den österreichischen Krankenversicherungsträgern weder Beitrags- noch Meldepflichten nach dem ASVG, so entfällt abweichend von Ziffer eins, der vom Auftrag gebenden Unternehmen entrichtete Haftungsbetrag zur Gänze auf den Haftungsbetrag nach Paragraph 82 a, Absatz 3, Ziffer 2,
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen dem Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse und den Finanzämtern hinsichtlich der Auftraggeberhaftung für vom Finanzamt einzuhebende lohnabhängige Abgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat die der Österreichischen Gesundheitskasse aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten zu tragen, wobei die Beauftragung dieser Arbeiten durch die Österreichische Gesundheitskasse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat.
  6. (6)Absatz 6Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt kann die Streichung von der HFU-Liste beantragen, wenn fällige lohnabhängige Abgaben nicht entrichtet wurden. Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
  7. (7)Absatz 7Haftungsbeträge nach Abs. 3 Z 2 sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorzunehmen.Haftungsbeträge nach Absatz 3, Ziffer 2, sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß Paragraph 214, Absatz eins, BAO vorzunehmen.

§ 83 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47, Absatz eins, Litera b,) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
    4. 4.Ziffer 4eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
    5. 5.Ziffer 5eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.

§ 84 EStG 1988


  1. (1)Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsDer Arbeitgeber hat seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
    2. 2.Ziffer 2Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.
    4. 4.Ziffer 4Ist eine Zahlung oder Rückzahlung gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, ist abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.Ist eine Zahlung oder Rückzahlung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, ist abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.
    5. 5.Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 erstellter Lohnzettel sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt des Arbeitgebers zu übermitteln. Ein in Folge einer Lohnsteuerprüfung gemäß Paragraph 86, erstellter Lohnzettel sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
  4. (4)Absatz 4Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
  5. (5)Absatz 5Auf dem Lohnzettel sind
    • Strichaufzählungdie Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählungdie Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,die Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners sowie die Anzahl der Kinder (Paragraph 106, Absatz eins,) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählungdie Sozialversicherungsnummer des Ehepartners oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers, falls der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählungdie Anzahl, Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
  6. (6)Absatz 6Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

§ 84a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei Auszahlungen von Einkünften gemäß § 25 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.Bei Auszahlungen von Einkünften gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, hat der Arbeitgeber bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Lohnbescheinigung hat zumindest folgende für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten gemäß dem amtlichen Formular zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge.

§ 85 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsKörperschaften des öffentlichen Rechts haben die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse im Lohnzettel (§ 84) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in den von ihr auszuschreibenden Lohnzettel nicht aufzunehmen.Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn im voraus für einen Lohnzahlungszeitraum erhalten hat, während dieser Zeit einer anderen Dienststelle zugeteilt und geht die Zahlung des Arbeitslohnes auf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zuständige Kasse im Lohnzettel (Paragraph 84,) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohnes von der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zuständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohnes in den von ihr auszuschreibenden Lohnzettel nicht aufzunehmen.

§ 86 EStG 1988


(1) Das Finanzamt des Arbeitgebers hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, Z 4 und Z 5 zweiter Fall sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), zu bedienen.

(1a) Liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 412c ASVG oder § 194b GSVG oder § 182a BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.

(2) Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.

(3) Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 anzusehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 98/2018)

§ 87 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach § 76 vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben den Organen des Finanzamtes Einsicht in die nach Paragraph 76, vorgeschriebenen Aufzeichnungen und in die Lohnaufzeichnungen der Betriebe sowie in die Geschäftsbücher und in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprüfung erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitgeber haben ferner jede vom Prüfungsorgan zum Verständnis der Aufzeichnungen verlangte Erläuterung zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Prüfungsorgan des Finanzamtes auch über sonstige für den Betrieb tätige Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu geben.

§ 88 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebes sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen.

§ 89 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (Paragraphen 41 a und 42 Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne des Abs. 1 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne des Absatz eins, kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), obDie Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (Paragraphen 143 und 144 BAO), ob
    • Strichaufzählungdie versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
    • Strichaufzählungdie Anzeigepflichten des AlVG und
    • Strichaufzählungdie Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 367 Ziffer 54, GewO erfüllt,
    eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden und das Amt für Betrugsbekämpfung berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden und dem Amt für Betrugsbekämpfung den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
  5. (5)Absatz 5Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Abs. 4 gelten entsprechend.Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Absatz 4, gelten entsprechend.
  6. (6)Absatz 6Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß § 1 Z 7 Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, BGBl. I Nr. 106/1999, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie allfällige Berichtigungen der Beitragsgrundlagen pro versicherter Person zu übermitteln. Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Wenn für Dienstnehmer eine Befreiung gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in Anspruch genommen wird, ist dies ebenfalls zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie allfällige Berichtigungen der Beitragsgrundlagen pro versicherter Person zu übermitteln. Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.

§ 90 EStG 1988


§ 90.Paragraph 90,

Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

§ 91 EStG 1988


§ 91.Paragraph 91,

Soweit in diesem Abschnitt der Wohnsitz des Arbeitnehmers maßgebend ist, ein inländischer Wohnsitz jedoch nicht besteht, tritt an seine Stelle der inländische gewöhnliche Aufenthalt und, wenn ein solcher nicht besteht, die Betriebsstätte.

§ 92 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür Auslandsbeamte im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den §§ 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.Für Auslandsbeamte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ist die Lohnsteuer nach den Paragraphen 33 und 66 bis 68 zu berechnen. Der Arbeitnehmer hat die für die Anwendung dieser Bestimmungen maßgebenden Verhältnisse durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Weisen die im Abs. 1 genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß § 63 vorliegen, so stellt das Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers einen den §§ 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.Weisen die im Absatz eins, genannten Arbeitnehmer nach, daß bei ihnen besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, vorliegen, so stellt das Finanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers einen den Paragraphen 63 und 64 entsprechenden Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus. Auf Grund dieser Mitteilung hat der Arbeitgeber die ausgewiesenen Freibeträge zu berücksichtigen.

6. Teil Kapitalertragsteuer

§ 93 EStG 1988


(1) Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt nicht für die in § 27a Abs. 2 genannten Einkünfte.

(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und in Höhe von 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.

(2)      Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor:

1.

Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2), wenn sich die auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) im Inland befindet. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 und Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 liegen auch dann inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. Als Geldeinlagen bei Kreditinstituten gelten auch von Kreditinstituten treuhändig oder zur Verwaltung aufgenommene Gelder, für deren Verlust sie das wirtschaftliche Risiko tragen.

2.

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und bei Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), wenn eine inländische depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder eine inländische auszahlende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. b) vorliegt und diese die Realisierung abwickelt.

3. a)

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 2), wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.

b)

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs. 4a in Verbindung mit § 27b Abs. 3), wenn ein inländischer Dienstleister (§ 95 Abs. 2 Z 3) vorliegt, der die Realisierung abwickelt.

(3) Die Kapitalertragsteuer ist auch abzuziehen, wenn die Kapitaleinkünfte beim Empfänger zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, sofern nicht die Voraussetzungen des § 94 vorliegen.

(4) Weist der Steuerpflichtige bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach, hat diese für Zwecke des Steuerabzugs davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat entsprechen. Zumindest ist der halbe gemeine Wert zum Zeitpunkt der Depoteinlage anzusetzen. Besteht kein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle bei einer späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b dem halben gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen. Besteht weder im Zeitpunkt der Depoteinlage noch im Zeitpunkt einer späteren Realisierung ein Kurs- oder Handelswert, hat die depotführende Stelle davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Entnahme entsprechen.

Weist der Steuerpflichtige

bei Anteilen an Körperschaften und Anteilscheinen und Anteilen an § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 und an § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde die Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. Jänner 2011 entgeltlich erworben wurden;

bei allen anderen Wirtschaftsgütern und Derivaten die Anschaffung vor dem 1. April 2012 nicht nach, ist davon auszugehen, dass diese am 1. April 2012 entgeltlich erworben wurden.

Der Steuerpflichtige kann in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) nachweisen, dass die tatsächliche Anschaffung vor den genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

Weist der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme der depotführenden Stelle nicht nach oder besteht im Zeitpunkt einer späteren Realisierung kein Kurs- oder Handelswert, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung gemäß § 97. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Anschaffungskosten oder den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen.

(4a) Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:

1.

Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen,

in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben;

wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.

2.

Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28. Februar 2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös, im Falle des § 27a Abs. 3 Z 4 lit. b zweiter Teilstrich dem halben gemeinen Wert entsprechen.

(5) Für Zwecke des Steuerabzuges ist davon auszugehen, dass

Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 3 bis 4a nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden;

im Ausland begebene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, sowie Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds bei ihrer Begebung im Zweifel sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten wurden;

der Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 dem Zeitpunkt der Meldung im Sinne des § 94 Z 7 entspricht.

(6) Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:

1.

Werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.

2.

Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 27,5% der negativen Einkünfte betragen darf.

3.

Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).

4.

Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:

a)

Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;

b)

Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;

c)

Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen;

d)

Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erlassen.

(7) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw. sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen (Abs. 2 Z 3) durchzuführen. Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden, wobei Abs. 6 Z 4 lit. c auf pauschal ermittelte Werte gemäß Abs. 4a Z 2 zu beziehen ist.

Befreiung von der Kapitalertragsteuer

§ 94 EStG 1988


§ 94.Paragraph 94,

Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: Der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2,) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

  1. 1.Ziffer einsBei jeglichen Kapitalerträgen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge dieselbe Person sind.
  2. 2.Ziffer 2Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    • StrichaufzählungEs handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexiblen Kapitalgesellschaften oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und
    • Strichaufzählungdie Körperschaft ist mindestens zu einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt.
    Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (§ 22 der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.Dies gilt auch für ausländische Körperschaften, die die in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 Sitzung 8 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, wenn die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens einem Jahr bestanden hat. Davon abweichend hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer dann einzubehalten, wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerverkürzung und Missbrauch (Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung) sowie in den Fällen verdeckter Ausschüttungen (Paragraph 8, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) durch Verordnung anordnet.In diesen Fällen ist eine der Richtlinie entsprechende Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Steuerrückerstattungsverfahren herbeizuführen.
  3. 3.Ziffer 3Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 4) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (einschließlich Ausgleichzahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,) bei Kreditinstituten, wenn der Gläubiger der Einkünfte ein in- oder ausländisches Kreditinstitut ist. Dies gilt nicht für Kapitalerträge gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, deren Schuldner Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  4. 4.Ziffer 4Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, das bei ausländischen Betriebsstätten von Kreditinstituten besteht.
  5. 5.Ziffer 5Bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 bis 4a, unter folgenden Voraussetzungen:Bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, bis 4a, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. a)Litera aDer Empfänger der Einkünfte ist keine natürliche Person.
    2. b)Litera bDer Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (§ 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich, dass die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes, ausgenommen eines Hoheitsbetriebes (Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) zu erfassen sind (Befreiungserklärung).
    3. c)Litera cDer Empfänger leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des Abzugsverpflichteten dem zuständigen Finanzamt zu.
    Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter lit. a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der lit. c, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.Der Empfänger hat dem Abzugsverpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des Abzugsverpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, dass die Kapitaleinkünfte nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung). Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen sämtlicher unter Litera a bis c angeführter Umstände und endet mit dem Wegfallen der Voraussetzung der Litera c,, mit der Abgabe der Widerrufserklärung oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist.
  6. 6.Ziffer 6Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:Bei folgenden Einkünften beschränkt Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988:
    1. a)Litera aBeteiligungserträge im Sinne des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2013)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,)
    1. c)Litera cEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des § 27 Abs. 3, Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des § 27 Abs. 4a, dieEinkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3,, Einkünfte aus Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 und für Einkünfte aus Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4 a,, die
      • Strichaufzählunginnerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder BV-Kasse,
      • Strichaufzählungeiner befreiten Unterstützungskasse,
      • Strichaufzählungeiner befreiten Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,einer befreiten Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählungeiner Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
      • Strichaufzählungeiner von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) odereiner von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (beispielsweise Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) oder
      • Strichaufzählungeinem Einlagensicherungsfonds im Sinne des § 18 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß § 74 WAG 2018einem Einlagensicherungsfonds im Sinne des Paragraph 18, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder dem Beitragsvermögen gemäß Paragraph 74, WAG 2018
      nachweislich zuzurechnen sind.
    2. d)Litera dEinkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
    3. e)Litera eKapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7, wenn die Einkünfte gemäß § 3 befreit sind, der Empfänger unter § 4a fällt oder Zuwendungen gemäß § 4b oder § 4c vorliegen.Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7,, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, befreit sind, der Empfänger unter Paragraph 4 a, fällt oder Zuwendungen gemäß Paragraph 4 b, oder Paragraph 4 c, vorliegen.
  7. 7.Ziffer 7Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (§ 93 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a.Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins und diesen gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen, es sei denn, der Steuerpflichtige meldet dem Abzugsverpflichteten die Einschränkung des Besteuerungsrechts. Im Falle einer solchen Meldung ist vom Abzug abzusehen, wenn der Steuerpflichtige einen Abgabenbescheid im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, vorweist. Bei Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Schuldner der Kapitalerträge (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Satz) als depotführende Stelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,
  8. 8.Ziffer 8Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, wenn es sich um Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  9. 9.Ziffer 9Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29).Bei der Ausgabe von Anteilsrechten auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,).
  10. 10.Ziffer 10Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 und des § 27 Abs. 3 bis 4a, dieBei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a, die
    • Strichaufzählungeinem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählungeinem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebildeeinem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde
    zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der §§ 23 ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.zugehen. Dies gilt auch für Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften im Sinne der Paragraphen 23, ff des Immobilien-Investmentfondsgesetzes an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, soweit die Ausschüttungen auf Veräußerungsgewinne von Immobilienveräußerungen zurückzuführen sind.
  11. 11.Ziffer 11Bei tatsächlich ausgeschütteten Erträgen und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus
    • Strichaufzählungeinem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde,
    • Strichaufzählungeinem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde,
    soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.soweit die Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c bestehen, deren Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
  12. 12.Ziffer 12Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2, des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 und des § 27 Abs. 3 bis 4a, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c sowie bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.
  13. 13.Ziffer 13Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:Bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen von beschränkt Steuerpflichtigen und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen:
    • StrichaufzählungEinkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a bis c;Einkünften, soweit diese im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, nicht steuerpflichtig sind; dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis c;
    • StrichaufzählungEinkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. e.Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,
  14. 14.Ziffer 14Bei Zuwendungen einer nach § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftung gemäß § 3 Abs. 1 Z 36.Bei Zuwendungen einer nach Paragraph 718, Absatz 9, ASVG errichteten Privatstiftung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 36,

§ 94a EStG 1988 (weggefallen)


§ 94a EStG 1988 (weggefallen) seit 01.10.2011 weggefallen.

§ 95 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSchuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Abs. 2 Z 4 haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 2,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4, haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Abzugsverpflichteter ist:
    1. 1.Ziffer einsBei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:
      1. a)Litera aDer Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 handelt.Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, handelt.
      2. b)Litera bdie auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:
        • Strichaufzählungdas Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
        • Strichaufzählungder inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
        • Strichaufzählungdie Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
        • Strichaufzählungeine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.
        • StrichaufzählungEin Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 gewährt.Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gewährt.
        • StrichaufzählungBei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen.Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Z 4:Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Ziffer 4 :,
      1. a)Litera aDie inländische depotführende Stelle.
      2. b)Litera bDie inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 18 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 18, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:
      • StrichaufzählungKreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (Paragraph eins, BWG),
      • StrichaufzählungZweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, BWG),
      • StrichaufzählungZweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
      • Strichaufzählungeine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018.eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einkünften aus Kryptowährungen:
      1. a)Litera aBei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (lit. b), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (Litera b,), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
      2. b)Litera bBei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen der inländische Dienstleister.
      Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:
      • StrichaufzählungDienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG),Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a, FM-GwG),
      • StrichaufzählungDienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG),Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, FM-GwG),
      • StrichaufzählungDie inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des § 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG.Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a und b FM-GwG.
    4. 4.Ziffer 4Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:
      1. a)Litera aDie inländische auszahlende Stelle gemäß Z 2 lit. b;Die inländische auszahlende Stelle gemäß Ziffer 2, Litera b, ;,
      2. b)Litera bEine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines EEine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des Paragraph 7, ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 EGeldinstitutes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.
      Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.
  3. (3)Absatz 3Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
    1. 1.Ziffer einsBei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
    2. 2.Ziffer 2Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
      • Strichaufzählungnach Maßgabe des § 19, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder nicht unter Z 1 fallende sonstige Bezüge im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a handelt,nach Maßgabe des Paragraph 19,, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder nicht unter Ziffer eins, fallende sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, handelt,
      • Strichaufzählungim Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.
      Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Z 3 sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen. als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Ziffer 3, sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 bis 4aBei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a
      • Strichaufzählungnach Maßgabe des § 19;nach Maßgabe des Paragraph 19 ;,
      • Strichaufzählungim Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 jedoch nach Maßgabe des § 19. Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten;im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nach Maßgabe des Paragraph 19, Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten;
      • Strichaufzählungim Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 im Entnahmezeitpunkt.im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, im Entnahmezeitpunkt.
  4. (4)Absatz 4Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oderder Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz eins, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. (5)Absatz 5Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 27 Abs. 3 stellen keine nachträgliche Kürzung dar.Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, stellen keine nachträgliche Kürzung dar.

§ 96 EStG 1988


(1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:

1. a)

Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.

b)

Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 hat der Abzugsverpflichtete am 15. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:

Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Geldforderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluss.

Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Geldforderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.

Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Geldforderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.

Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.

c)

Bei Zinsen, die der beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b unterliegen, hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu entrichten.

d)

Bei allen anderen kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften aus der Überlassung von Kapital hat der Abzugsverpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.

2.

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.

3.

Bei Einkünften aus Kryptowährungen hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 7 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres abzuführen.

(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständige Finanzamt abzuführen.

(3) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.

(4) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, zu erteilen. Die Höhe der Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und der darauf entfallende Steuerbetrag sind gesondert auszuweisen. Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten entfällt, wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

(5) Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) zu erteilen. Diese hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten. Dies betrifft insbesondere

die Höhe der positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 4a;

die Höhe der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 des Investmentfondsgesetzes 2011 und § 40 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes;

die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte;

die Höhe der für den Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung stehenden Verluste;

die einbehaltene und gutgeschriebene Kapitalertragsteuer;

die berücksichtigten ausländischen Quellensteuern;

die Anwendung von § 93 Abs. 4 sowie

allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Art der Übermittlung, die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) und Merkmale zur Überprüfung der Echtheit der Steuerbescheinigung im Wege einer Verordnung näher zu bestimmen.

§ 97 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:Für natürliche Personen und für nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (Paragraph 27 a, Absatz 5,) und der Verlustausgleichsoption (Absatz 2,). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde. Die Steuerabgeltung gilt nicht:
    1. a)Litera afür Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3), Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4) und Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27 Abs. 4a), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,), Einkünfte aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,) und Einkünfte aus Kryptowährungen (Paragraph 27, Absatz 4 a,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören;
    2. b)Litera bsoweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 oder § 93 Abs. 4a ermittelte Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß § 93 Abs. 6 Z 4 lit. a und b oder § 93 Abs. 4a Z 1 zu Grunde liegen.soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, oder Paragraph 93, Absatz 4 a, ermittelte Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a und b oder Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer eins, zu Grunde liegen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird. die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.

7. Teil Besteuerung bei Beschränkter Steuerpflicht

§ 98 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im InlandEinkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
      • Strichaufzählungausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
      • Strichaufzählungverwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
      • Strichaufzählungfür den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
      • Strichaufzählungfür den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
      • Strichaufzählungbei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
      Einkünfte
      • Strichaufzählungaus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
      • Strichaufzählungaus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
      • Strichaufzählungaus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
      sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), dieEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
      • Strichaufzählungim Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
      • Strichaufzählungaus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
      Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden.Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden.
    5. 5.Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wennEinkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
      1. a)Litera aes sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
      2. b)Litera bes sich dabei um inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 oder inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wennes sich dabei um inländische Zinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, oder inländische Stückzinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 5, (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn
        • Strichaufzählungder Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder
        • Strichaufzählungdas Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.
        Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist KapitalertragsteuerWerden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist Kapitalertragsteuer
        • Strichaufzählungvom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie
        • Strichaufzählungzum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins, oder
        • Strichaufzählungim Falle einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31. Dezember, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres
        einzubehalten.
      3. c)Litera ces sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, handelt und Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, einzubehalten war.
      4. d)Litera des sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
      5. e)Litera ees sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
      Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
      • Strichaufzählung(Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;
      • Strichaufzählung(Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;
      • Strichaufzählung(Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. §§ 40 oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.(Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den Paragraphen 186, oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. Paragraphen 40, oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.
    6. 6.Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder RechteEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
      • Strichaufzählungim Inland gelegen sind oder
      • Strichaufzählungin ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
      • Strichaufzählungin einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
    7. 7.Ziffer 7Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  2. (2)Absatz 2Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß Paragraph 99 a, gegeben sind.
  3. (3)Absatz 3Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Absatz eins, bestanden hat.
  4. (4)Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 sind die Paragraphen 30 a bis 30c entsprechend anzuwenden.

§ 99 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer):
    1. 1.Ziffer einsBei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden.
    2. 2.Ziffer 2Bei Gewinnanteilen von Gesellschaftern (Mitunternehmern) einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Ein Steuerabzug unterbleibt insoweit, als
      • Strichaufzählungdie ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder
      • Strichaufzählungdie zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt,
      welche natürlichen Personen oder juristischen Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Die inländische Personengesellschaft gilt dabei als Schuldner der Gewinnanteile.
    3. 3.Ziffer 3Bei den im § 28 Abs. 1 Z 3 aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.Bei den im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
    4. 4.Ziffer 4Bei Aufsichtsratsvergütungen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
    6. 6.Ziffer 6Bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 lit. d, soweit es sich um Immobilien eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebildes handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Einkommensteuer kann auch von einem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder einem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, durch Steuerabzug erhoben werden, sofern dieses die Immobilien nicht unmittelbar hält und nicht bereits ein Steuerabzug erfolgt ist.Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, soweit es sich um Immobilien eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebildes handelt, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Die Einkommensteuer kann auch von einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden Gebilde, dessen Anteile im In- oder Ausland entweder in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht nicht an einen unbestimmten Personenkreis angeboten werden, durch Steuerabzug erhoben werden, sofern dieses die Immobilien nicht unmittelbar hält und nicht bereits ein Steuerabzug erfolgt ist.
    7. 7.Ziffer 7Bei Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 4, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.Bei Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn die stille Beteiligung an einem inländischen Unternehmen besteht.
  2. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, daß bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Einnahmen aus der Herstellung eines Werkes erzielen, die Einkommensteuer durch Steuerabzug eingehoben wird, wenn dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aus Gründen der Gegenseitigkeit kann bei Erbringen eines Nachweises, daß keine inländische Steuerpflicht vorliegt, eine Erstattung auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes erfolgen.
    1. (2) 1.Absatz 2, Ziffer einsDer Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
    2. 2.Ziffer 2Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2 421 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Finanzamt zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

§ 99a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug von Zinsen und Lizenzgebühren befreit, wenn er entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist und wenn der Nutzungsberechtigte ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist.
  1. (2)Absatz 2Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen Betriebsstätte sind nur dann befreit, wenn diese Zinsen und Lizenzgebühren bei ihr eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.
  2. (3)Absatz 3Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt nur dann als Nutzungsberechtigter, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person, erhält, und wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit dem empfangenden Unternehmen in einem konkreten Zusammenhang stehen.
  3. (4)Absatz 4Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren behandelt,
    1. 1.Ziffer einswenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund deren die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem „impot des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders“ bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde.
  4. (5)Absatz 5Als Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gilt jedes Unternehmen, das eine der im Anhang der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49 bis 54 in der jeweils geltenden Fassung) angeführten Rechtsformen aufweist und nach dem Steuerrecht des anderen Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nicht nach einem zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen gilt.

Darüber hinaus muss das Unternehmen einer der in Artikel 3 dieser Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem 26. Juni 2003 an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegen, ohne von ihr befreit zu sein.

  1. (6)Absatz 6Als verbundenes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdas erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am zweiten Unternehmen beteiligt ist oder
    2. 2.Ziffer 2das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen beteiligt ist oder
    3. 3.Ziffer 3ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen und am zweiten Unternehmen beteiligt ist.
    Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind. Diese Beteiligungserfordernisse müssen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestanden haben.
  2. (7)Absatz 7Die Befreiung vom Steuerabzug erfolgt nur, wenn der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren über folgende Bestätigungen verfügt:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestätigung durch die zuständigen Abgabenbehörden des anderen Mitgliedstaates, dass das empfangende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und einer der in Artikel 3 der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegt.
    2. 2.Ziffer 2Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte Nutzungsberechtigter der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist zusätzlich durch die Abgabenbehörden dieses Mitgliedstaates das Bestehen der Betriebsstätte und die Tatsache zu bestätigen, dass die Betriebsstätte einer der in Z 1 genannten Steuern unterliegt.Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte Nutzungsberechtigter der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist zusätzlich durch die Abgabenbehörden dieses Mitgliedstaates das Bestehen der Betriebsstätte und die Tatsache zu bestätigen, dass die Betriebsstätte einer der in Ziffer eins, genannten Steuern unterliegt.
    3. 3.Ziffer 3Eine Bestätigung des empfangenden Unternehmens über die Erfüllung der Mindestbeteilungserfordernisse sowie über die Dauer des Bestehens der Beteiligung. Das empfangende Unternehmen hat zu bestätigen, dass es Nutzungsberechtigter im Sinne des Abs. 3 ist. Ist eine Betriebsstätte Nutzungsberechtiger der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist die Nutzungsberechtigung im Sinne des Abs. 4 durch die Betriebsstätte zu bestätigen.Eine Bestätigung des empfangenden Unternehmens über die Erfüllung der Mindestbeteilungserfordernisse sowie über die Dauer des Bestehens der Beteiligung. Das empfangende Unternehmen hat zu bestätigen, dass es Nutzungsberechtigter im Sinne des Absatz 3, ist. Ist eine Betriebsstätte Nutzungsberechtiger der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist die Nutzungsberechtigung im Sinne des Absatz 4, durch die Betriebsstätte zu bestätigen.
    Diese Bestätigungen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
  3. (8)Absatz 8Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Abs. 6 noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 6 wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei § 205 BAO sinngemäß anzuwenden ist.Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Absatz 6, noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Absatz 6, wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei Paragraph 205, BAO sinngemäß anzuwenden ist.
  4. (9)Absatz 9Keine Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug besteht jedenfalls bei:
    1. 1.Ziffer einsZahlungen aus Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen, oder
    2. 2.Ziffer 2Transaktionen, bei denen davon auszugehen ist, dass der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist.
    Bestehen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten von Zinsen oder Lizenzgebühren oder zwischen einem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der Zinsen oder der Lizenzgebühren den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so besteht die Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug nur hinsichtlich des letztgenannten Betrages.

§ 100 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Abzugsteuer gemäß § 99 beträgt 20%, bei Einkünften gemäß § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.Die Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt 20%, bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 20% von den zugeflossenen Einkünften, soweit diese einen Betrag von 20 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; für den übersteigenden Teil beträgt die Abzugsteuer 25%.
  2. (1a)Absatz eins aIst der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2 erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:Ist der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsIn den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 24% für im Kalenderjahr 2023 zugeflossene Einkünfte und 23% für ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossene Einkünfte.
    2. 2.Ziffer 2In den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Z 1 einbehalten werden.In den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 kann die Abzugsteuer in Höhe der Steuersätze gemäß Ziffer eins, einbehalten werden.
  3. (2)Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  4. (3)Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oderder Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. (4)Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. 1.Ziffer einsbei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. 2.Ziffer 2bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. 3.Ziffer 3bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder eines § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eines Paragraph 186, oder Paragraph 188, InvFG 2011 oder eines Paragraph 40, oder Paragraph 42, ImmoInvFG unterliegenden ausländischen Gebildes.

§ 101 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Finanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß Paragraph 99, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Finanzamt abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Abs. 1 zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Schuldner hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Abs. 1 zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.Der Schuldner hat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

§ 102 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsZur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aSteuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
        • Strichaufzählungzu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
        • Strichaufzählungzu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
        • Strichaufzählungzu den Gewinnanteilen gemäß § 99 Abs. 1 Z 2zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
        gehören.
      2. b)Litera bLohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wennLohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins,, wenn
        • Strichaufzählungandere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
        • Strichaufzählungim Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
        § 39 Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 5, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Nicht unter Z 2 lit. b fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.Nicht unter Ziffer 2, Litera b, fallende lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist.
    Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Ziffer 3, gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
    2. 2.Ziffer 2Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.Sonderausgaben (Paragraph 18,) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6,) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
    3. 3.Ziffer 3Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
  3. (3)Absatz 3Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 10 888 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 10 888 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)

8. Teil Sondervorschriften

§ 103 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Personen steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter Paragraph 98, fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
  2. (1a)Absatz eins aBei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann das Finanzamt Österreich, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Absatz eins, aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Für Abs. 1a ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.Absatz eins, ist auf Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aus Österreich wegverlegt haben, nur dann anzuwenden, wenn zwischen diesem Wegzug und dem Zuzug mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Für Absatz eins a, ist eine Frist von fünf Jahren maßgeblich.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Absatz eins und des Absatz eins a, mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Absatz eins, regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Absatz eins, in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.

§ 104 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsVon den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 21) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

§ 105 EStG 1988


§ 105.Paragraph 105,

Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

§ 106 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsAls Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Absatz 3,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, zusteht.
  2. (2)Absatz 2Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, zusteht.
  3. (3)Absatz 3(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.(Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Absatz eins,) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes – EPG eingetragen ist.
  4. (4)Absatz 4Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 107 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsEinkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Abs. 2) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.Einkünfte gemäß Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 28, oder Paragraph 29, Ziffer 3, in Zusammenhang mit dem einem Infrastrukturbetreiber (Absatz 2,) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Absatz 3,) zu nutzen, unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 11,) beantragt wird.
  2. (2)Absatz 2Infrastrukturbetreiber im Sinne dieser Bestimmung sind:
    1. 1.Ziffer einsElektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010)
    2. 2.Ziffer 2Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011)
    3. 3.Ziffer 3Dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreibenDem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben
    4. 4.Ziffer 4Fernwärmeversorgungsunternehmen, das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
  3. (3)Absatz 3Die Nutzung von Grund und Boden liegt bei allen Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 oder des Mineralrohstoffgesetzes durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 33, steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung oder für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
  5. (5)Absatz 5Die Abzugsteuer beträgt 10%.
  6. (6)Absatz 6Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 7,) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.
  7. (7)Absatz 7Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an sein Finanzamt abzuführen.
  8. (8)Absatz 8Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Absatz 7, dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgenden Daten bekannt zu geben:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung
    2. 2.Ziffer 2Wohnsitz oder Sitz
    3. 3.Ziffer 3Falls vorhanden: Steuernummer
    4. 4.Ziffer 4Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.Bei natürlichen Personen: Die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG), wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Versicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
  9. (9)Absatz 9Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Absatz 11, die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Absatz eins, als abgegolten.
  10. (10)Absatz 10Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oderder Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 6, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  11. (11)Absatz 11Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Absatz 4,) anzusetzen.

§ 108 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
    1. 1.Ziffer einsDer Durchschnitt der von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (Periodendurchschnitte) oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.
    2. 2.Ziffer 2Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.Der sich nach Ziffer eins, ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.
    Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
  2. (2)Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1.200 Euro jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1.200 Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn) steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn) steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1.200 Euro jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und für jedes Kind (Paragraph 106,) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1.200 Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Absatz 3, erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Absatz 3,) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn) steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Absatz 4, vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn) steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.
    1. (3) 1.Absatz 3, Ziffer einsDer Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
    2. 2.Ziffer 2In der Abgabenerklärung sind die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers und die Versicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
    4. 4.Ziffer 4Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Abs. 2) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Absatz 2,) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. (4)Absatz 4Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.Erhöhungsbeträge (Absatz 2,), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
  4. (5)Absatz 5Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. (6)Absatz 6Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.
  1. (7)Absatz 7Eine Rückforderung gemäß Abs. 6 hat zu unterbleiben, wennEine Rückforderung gemäß Absatz 6, hat zu unterbleiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsBeiträge in den Fällen des Abs. 3 Z 3 zurückgezahlt werden,Beiträge in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, zurückgezahlt werden,
    2. 2.Ziffer 2der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Bausparkassengesetzes durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Bausparkassengesetzes durch oder für im Absatz 2, genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    3. 3.Ziffer 3Beiträge gemäß § 13 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015, zurückgezahlt werden.Beiträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zurückgezahlt werden.
  2. (8)Absatz 8Einkommensteuer(Lohnsteuer) erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.Einkommensteuer(Lohnsteuer) erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Absatz eins bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  3. (9)Absatz 9Erstattungsbeträge, die keinen vollen Centbetrag ergeben, sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
  4. (10)Absatz 10Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Abs. 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Absatz 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.

§ 108a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (§ 108b Abs. 2), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108b Abs. 2 sowie Einmalprämien in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes.Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, Absatz eins,), zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 479, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder erwirbt er Anteilscheine an einem prämienbegünstigten Investmentfonds (Paragraph 108 b, Absatz 2,), wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, sowie Einmalprämien in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemißt. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes.
  2. (2)Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege des Versicherungsunternehmens, der Pensionskasse, des für Anteile an prämienbegünstigten Investmentfonds depotführenden Kreditinstituts oder der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzlichen Pensionsversicherung) zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2,, auf Widmung des Pensionskassenbeitrags, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung), wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Absatz 3, abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. (5)Absatz 5Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (§ 108b Abs. 1) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß § 108b Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn es bei prämienbegünstigten Beiträgen zu Pensionskassen, zu betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 oder bei Pensionszusatzversicherungen (Paragraph 108 b, Absatz eins,) zu einer Kapitalabfindung kommt. Weiters gelten als zu Unrecht erstattet Erstattungsbeträge, wenn der unwiderrufliche Auszahlungsplan gemäß Paragraph 108 b, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt wird, es sei denn, an die Stelle des nicht erfüllten Auszahlungsplanes tritt nachweislich ein anderer Auszahlungsplan im Sinne des Paragraph 174, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011. Die zurückzufordernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die rückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.
  6. (6)Absatz 6Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  7. (7)Absatz 7§ 108 Abs. 9 ist anzuwenden.Paragraph 108, Absatz 9, ist anzuwenden.

§ 108b EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes:
  1. 1.Ziffer einsEine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten.
  2. 2.Ziffer 2Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der Litera a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der Litera b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind:
    1. a)Litera aEine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern.
    2. b)Litera bEine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt.Eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß Litera a, kommt.
    3. c)Litera cEine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.Eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß Litera a, an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente.
    4. d)Litera dEine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.
    5. e)Litera eEine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente.
  3. 3.Ziffer 3Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes 2011 erfüllen müssen.
  4. 4.Ziffer 4Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen:
    1. a)Litera aDer Rückkauf.
    2. b)Litera bDie Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall.
    3. c)Litera cDie Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes.Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Pensionskassengesetzes.
  5. 5.Ziffer 5Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,)

§ 108c EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSteuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
  2. (2)Absatz 2Prämienbegünstigt sind:
    1. 1.Ziffer einsEigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) sowie die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit mittels Verordnung festzulegen.
    2. 2.Ziffer 2Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Auftragsforschung für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      • StrichaufzählungDie Forschung muss von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte in Auftrag gegeben werden.
      • StrichaufzählungEs dürfen nur Einrichtungen oder Unternehmen beauftragt werden, die mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind und deren Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen ist.
      • StrichaufzählungDer Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (§ 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.Der Auftragnehmer darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen oder Mitglied einer Unternehmensgruppe (Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sein, der auch der Auftraggeber angehört.
      • StrichaufzählungDie Forschungsprämie kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in Höhe von höchstens 1 000 000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten, ist der Höchstbetrag von 1 000 000 Euro entsprechend der Anzahl der Monate des Wirtschaftsjahres zu aliquotieren. Angefangene Kalendermonate gelten dabei als volle Kalendermonate.
      • StrichaufzählungVoraussetzung für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist, dass der Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilt, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen (Ausgaben) er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich der von der Mitteilung umfassten Aufwendungen (Ausgaben) keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen.
      • StrichaufzählungDie Forschungsprämie für Auftragsforschung kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht werden, die Grundlage einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung ist.
  3. (3)Absatz 3Die Prämien können jeweils für ein Kalenderjahr beantragt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie für das Kalenderjahr ist aus den Forschungsaufwendungen(-ausgaben) aus dem/den Wirtschaftsjahr(en) zu ermitteln, das/die in dem Kalenderjahr endet/enden. Die Antragsfrist beginnt mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre nach dem Beginn. Die Antragstellung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß § 201 BAO oder gemäß Abs. 4a erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es wird ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO oder gemäß Absatz 4 a, erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  5. (4a)Absatz 4 aDas Finanzamt kann auf Antrag die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles des Prämienantrages (ein Forschungsprojekt, mehrere Forschungsprojekte und/oder ein Forschungsschwerpunkt, mehrere Forschungsschwerpunkte) mit gesondertem Bescheid festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsDie im Gutachten der FFG verwendete Nummer und den Titel des Forschungsprojektes bzw. des Forschungsschwerpunktes, auf die er sich bezieht.
    2. 2.Ziffer 2Die darauf entfallende Bemessungsgrundlage und die Höhe der Forschungsprämie, die gesondert festgesetzt werden soll.
    Die Forschungsprämie, die auf den nicht auf diese Weise erledigten Antrag entfällt, ist ebenfalls mit einem gesonderten Bescheid oder mit mehreren gesonderten Bescheiden festzusetzen.
  6. (5)Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001 angefallen sind.
  7. (7)Absatz 7Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Abs. 8), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.Das Finanzamt kann sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vorliegen, der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) bedienen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein vom Steuerpflichtigen bei der FFG anzuforderndes Gutachten (Absatz 8,), welches die Beurteilung zum Gegenstand hat, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, erfüllt. Liegt bereits eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung und experimentelle Entwicklung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht.
  8. (8)Absatz 8Für die Erstellung von Gutachten durch die FFG gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Z 4 – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.Die FFG hat Gutachten ausschließlich auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen zu erstellen und – vorbehaltlich der Ziffer 4, – deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu beurteilen.
    2. 2.Ziffer 2Die FFG hat in ihrem Gutachten nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.
    3. 3.Ziffer 3Die FFG hat ein von ihr erstelltes Gutachten bis zu einer Löschungsanordnung durch das Finanzamt aufzubewahren.
    4. 4.Ziffer 4Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann die FFG, die von ihm übermittelten Informationen mit den über den jeweiligen Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen vergleichen. Ansonsten ist die FFG nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihr vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Informationen ermächtigt, diesen Datenvergleich vorzunehmen. Auf das Ergebnis dieses Vergleichs ist im Gutachten ergänzend hinzuweisen.
    5. 5.Ziffer 5Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen hat das Finanzamt der FFG den Zugriff auf Informationen aus einer Anforderung eines Gutachtens zur Vornahme eines Vergleichs mit den über denselben Steuerpflichtigen bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten aus bereits erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einzuräumen. Ansonsten darf das Finanzamt nur bei begründetem Verdacht auf Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der denselben Steuerpflichtigen betreffenden Informationen aus erledigten oder anhängigen Förderungsfällen einen Datenvergleich zulassen.
    6. 6.Ziffer 6Der Steuerpflichtige hat Gutachten der FFG elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren hat. Die FFG hat Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln und dem Steuerpflichtigen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
    7. 7.Ziffer 7Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung der Gutachtenserstellung sowie den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung von Gutachten mit Verordnung festzulegen.
  9. (9)Absatz 9Das Finanzamt hat auf Antrag des Steuerpflichtigen einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung zu erlassen, wenn anlässlich der Antragstellung
    1. a)Litera aglaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 entspricht, sowieglaubhaft gemacht wird, dass der verwirklichte Sachverhalt den Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entspricht, sowie
    2. b)Litera bnachgewiesen wird, dass die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie richtig ermittelt worden ist.
    Die Glaubhaftmachung gemäß lit. a hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach § 118a der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.Die Glaubhaftmachung gemäß Litera a, hat unter Zugrundelegung eines Gutachtens der FFG zu erfolgen. Liegt eine diesbezügliche bescheidmäßige Bestätigung nach Paragraph 118 a, der Bundesabgabenordnung vor, genügt die Glaubhaftmachung, dass die durchgeführte Forschung der der Bestätigung zu Grunde gelegten entspricht oder davon nicht wesentlich abweicht. Der Nachweis gemäß Litera b, hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.

§ 108d EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBefristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des § 10c können geltend machen:Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden des Sommers 2005 im Sinne des Paragraph 10 c, können geltend machen:
    1. 1.Ziffer einsSteuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,
    2. 2.Ziffer 2Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
    Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Es betragen
    1. 1.Ziffer einsdie befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (§ 10c Abs. 1) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 1 beansprucht werden;die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von Gebäuden (Paragraph 10 c, Absatz eins,) bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, 5% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 3% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das Gebäude im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, beansprucht werden;
    2. 2.Ziffer 2die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 10c Abs. 2) bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß § 10c Abs. 2 beansprucht werden.die befristete Sonderprämie für die Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern (Paragraph 10 c, Absatz 2,) bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, 10% und bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 5% der Aufwendungen. Wird die Sonderprämie geltend gemacht, kann für das sonstige Wirtschaftsgut im betreffenden Wirtschaftsjahr keine vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, beansprucht werden.
  3. (3)Absatz 3Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.Die befristeten Sonderprämien können für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden. Sie können auch in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Diese Beilage kann überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereicht werden.
  4. (4)Absatz 4Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
  5. (5)Absatz 5Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

§ 108e EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) abgesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
    • StrichaufzählungGebäude.
    • StrichaufzählungGeringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden.Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • StrichaufzählungPersonen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • StrichaufzählungWirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
  3. (3)Absatz 3Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsErstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.
    2. 2.Ziffer 2Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach Paragraph 10 c, Absatz 2, oder Paragraph 108 d, Absatz 2, Ziffer 2, geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
  4. (4)Absatz 4Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.
  5. (5)Absatz 5Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3, gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

§ 108f EStG 1988


  1. (1)Absatz einsSind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.Sind Aufwendungen (Ausgaben) für die Lehrlingsausbildung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, kann unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 eine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, steht in jedem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so genannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2 000 Euro zu erhöhen.Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis hat, steht in jedem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1 000 Euro zu. Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf eine in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) doppelte Inanspruchnahme der Lehrlingsausbildungsprämie. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in so genannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung auf bis zu 2 000 Euro zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.Für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 31, geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188 der Bundesabgabenordnung). Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung). Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Eine Lehrlingsausbildungsprämie gebührt nur für die Ausbildung von Lehrlingen auf Grund eines Lehrverhältnisses, das vor dem 28. Juni 2008 begonnen hat. Die Lehrlingsausbildungsprämie ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 2012 anwendbar.

§ 108g EStG 1988


  1. (1)Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet:
    1. 1.Ziffer einsDer Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension.
    2. 2.Ziffer 2Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten.
    3. 3.Ziffer 3Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten
      1. a)Litera aauf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und
      2. b)Litera bauf eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Z 2).auf eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Ziffer 2,).
    Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 2 und 3.Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach Paragraph 108, Absatz eins, ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer 2 und 3.
  2. (2)Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.
  3. (3)Absatz 3Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Sozialversicherungsnummer des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
  4. (4)Absatz 4Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Absatz 3, abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt für Großbetriebe an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. (5)Absatz 5Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 27,5% vorzunehmen. Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 an die Stelle einer Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 27,5% vorzunehmen. Diese Nachversteuerung tritt bei der Veräußerung von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds oder deren Rücklösung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle einer Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt für Großbetriebe abzuführen.
  6. (6)Absatz 6Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  7. (7)Absatz 7§ 108 Abs. 9 ist anzuwenden.Paragraph 108, Absatz 9, ist anzuwenden.

§ 108h EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
      1. a)Litera aPensionsinvestmentfonds im Sinne des § 168 des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oderPensionsinvestmentfonds im Sinne des Paragraph 168, des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder
      2. b)Litera bBetrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oderBetrieblichen Vorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) und/oder
      3. c)Litera cVersicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
    2. 2.Ziffer 2Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
      1. a)Litera afür Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien.
      2. b)Litera bfür Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestensfür Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
        • Strichaufzählung30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      3. c)Litera cfür Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013
        • Strichaufzählungmindestens zu 15% und höchstens zu 60% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählungmindestens zu 5% und höchstens zu 50% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      4. d)Litera dnach lit. c, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung des bestehenden Vertrages noch zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 wird dadurch nicht berührt. Abs. 3 Z 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat die Veranlagung entsprechend der Erklärung ab dem Ende der Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2, im Falle einer späteren Erklärung ab der Abgabe der Erklärung, anzupassen. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen eine Urkunde über den geänderten Inhalt des Zukunftsvorsorgevertrages auszustellen.nach Litera c,, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung des bestehenden Vertrages noch zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, wird dadurch nicht berührt. Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat die Veranlagung entsprechend der Erklärung ab dem Ende der Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2,, im Falle einer späteren Erklärung ab der Abgabe der Erklärung, anzupassen. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen eine Urkunde über den geänderten Inhalt des Zukunftsvorsorgevertrages auszustellen.
      Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Für die Berechnung der Aktienquote ist auf die wirtschaftliche Zurechnung der Aktien gemäß den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften abzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Das gilt für Veranlagungen gemäß Z 2 lit. a und b zu 100%; für Veranlagungen gemäß Z 2 lit. c und d zu mindestens 60% der tatsächlich gehaltenen Aktien.Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Das gilt für Veranlagungen gemäß Ziffer 2, Litera a und b zu 100%; für Veranlagungen gemäß Ziffer 2, Litera c und d zu mindestens 60% der tatsächlich gehaltenen Aktien.
    4. 4.Ziffer 4Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
    5. 5.Ziffer 5Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des § 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 1 trifft.Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des Paragraph 108 g, Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  2. (2)Absatz 2Mitarbeitervorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) sind abweichend von § 28 BMSVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die §§ 18 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und § 30 BMSVG mit Ausnahme von Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in § 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. § 25 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. § 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). § 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.Mitarbeitervorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) sind abweichend von Paragraph 28, BMSVG für Zwecke gemäß Absatz eins, berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19, 20 Absatz eins und 4, 21 bis 23, 27 Absatz eins bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und Paragraph 30, BMSVG mit Ausnahme von Absatz 3, Ziffer 5, sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. Paragraph 25, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 2, an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
  3. (3)Absatz 3Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren überBei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der in den Beiträgen enthaltenen Kosten; dabei sind die Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen Kosten als Gesamtbetrag unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen,
    2. 2.Ziffer 2mögliche sonstige Kosten, insbesondere Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können und Kosten, die für eine prämienfreie Vertragsführung verrechnet werden,
    3. 3.Ziffer 3den Betrag, der veranlagt wird und veranlagt bleibt, unter Angabe der jeweiligen Laufzeit,
    4. 4.Ziffer 4die gesetzlichen Vorgaben zur Veranlagung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c sowie zur Veranlagung in Aktien gemäß Abs. 1 Z 3,die gesetzlichen Vorgaben zur Veranlagung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie zur Veranlagung in Aktien gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. 5.Ziffer 5die Veranlagungsstrategie, die Art der Zusammensetzung der Kapitalanlagen und deren Auswirkungen auf den konkreten Vertrag, insbesondere die damit verbundenen Chancen und Risiken sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile und
    6. 6.Ziffer 6die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken; insbesondere ist der Steuerpflichtige darüber zu informieren, ob die Höhe der Rentenzahlungen garantiert ist.
    Diese Informationen gelten als solche im Sinne des § 135c VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.Diese Informationen gelten als solche im Sinne des Paragraph 135 c, VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Für Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gelten Abs. 3 Z 1 bis 5 sinngemäß.Für Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gelten Absatz 3, Ziffer eins, bis 5 sinngemäß.

§ 108i EStG 1988


  1. (1)Absatz einsNach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der SteuerpflichtigeNach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (Paragraph 108 g, Absatz eins,) kann der Steuerpflichtige
    1. 1.Ziffer einsdie Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein,die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, ein,
    2. 2.Ziffer 2die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
    3. 3.Ziffer 3die Überweisung seiner Ansprüche
      1. a)Litera aan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist,an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist,
      2. b)Litera ban ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011,
      3. c)Litera can eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG,
      4. d)Litera dan eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 93 des VAG 2016, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist,an eine Betriebliche Kollektivversicherung gemäß Paragraph 93, des VAG 2016, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter ist,
      5. e)Litera ean ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, geknüpft istan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene selbständige Pflegeversicherung, bei der ein Rückkauf oder eine Kapitalabfindung ausgeschlossen ist und die Leistung der Pflegeversicherung an einen Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, geknüpft ist
    verlangen.
  2. (2)Absatz 2Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, erfüllen, sind abweichend von Paragraph 174, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Absatz eins, zulässig. Abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (Paragraph 108 h, Absatz eins,) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 g, Absatz eins,

Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen

§ 109 EStG 1988


§ 109.Paragraph 109,

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108 und Paragraph 108 a, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

§ 109a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Sozialversicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Steuernummer.
    2. 2.Ziffer 2Art der erbrachten Leistung,
    3. 3.Ziffer 3Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
    4. 4.Ziffer 4Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:
  1. (3)Absatz 3Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. (4)Absatz 4Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
  3. (5)Absatz 5Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.

§ 109b EStG 1988


  1. (1)Absatz einsUnternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs. 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Absatz 2, Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Absatz 3, beschriebenen Informationen mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsLeistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22,, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
    2. 2.Ziffer 2Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
    3. 3.Ziffer 3kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
  3. (3)Absatz 3Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
      • Strichaufzählungdie österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählungdie Sozialversicherungsnummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählungdie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählungdas Geburtsdatum;
    4. 4.Ziffer 4die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
    5. 5.Ziffer 5die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
  4. (4)Absatz 4Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn
    • Strichaufzählungsämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
    • Strichaufzählungein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hat oderein Steuerabzug gemäß Paragraph 99, zu erfolgen hat oder
    • Strichaufzählungbei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988.bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988.
  5. (5)Absatz 5Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  6. (6)Absatz 6Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.
  8. (8)Absatz 8Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.

§ 110 EStG 1988


§ 110.Paragraph 110,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

9. Teil Übergangsbestimmungen

§ 111 EStG 1988


§ 111.Paragraph 111,

Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 (EStG 1972), so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

§ 112 EStG 1988


§ 112.Paragraph 112,

Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 3 Z 31.Paragraph 3, Ziffer 31,
  2. 1a.Ziffer eins a§ 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes.
  3. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge (sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993 entfällt der Zuschlag im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG 1972 und ist § 37 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge (sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993 entfällt der Zuschlag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, EStG 1972 und ist Paragraph 37, anzuwenden.
  4. 3.Ziffer 3§ 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.Paragraph 11, für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.
  5. 3a.Ziffer 3 a§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, geltend gemacht werden.
  6. 4.Ziffer 4§ 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.Paragraph 23 a, für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
  7. 5.Ziffer 5§ 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.Paragraph 23 b, für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  8. 6.Ziffer 6§ 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
  9. 7.Ziffer 7§ 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.Paragraph 27, Absatz 5, für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch Paragraph 123,
  10. 8.Ziffer 8§ 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch Paragraph 123,
  11. 9.Ziffer 9§ 107.Paragraph 107,
  12. 10.Ziffer 10§ 110.Paragraph 110,

§ 112a EStG 1988


Paragraph 112 a,

§ 103 ist in der Fassung BGBl. Nr. 448/1992 weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist. Paragraph 103, ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, weiterhin anzuwenden, wenn eine Zuzugsbegünstigung bereits erteilt worden ist oder wenn die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.

§ 113 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen.Bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, ist von den Wertansätzen des Paragraph 6, EStG 1972 auszugehen.
  2. (2)Absatz 2Nach § 123 EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach § 6 Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes.Nach Paragraph 123, EStG 1972 vorgenommene Wertberichtigungen gelten dem Grunde nach als solche nach Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, dieses Bundesgesetzes.

§ 114 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsWurde die Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die in einem vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen worden sind, degressiv oder nach der Leistung berechnet, dann ist diese Berechnungsmethode weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.Paragraph 8, Absatz 2, ist erstmals auf Assanierungsvorgänge in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 enden.
  3. (3)Absatz 3§ 8 Abs. 3 einschließlich § 6 Z 1 ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.Paragraph 8, Absatz 3, einschließlich Paragraph 6, Ziffer eins, ist nur auf Firmenwerte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 entgeltlich erworben worden sind.
  4. (4)Absatz 4Durch § 16 Abs. 1 Z 8 wird gegenüber § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.Durch Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, wird gegenüber Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, EStG 1972 für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Jänner 1989 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden sind und dem Steuerpflichtigen bereits am 31. Dezember 1988 zur Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 gedient haben, weder eine neue Bemessungsgrundlage noch ein neues Wahlrecht für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung oder für Substanzverringerung begründet.

§ 115 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres nach § 8 Abs. 4 EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, und § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes noch nicht zur Gänze vorzeitig abgeschrieben worden sind, sind die restlichen Abschreibungen der bis zum Schluß dieses Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Teilherstellungskosten nach den angeführten Bestimmungen vorzunehmen.Bei Wirtschaftsgütern, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres nach Paragraph 8, Absatz 4, EStG 1972, Paragraph 38, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. römisch IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,, und Paragraph 19, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes noch nicht zur Gänze vorzeitig abgeschrieben worden sind, sind die restlichen Abschreibungen der bis zum Schluß dieses Wirtschaftsjahres angefallenen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Teilherstellungskosten nach den angeführten Bestimmungen vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Wurden vorzeitige Abschreibungen von Teilherstellungskosten vorgenommen, die bis zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres angefallen sind, so kann von den restlichen Teilherstellungskosten ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

§ 116 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsBis 1993 gebildete Investitionsrücklagen (§ 9 in der bis 1993 geltenden Fassung) sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen. Die Rücklage (im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 der steuerfreie Betrag) ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (§ 10) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft. Im Wirtschaftsjahr 1993 entfällt für Rücklagen (steuerfreie Beträge), die in den Wirtschaftsjahren 1990 bis 1991 gebildet worden sind, im Falle der freiwilligen Auflösung der Zuschlag.Bis 1993 gebildete Investitionsrücklagen (Paragraph 9, in der bis 1993 geltenden Fassung) sind in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen. Die Rücklage (im Falle der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, der steuerfreie Betrag) ist gegen jenen Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) gewinnmindernd in Anspruch genommen werden könnte (bestimmungsgemäße Verwendung). Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Wirtschaftsjahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) kann auch freiwillig vorher gewinnerhöhend aufgelöst werden. Der gewinnerhöhend aufgelöste Betrag erhöht sich um je 5% für jedes Wirtschaftsjahr ab der Bildung (Zuschlag). Der Zuschlag entfällt bei der gewinnerhöhenden Auflösung anläßlich der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles sowie anläßlich der Einbringung in eine Körperschaft. Im Wirtschaftsjahr 1993 entfällt für Rücklagen (steuerfreie Beträge), die in den Wirtschaftsjahren 1990 bis 1991 gebildet worden sind, im Falle der freiwilligen Auflösung der Zuschlag.
  2. (2)Absatz 2Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (§ 11 in der bis 1995 geltenden Fassung) gilt folgendes:Für die bis 1995 gebildeten Mietzinsrücklagen und steuerfreien Beträge (Paragraph 11, in der bis 1995 geltenden Fassung) gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsRücklagen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des § 11 in der bis 1995 geltenden Fassung.Rücklagen, die nach Paragraph 4, Absatz 7, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Rücklagen im Sinne des Paragraph 11, in der bis 1995 geltenden Fassung.
    2. 2.Ziffer 2Mit den im letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Rücklagen bzw. steuerfreien Beträge sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender Reihenfolge zu verrechnen:
      1. a)Litera aInstandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      2. b)Litera bAufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      3. c)Litera cVerluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Betriebseinnahmen als auch bei den Betriebsausgaben außer Ansatz zu lassen.
      4. d)Litera dAufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach lit. b und d geht einer Übertragung stiller Reserven nach § 12 vor.Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen Gebäuden des Betriebes, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit Rücklagen bzw. steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der Litera b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen. Die Verrechnung nach Litera b und d geht einer Übertragung stiller Reserven nach Paragraph 12, vor.
    3. 3.Ziffer 3Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.Rücklagen (Rücklagenteile) bzw. steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
  3. (3)Absatz 3Für die Abfertigungsrückstellungen gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbfertigungsrücklagen (steuerfreie Beträge), die nach § 14 Abs. 1 bis 5 des EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) im Sinne des § 14 Abs. 1 bis 6. Beträge aus Abfertigungsrücklagen im Sinne des § 14 EStG 1972, auf die Art. III des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, BGBl. Nr. 618/1987, zutrifft, gelten als Beträge aus Abfertigungsrückstellungen.Abfertigungsrücklagen (steuerfreie Beträge), die nach Paragraph 14, Absatz eins bis 5 des EStG 1972 gebildet wurden, gelten als Abfertigungsrückstellungen (steuerfreie Beträge) im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins bis 6. Beträge aus Abfertigungsrücklagen im Sinne des Paragraph 14, EStG 1972, auf die Art. römisch III des Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sowie abgabenrechtliche Bestimmungen geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1987,, zutrifft, gelten als Beträge aus Abfertigungsrückstellungen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Abfertigungsrückstellungen (steuerfreien Beträgen) für Arbeitnehmer, die am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich das prozentuelle Höchstausmaß gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz für jedes Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1993 endet, um zwei Prozentpunkte, höchstens jedoch um 10 Prozentpunkte.Bei Abfertigungsrückstellungen (steuerfreien Beträgen) für Arbeitnehmer, die am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich das prozentuelle Höchstausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz für jedes Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1993 endet, um zwei Prozentpunkte, höchstens jedoch um 10 Prozentpunkte.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 14 Abs. 5 Z 4 lit. a dürfen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera a, dürfen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von § 14 Abs. 5 Z 4 lit. b dürfen unter § 3 Abs. 1 Z 10 des Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen sowie vor dem Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes ausgegebene Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera b, dürfen unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, des Kapitalmarktgesetzes fallende Schuldverschreibungen sowie vor dem Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes ausgegebene Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
    5. 5.Ziffer 5Abweichend von § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e dürfen Anteilscheine an Kapitalanlagefonds, die ganz oder teilweise aus Wertpapieren der in Z 3 und 4 genannten Art bestehen, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera e, dürfen Anteilscheine an Kapitalanlagefonds, die ganz oder teilweise aus Wertpapieren der in Ziffer 3 und 4 genannten Art bestehen, noch bis 31. Dezember 1995 zur Wertpapierdeckung herangezogen werden.
    6. 6.Ziffer 6§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 gilt erstmals für die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 1997.Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, gilt erstmals für die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 1997.
  4. (4)Absatz 4Für die Pensionsrückstellung gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 125 Z 1 sind auf Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1990 enden, noch die Bestimmungen des EStG 1972 in Verbindung mit Abschnitt I Art. II Z 2 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 645, anzuwenden.Abweichend von Paragraph 125, Ziffer eins, sind auf Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1990 enden, noch die Bestimmungen des EStG 1972 in Verbindung mit Abschnitt römisch eins Art. römisch II Ziffer 2, des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 645, anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Übersteigt zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres die Rückstellung, die sich nach § 14 errechnen würde (fiktive Neurückstellung), die steuerwirksam gebildete Rückstellung (Altrückstellung), so ergibt sich die jeweils steuerlich maßgebende Rückstellung aus der Rückstellung nach § 14 abzüglich eines seit dem genannten Bilanzstichtag jährlich um 5% verminderten Unterdeckungsbetrages. Der Unterdeckungsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der fiktiven Neurückstellung und der Altrückstellung. Vermindert sich die nach § 14 berechnete Rückstellung gegenüber der nach § 14 zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechneten Rückstellung, so vermindert sich der Unterdeckungsbetrag im gleichen Verhältnis; dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die an dem genannten Stichtag zugesagt wurden.Übersteigt zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990 endenden Wirtschaftsjahres die Rückstellung, die sich nach Paragraph 14, errechnen würde (fiktive Neurückstellung), die steuerwirksam gebildete Rückstellung (Altrückstellung), so ergibt sich die jeweils steuerlich maßgebende Rückstellung aus der Rückstellung nach Paragraph 14, abzüglich eines seit dem genannten Bilanzstichtag jährlich um 5% verminderten Unterdeckungsbetrages. Der Unterdeckungsbetrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der fiktiven Neurückstellung und der Altrückstellung. Vermindert sich die nach Paragraph 14, berechnete Rückstellung gegenüber der nach Paragraph 14, zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres berechneten Rückstellung, so vermindert sich der Unterdeckungsbetrag im gleichen Verhältnis; dabei sind der Berechnung der zu vergleichenden Rückstellungen jene Pensionsleistungen zugrunde zu legen, die an dem genannten Stichtag zugesagt wurden.
    3. 3.Ziffer 3Der Bundesminister für Finanzen kann vereinfachte Berechnungen der fiktiven Neurückstellung nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik durch Verordnung festlegen.
    4. 4.Ziffer 4Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Abweichend von § 14 Abs. 7 Z 7 ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen. Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 durch BGBl. I Nr. 155/2006 bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.Die Wertpapierdeckung muß erstmalig am Schluß des im Kalenderjahr 1991 endenden Wirtschaftsjahres gegeben sein. Abweichend von Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, ist das prozentuelle Ausmaß von 50% auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen. Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006, bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.
    5. 5.Ziffer 5In den Fällen des § 14 Abs. 9 ist die steuerlich maßgebende Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie sich beim früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) unter Berücksichtigung einer gleichen Pensionszusage nach Z 2 ergeben hätte.In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 9, ist die steuerlich maßgebende Rückstellung in der Höhe anzusetzen, in der sie sich beim früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) unter Berücksichtigung einer gleichen Pensionszusage nach Ziffer 2, ergeben hätte.
  5. (5)Absatz 5Für die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien Beträge gilt folgendes:Für die bis 1995 nach Paragraph 28, Absatz 5, in der bis 1995 geltenden Fassung gebildeten steuerfreien Beträge gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsSteuerfreie Beträge, die nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge im Sinne des § 28 Abs. 5 in der bis 1995 geltenden Fassung.Steuerfreie Beträge, die nach Paragraph 28, Absatz 3, EStG 1972 gebildet wurden, gelten als steuerfreie Beträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, in der bis 1995 geltenden Fassung.
    2. 2.Ziffer 2Mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen sind innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 in folgender Weise zu verrechnen:
      1. a)Litera aInstandsetzungsaufwendungen, soweit sie nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      2. b)Litera bAufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind.
      3. c)Litera cVerluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.Verluste, die sich ergeben, falls die mit dem Grundstück (Gebäude) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes vereinnahmten Beträge übersteigen. Dabei sind die Betriebskosten und die laufenden öffentlichen Abgaben für das Grundstück (Gebäude) sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz zu lassen.
      4. d)Litera dAufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der lit. b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.Aufwendungen im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in anderen der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäuden des Steuerpflichtigen, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen, soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind. Soweit nach Verrechnung mit steuerfreien Beträgen Aufwendungen im Sinne der Litera b und d verbleiben, sind die verbleibenden Aufwendungen als Herstellungskosten anzusetzen.
    3. 3.Ziffer 3Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Z 2 zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.Steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind, sind zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.
    4. 4.Ziffer 4Die steuerfreien Beträge sind bei Erwerben von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen.

Sonderausgaben

§ 117 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDer dritte Satz des § 18 Abs. 1 Z 2 ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.Der dritte Satz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.
  2. (2)Absatz 2Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:
    1. 1.Ziffer einsZehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge § 18 Abs. 4 Z 1 hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 Z 1 genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.
  3. (3)Absatz 3Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 in Anspruch genommen werden.Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  4. (4)Absatz 4Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5§ 18 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.Paragraph 18, Absatz 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.
  6. (6)Absatz 6§ 18 Abs. 6 gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 6, gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.
    1. (7)Absatz 71. Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.1. Bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden sind, zu je einem Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002 abzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2In Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 oder 1997 zu berücksichtigenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre, kann der Steuerpflichtige beantragen, daß die steuerliche Erfassung des betreffenden Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinnes insoweit auf das Veranlagungsjahr 1998 verschoben wird.

§ 117a EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,
    • Strichaufzählungals bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
    • Strichaufzählungunter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 117 Abs. 7 Z 1 ein Verlustabzug anzusetzen wäre.unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, ein Verlustabzug anzusetzen wäre.
  2. (2)Absatz 2§ 117 Abs. 7 Z 2 ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des § 12 aus.Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des Paragraph 12, aus.

§ 118 EStG 1988


  1. (1)Absatz eins§ 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.Paragraph 24, Absatz 6, ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.
  2. (2)Absatz 2Die in § 12 Abs. 2 genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den §§ 8 und 122 Abs. 3 EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.Die in Paragraph 12, Absatz 2, genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den Paragraphen 8 und 122 Absatz 3, EStG 1972, Paragraph 38, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. römisch IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,, oder Paragraph 19, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.

§ 119 EStG 1988


  1. (1)Absatz eins§ 27 Abs. 3 ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf Genußscheine und junge Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  2. (2)Absatz 2Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des § 28 Abs. 3.Bei Erwerben von Todes wegen gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 als Teilbeträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. (3)Absatz 3Wurden Werbungskosten nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.Wurden Werbungskosten nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 auf zehn Jahre verteilt geltend gemacht, so sind die restlichen Teilbeträge auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Höhe zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4§ 28 Abs. 6 gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.Paragraph 28, Absatz 6, gilt nicht, soweit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
  5. (5)Absatz 5Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs. 7) gelten Zehntelabsetzungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß § 28 Abs. 3, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach § 116 Abs. 5 ist im Rahmen des § 28 Abs. 7 einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach § 28 Abs. 3 gleichzuhalten.Für die Ermittlung der besonderen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, Absatz 7,) gelten Zehntelabsetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1972 insoweit als Teilbeträge gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, als sie auf Herstellungsaufwand entfallen. Eine Verrechnung von Herstellungsaufwand nach Paragraph 116, Absatz 5, ist im Rahmen des Paragraph 28, Absatz 7, einer Absetzung von Herstellungsaufwand in Teilbeträgen nach Paragraph 28, Absatz 3, gleichzuhalten.

§ 120 EStG 1988


§ 120.Paragraph 120,

Die §§ 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988. Die Paragraphen 30 und 31 gelten für Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 1988.

§ 121 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie nach § 45 EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.Die nach Paragraph 45, EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht
    1. a)Litera aerstmals oder
    2. b)Litera bauf Grund einer nach dem 1. Mai 1995 erfolgten Anpassung oder
    3. c)Litera cauf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das veranlagte Kalenderjahr 1995
    festgesetzt, so gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEin Investitionsfreibetrag gemäß § 10 kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Z 2 anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben den Vorauszahlungen gemäß § 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich.Ein Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10, kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Ziffer 2, anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben den Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich.
    2. 2.Ziffer 2Wirtschaftsjahre gemäß Z 1 sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden.Wirtschaftsjahre gemäß Ziffer eins, sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden.
    3. 3.Ziffer 3Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen gemäß § 45 ist, enden. Es sind dabei die steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, ist, enden. Es sind dabei die steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.
    4. 4.Ziffer 4Die Sondervorauszahlung beträgt 3% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), hinsichtlich der dem Kalenderjahr 1993 zuzuordnenden Investitionsfreibeträgen 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge).
    5. 5.Ziffer 5Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres fällig. § 221a Abs. 3 der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß für die Z 1.Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres fällig. Paragraph 221 a, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß für die Ziffer eins,
    6. 6.Ziffer 6Die Sondervorauszahlung ist auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Kalenderjahres anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Für die Vorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 gilt folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Festsetzung (§ 45 Abs. 1) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (§ 18 Abs. 6 und 7) ergibt.Bei der Festsetzung (Paragraph 45, Absatz eins,) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich ohne Vornahme eines Verlustabzugs (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) ergibt.
    2. 2.Ziffer 2Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Z 1 oder ergibt sich auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Z 1 anzupassen. Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von Amts wegen zu ermitteln.Erfolgt für ein Kalenderjahr keine Festsetzung im Sinne der Ziffer eins, oder ergibt sich auch ohne Vornahme eines Verlustabzugs für das letztveranlagte Kalenderjahr keine aus einem Einkommen abgeleitete Einkommensteuerschuld, so sind die Vorauszahlungen entsprechend der Ziffer eins, anzupassen. Über Aufforderung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Oktober eines Jahres eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Anpassung erforderlichen Angaben enthalten sind. Wird die Erklärung nicht eingereicht, so ist die Höhe der Vorauszahlungen von Amts wegen zu ermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Bescheide über Festsetzungen (Z 1) und Anpassungen (Z 2) können abweichend von § 45 Abs. 3 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.Bescheide über Festsetzungen (Ziffer eins,) und Anpassungen (Ziffer 2,) können abweichend von Paragraph 45, Absatz 3, jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.
    4. 4.Ziffer 4Der nach § 45 unter Beachtung der Z 1 und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu erhöhen.Der nach Paragraph 45, unter Beachtung der Ziffer eins und 2 ermittelte Betrag an Vorauszahlungen ist um 5% zu erhöhen.
  4. (4)Absatz 4Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach Paragraph 45, ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.
  5. (5)Absatz 5Sind die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, so gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei der Festsetzung (§ 45) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2b ergibt.Bei der Festsetzung (Paragraph 45,) der Vorauszahlungen ist von jener Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr auszugehen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 b, ergibt.
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2003)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2003,)
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 4/2003)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2003,)
    4. 4.Ziffer 4Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem geringeren als dem sich aus den Z 1 bis 3 ergebenden Betrag festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.Beantragt der Steuerpflichtige, die Vorauszahlung mit einem geringeren als dem sich aus den Ziffer eins bis 3 ergebenden Betrag festzusetzen, so darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.
    5. 5.Ziffer 5Die Z 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde liegen.Die Ziffer eins bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vorauszahlung keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu Grunde liegen.

§ 122 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des § 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 499/1995 bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.Für das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1995, bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß § 63 Abs. 1 abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.
  3. (3)Absatz 3§ 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschußzahlung gemäß § 563 Abs. 3 ASVG, § 266 Abs. 2 GSVG bzw. § 255 Abs. 2 BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß § 62 zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.Die Vorschußzahlung gemäß Paragraph 563, Absatz 3, ASVG, Paragraph 266, Absatz 2, GSVG bzw. Paragraph 255, Absatz 2, BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß Paragraph 62, zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. Nr. 798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/1997 zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1997, zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen.

§ 123 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 3, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.Die Kapitalertragsteuer ist von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, einzubehalten, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 entfallen. Dies gilt auch für Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3,, deren Fälligkeit nicht jedes Jahr eintritt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 95 beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei Fälligkeit imAbweichend von Paragraph 95, beträgt der Steuersatz für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3,, die bis 31. Dezember 1989 fällig werden, bei Fälligkeit im

1. Kalendervierteljahr 1989 .............................

2,5%

2. Kalendervierteljahr 1989 .............................

5%

3. Kalendervierteljahr 1989 .............................

7,5%

4. Kalendervierteljahr 1989 .............................

10%.

  1. (3)Absatz 3Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß § 112 Z 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.Die Kapitalertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte gemäß Paragraph 112, Ziffer 7 und 8 entfällt. Eine Anrechnung ist aber insoweit vorzunehmen, als von den Kapitalerträgen auch ohne Anwendung dieser Steuerbefreiungen keine oder eine geringere Einkommensteuer zu erheben wäre.

    3. Kalendervierteljahr 1996 ................................

    23%

    4. Kalendervierteljahr 1996 ................................

    24%.

    1. (5)Absatz 5Die Optionsfrist im Sine (Anm.: richtig: Sinne)Anmerkung, richtig: Sinne) der Z 17 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 besteht für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird. der Ziffer 17, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, besteht für Forderungswertpapiere, die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 1. Jänner 1996 zuzurechnen waren, bis zum 31. Dezember 1996. Für laufend fällige Kapitalerträge gilt ein Betrag in Höhe der Kapitalertragsteuer dann als freiwillig geleistet, wenn für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 1995 von den Kurswerten jeweils zum Ende der Kalenderjahre 1993, 1994 und 1995 ein Betrag von je 1,5% dieser Werte, bei Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds ein Betrag von je 0,25% der rechnerischen Werte jeweils am Ende dieser Kalenderjahre der kuponauszahlenden Stelle entrichtet wird.

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

§ 124 EStG 1988


§ 124.Paragraph 124,

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 6) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 übertragen, gilt folgendes: Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (Paragraph 14, Absatz 6,) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 93, des VAG 2016 übertragen, gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer einsFür die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden.Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, nicht anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 96 des VAG 2016) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.Das Deckungserfordernis (Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes und Paragraph 96, des VAG 2016) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
  3. 3.Ziffer 3Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. 4.Ziffer 4Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach Paragraphen 3, Absatz 2, oder 6a Absatz 2, des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. 5.Ziffer 5Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2025 festgelegt wird.Die Ziffer eins bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2025 festgelegt wird.

§ 124a EStG 1988


Paragraph 124 a,

  1. 1.Ziffer eins§ 108 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.Paragraph 108, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gelten für Beiträge an Bausparkassen, die nach dem 31. Dezember 1995 geleistet werden, ausgenommen für Vertragsverhältnisse, die infolge Zeitablaufes vor dem 1. Juni 1996 enden.
  2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 11, § 4 Abs. 12, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 8, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Z 7, § 28 Abs. 3 Z 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 1 Z 2 und § 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 4, Absatz 12,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 18 Abs. 3 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  4. 4.Ziffer 4§ 24 Abs. 4 und Abs. 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.Paragraph 24, Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist.

§ 124b EStG 1988


Paragraph 124 b,

  1. 1.Ziffer einsAbschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
  2. 2.Ziffer 2Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
    1. a)Litera aZuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
      1. aa)Sub-Litera, a, aDie Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
      2. bb)Sub-Litera, b, bLiegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
    2. b)Litera b§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
  3. 3.Ziffer 3Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erstellen.Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
  4. 4.Ziffer 4Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
  5. 5.Ziffer 5§ 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
  6. 6.Ziffer 6§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  7. 7.Ziffer 7§ 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  8. 8.Ziffer 8§ 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  9. 9.Ziffer 9§ 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  10. 10.Ziffer 10§ 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
  11. 11.Ziffer 11§ 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
  12. 12.Ziffer 12§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  13. 13.Ziffer 13§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  14. 14.Ziffer 14§ 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  15. 15.Ziffer 15§ 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
  16. 16.Ziffer 16§ 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  17. 17.Ziffer 17§ 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
  18. 18.Ziffer 18§ 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.Paragraph 109 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
  19. 19.Ziffer 19§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 124, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  20. 20.Ziffer 20§ 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 109 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; Paragraph 109 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  21. 21.Ziffer 21§ 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  22. 22.Ziffer 22§ 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  23. 23.Ziffer 23§ 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  24. 24.Ziffer 24§ 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
(Anm.: Z 25 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 51/2004)Anmerkung, Ziffer 25, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,)
  1. 26.Ziffer 26§ 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  2. 27.Ziffer 27§ 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  3. 28.Ziffer 28§ 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  4. 29.Ziffer 29§ 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.Paragraph 108, Absatz eins,, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
  5. 30.Ziffer 30§ 17 Abs. 1 letzter Satz (Anm.: richtig: vorletzter Satz) sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Anmerkung, richtig: vorletzter Satz) sowie Paragraph 97, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.
  6. 31.Ziffer 31Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:
    1. a)Litera aEinem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
    2. b)Litera bEinem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    3. c)Litera cEinem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach lit. b ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach Litera b, ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.Die Litera a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
  7. 32.Ziffer 32§ 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 76,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 101, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  8. 33.Ziffer 33
    1. a)Litera a§ 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    2. b)Litera bArt. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.Art. römisch eins Ziffer 64, des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.
  9. 33a.Ziffer 33 a§ 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
  10. 34.Ziffer 34§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 69, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  11. 35.Ziffer 35§ 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
  12. 36.Ziffer 36Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
  13. 37.Ziffer 37§ 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.
  14. 38.Ziffer 38§ 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
  15. 39.Ziffer 39§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  16. 40.Ziffer 40§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 29, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  17. 41.Ziffer 41§ 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 12 und Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
  18. 42.Ziffer 42§ 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wennParagraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
    § 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, ist anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
  19. 43.Ziffer 43§ 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und Paragraph 67, Absatz 8, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
  20. 44.Ziffer 44§ 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
  21. 45.Ziffer 45§ 2 Abs. 2b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 29, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  22. 46.Ziffer 46§ 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
  23. 47.Ziffer 47§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  24. 48.Ziffer 48§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 25 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 3 Z 5, § 33 Abs. 5, 6 und 8, § 47 Abs. 2, § 67 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 4,, 5, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 69, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  25. 49.Ziffer 49§ 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 78, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.
  26. 50.Ziffer 50§ 84 Abs. 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.Paragraph 84, Absatz eins, ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.
  27. 51.Ziffer 51§ 108a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
  28. 52.Ziffer 52Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

3 600 S jährlich

20 km bis 40 km

14 400 S jährlich

40 km bis 60 km

24 480 S jährlich

über 60 km

34 560 S jährlich.

  1. 53.Ziffer 53
    1. a)Litera aDer Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.
    2. b)Litera bErfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.Erfolgt eine Übertragung im Sinne der Litera a,, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.
    3. c)Litera cTreten nach einer Übertragung im Sinne der lit. a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.Treten nach einer Übertragung im Sinne der Litera a, Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.
    Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.Die Litera a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
    1. a)Litera aHat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Z 82 gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 abzuziehen.Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Ziffer 82, gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, abzuziehen.
    2. b)Litera bGehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des § 29 Z 1, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 vorgenommen werden.Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins,, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, vorgenommen werden.
    1. a)Litera aDie Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und
    2. b)Litera bes ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.
    Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.
    1. a)Litera aErfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des § 98 Z 7 außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    2. b)Litera bIm Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
    1. a)Litera a§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2010.
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 enden.
    3. c)Litera c§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b sowie § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, sowie Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    4. d)Litera d§ 24 Abs. 5, § 30 Abs. 7 und § 31 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    5. e)Litera e§ 27 Abs. 1 Z 7, § 37 Abs. 4 Z 1 lit. f und Abs. 8 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, Litera f und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    6. f)Litera f§ 27 Abs. 1 Z 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.
    7. g)Litera g§ 27 Abs. 1 Z 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    8. h)Litera h§ 32 Z 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.Paragraph 32, Ziffer 4,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.
    1. a)Litera a§ 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden aufParagraph 27, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf
      • StrichaufzählungBeteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des Paragraph 31, erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
      • StrichaufzählungAnteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • StrichaufzählungAnteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • Strichaufzählungalle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85.alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Ziffer 85,
      Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2 Z 2) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; § 93 Abs. 4 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 7 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2,) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; Paragraph 93, Absatz 4, dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. b)Litera b§ 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des § 31 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß § 93.Paragraph 31, ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß Paragraph 93,
    3. c)Litera cAuf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind § 21, § 22, § 23, § 27, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 4, § 93 und § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiter anzuwenden, wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von § 37 Abs. 8 und § 95 Abs. 1 der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.Auf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 93 und Paragraph 95 bis Paragraph 97, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiter anzuwenden, wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz eins, der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.
    4. d)Litera dRealisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß § 27 Abs. 3 und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) steuerfrei. Dies gilt nur,Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) steuerfrei. Dies gilt nur,
      • Strichaufzählungwenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 dient undwenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, dient und
      • Strichaufzählungsoweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt.
      § 94a in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden.Paragraph 94 a, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden.
    5. e)Litera eAbschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits § 27 Abs. 3.Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits Paragraph 27, Absatz 3,
    1. a)Litera a§ 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, entfallen mit 1. April 2012.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, entfallen mit 1. April 2012.
    2. b)Litera b§ 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27a Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 sowie Abs. 4 Z 3, § 93 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 94 Z 3 lit. a, Z 5, Z 7 und Z 8, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 108g Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 94, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 95, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 97, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 108 g, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
    1. a)Litera aFür Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und lit. e (Tierheime) verfolgen:Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und Litera e, (Tierheime) verfolgen:
      • StrichaufzählungDie Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
      • StrichaufzählungDie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in § 4a Abs. 8 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in Paragraph 4 a, Absatz 8, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.
      • StrichaufzählungEine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens 31. März 2012 in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2012 Wirkung.
    2. b)Litera bForschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind § 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d nicht maßgeblich.Forschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d, nicht maßgeblich.
    3. c)Litera cFür Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß § 4a erstmalig beantragen, ist § 4a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.Für Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß Paragraph 4 a, erstmalig beantragen, ist Paragraph 4 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, anzuwenden.
    1. a)Litera a§ 108c Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.Paragraph 108 c, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
    2. b)Litera b§ 108c Abs. 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 108 c, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    3. c)Litera c§ 108c Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 108 c, Absatz 7,, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    1. a)Litera a§ 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 2 Abs. 8 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach § 2 Abs. 8 Z 4 erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die VerlusteParagraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die Verluste
      • Strichaufzählungin Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,
      • Strichaufzählungnicht mehr im Ausland verwertet werden können, und
      • Strichaufzählungaus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.
    1. a)Litera a§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.
    2. b)Litera b§ 9 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
      • StrichaufzählungErgibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
      • StrichaufzählungErgibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
    1. a)Litera a§ 20 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 lit. b sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 7 eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
    2. b)Litera bFür die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 45 für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des § 45 Abs. 4 Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach § 188 BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 4, Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß Paragraph 25, (ohne Bezüge gemäß Paragraph 26 und ohne Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach Paragraph 188, BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.
    1. a)Litera aBemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 101/2015, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.
    2. b)Litera bdie Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
    3. c)Litera cDie Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
    4. d)Litera dDie Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.
    5. e)Litera eDie Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
    6. f)Litera fDie Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    7. g)Litera gFür Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.Für Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.
    1. a)Litera a§ 6 Z 2 lit. a und § 6 Z 13 jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
    2. b)Litera b§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 14 Abs. 7 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7 lit. a, § 27 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 4, § 108a Abs. 1 und 5, § 108h Abs. 3 und § 124 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 108 a, Absatz eins und 5, Paragraph 108 h, Absatz 3 und Paragraph 124, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
    1. a)Litera aSoweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß § 208 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der §§ 7 und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß Paragraph 208, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der Paragraphen 7, und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.
    2. b)Litera bWirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß lit. a gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß Litera a, gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.
    3. c)Litera cWird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der Litera a, zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.
    1. a)Litera aDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
    2. b)Litera bDie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.
    3. c)Litera cEine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
    1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
    1. a)Litera aDer Stand der Innenfinanzierung und der Stand der Einlagen sind erstmalig bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Dabei kann
      • -Strichaufzählungals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 undals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß Paragraph 224, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, und
      • -Strichaufzählungals erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
      Angesetzt werden.
    2. b)Litera bAbweichend von lit. a sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.Abweichend von Litera a, sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.
    3. c)Litera cErstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der lit. a und lit. b sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 fortzuführen.Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der Litera a und Litera b, sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, fortzuführen.
    1. ris-attachment://hauptdokument.img5is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img6is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
    1. ris-attachment://hauptdokument.img7is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img8is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
    1. a)Litera a§ 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    2. b)Litera b§ 33 Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:Paragraph 33, Absatz 8 und Absatz 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:
      • StrichaufzählungBei Anwendung des § 33 Abs. 8 sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.
      • StrichaufzählungBei Anwendung des § 33 Abs. 9 sind 36% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 9, sind 36% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.
    3. c)Litera c§ 18 Abs. 3 Z 2, § 33 Abs. 5 Z 3 und Z 5 und Abs. 9a, § 62 Z 9, § 67 Abs. 7 und § 104, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 sind letztmalig anzuwenden, wennParagraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 9 a,, Paragraph 62, Ziffer 9,, Paragraph 67, Absatz 7 und Paragraph 104,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
      1. ris-attachment://hauptdokument.img9is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
      2. ris-attachment://hauptdokument.img10is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.
    1. a)Litera aDie Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
    2. b)Litera bNach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
      • StrichaufzählungDie Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.
      • StrichaufzählungSie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.
      • StrichaufzählungDie Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
      • StrichaufzählungIm Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
      • StrichaufzählungIm Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
      • StrichaufzählungDie Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
      • StrichaufzählungDie Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
      • StrichaufzählungDie Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf die Prämie nicht anwendbar.Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf die Prämie nicht anwendbar.
      • StrichaufzählungDie Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    1. a)Litera a§ 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 4 Abs. 12 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:
      • StrichaufzählungDer gemäß § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 fortzuführen.Der gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, fortzuführen.
      • StrichaufzählungDie gemäß § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
    1. a)Litera a§ 4a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 8 Z 1 an Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 4a, deren begünstigter Zweck im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a,, deren begünstigter Zweck im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:
      • StrichaufzählungDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein undDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und
      • Strichaufzählungdie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
    2. b)Litera b§ 4a Abs. 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.
    1. a)Litera a§ 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
    2. b)Litera b§ 18 Abs. 8 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. § 18 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Paragraph 18, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
    1. a)Litera afür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
    2. b)Litera bein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.
    1. a)Litera a§ 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
    2. b)Litera b§ 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten vonParagraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von
      • Strichaufzählungzum 31. Dezember 2023 bestehenden Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden;zum 31. Dezember 2023 bestehenden Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden;
      • Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2023 erworbenen Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.nach dem 31. Dezember 2023 erworbenen Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.
    1. a)Litera aEs erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018.Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
    2. b)Litera bDer Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
    3. c)Litera cDer Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
    Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß § 63 ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß § 63 für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9) zu erlassen.Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 63, ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß Paragraph 63, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Paragraph 34, Absatz 9,) zu erlassen.
    1. a)Litera aZuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, aufgebracht werden.
    2. b)Litera bZuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,).
    3. c)Litera cZuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020.Zuschüsse auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,.
    4. d)Litera dSonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
    Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß Paragraph 7 a, der 2. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994.
    1. a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. b)Litera bSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
    1. a)Litera aVerluste aus Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:Verluste aus Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:
      • StrichaufzählungDie Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
      • StrichaufzählungDer Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.
      • StrichaufzählungSoweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 6, in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann, um bei den Steuerpflichtigen früher positive Liquiditätseffekte herbeizuführen. Dabei sind auch die Voraussetzungen für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 näher festzulegen.
    2. b)Litera bEndet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der lit. a auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der Litera a, auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
    1. a)Litera aEine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
    2. b)Litera bEine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
    3. c)Litera cDie gemäß lit. a und lit. b zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.Die gemäß Litera a und Litera b, zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.
    1. 376.Ziffer 376§ 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
    2. 377.Ziffer 377§ 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
    3. 378.Ziffer 378§ 4 Abs. 4 Z 8 und § 17 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
    4. 379.Ziffer 379§ 36 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
    5. 380.Ziffer 380§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.
    6. 381.Ziffer 381Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.
    7. 382.Ziffer 382Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, dar.
    8. 383.Ziffer 383§ 3 Abs. 1 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
    1. 384.Ziffer 384
      1. a)Litera a§ 6 Z 2 lit. c und Z 5, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 4a, Abs. 6 und Abs. 8, § 27a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und Abs. 6, § 27b, § 93 Abs. 2 Z 1 und Z 3, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 94 Z 6 lit. c, Z 7, Z 10 und Z 12, § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 3, Abs. 3, § 96 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Abs. 4 Z 3 und § 97 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 5,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 4 a,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 27 b,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c,, Ziffer 7,, Ziffer 10 und Ziffer 12,, Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3,, Absatz 3,, Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 97, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
      2. b)Litera bWerden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 zweiter Satz verwendet, ist bereits § 27b Abs. 2 anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz verwendet, ist bereits Paragraph 27 b, Absatz 2, anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.
      3. c)Litera cWerden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden.Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27 b, behandelt werden.
      4. d)Litera dDie Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die §§ 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die Paragraphen 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.
      5. e)Litera e§ 27a Abs. 2 Z 7 und § 95 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 2 lit. c treten am 1. März 2022 in Kraft, wobei der freiwillige Steuerabzug erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 1. März 2022 anfallen, vorgenommen werden kann.Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 95, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, treten am 1. März 2022 in Kraft, wobei der freiwillige Steuerabzug erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 1. März 2022 anfallen, vorgenommen werden kann.
    2. 385.Ziffer 385§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
    3. 386.Ziffer 386§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
    4. 387.Ziffer 387§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ist § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ist Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
    5. 388.Ziffer 388§ 18 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
      1. a)Litera afür welche nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wurde,
      2. b)Litera bsofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde.
    6. 389.Ziffer 389§ 30b Abs. 1a, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 93, Absatz eins a und Paragraph 100, Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
    7. 390.Ziffer 390
      1. a)Litera aDie Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wennDie Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
      2. b)Litera bFür das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
    8. 391.Ziffer 391
      1. a)Litera aDie Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wennDie Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
      2. b)Litera bFür das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% wie folgt zu berücksichtigen:
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
    9. 392.Ziffer 392§ 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
    10. 393.Ziffer 393§ 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2 und Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist § 33 Abs. 6 Z 2 und Z 3 in Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Absetzbetrag noch nicht berücksichtigt, hat die pensionsauszahlende Stelle eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 8, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Absetzbetrag noch nicht berücksichtigt, hat die pensionsauszahlende Stelle eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
    11. 394.Ziffer 394
      1. a)Litera a§ 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
      2. b)Litera b§ 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 tritt nach BGBl. I Nr. 10/2022 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
    12. 395.Ziffer 395
      1. a)Litera aZur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis j zu berücksichtigen:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

    mindestens 20 km bis 40 km

    29 Euro monatlich

    mehr als 40 km bis 60 km

    56,50 Euro monatlich

    mehr als 60 km

    84 Euro monatlich

    1. b)Litera b

      mindestens 2 km bis 20 km

      15,50 Euro monatlich

      mehr als 20 km bis 40 km

      61,50 Euro monatlich

      mehr als 40 km bis 60 km

      107 Euro monatlich

      mehr als 60 km

      153 Euro monatlich

      1. c)Litera c
        1. 396.Ziffer 396§ 3 Abs. 1 Z 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.
        2. 397.Ziffer 397§ 3 Abs. 1 Z 39, § 4 Abs. 4 Z 5 und § 17 Abs. 1 und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
        3. 398.Ziffer 398§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        4. 399.Ziffer 399§ 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von § 19 Abs. 2 in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.
        5. 400.Ziffer 400§ 22 Z 1 lit. a dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
        6. 401.Ziffer 401§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
        7. 402.Ziffer 402§ 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, sechster Teilstrich und Paragraph 93, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
        8. 403.Ziffer 403§ 41 Abs. 1 Z 6, 13, 14 und 15, § 41 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6,, 13, 14 und 15, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
        9. 404.Ziffer 404§ 96 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.Paragraph 96, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.
        10. 405.Ziffer 405§ 108c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.
        11. 406.Ziffer 406§ 33 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 93/2022 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        12. 407.Ziffer 407Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 5, oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß Paragraph 772 a, ASVG, Paragraph 400 a, GSVG, Paragraph 394 a, BSVG, Paragraph 95 h, PG 1965 und Paragraph 60, Absatz 19, BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
          1. a)Litera aBei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
          2. b)Litera bBei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und gemäß Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.
        13. 408.Ziffer 408
          1. a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
            • Strichaufzählungbis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
            • Strichaufzählungbis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.
            Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
          2. b)Litera bWerden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
          3. c)Litera cSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
          4. d)Litera dDie Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
        14. 409.Ziffer 409§ 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:
          1. a)Litera aDie Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
          2. b)Litera bDer Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.
        15. 410.Ziffer 410
          1. a)Litera a§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des Paragraph 33, mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
            § 205 BAO ist nicht anzuwenden.Paragraph 205, BAO ist nicht anzuwenden.
          2. b)Litera b§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden.
          3. c)Litera cFür Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind Paragraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:
            • StrichaufzählungFür die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden.Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden.
            • StrichaufzählungFür die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen.Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen.
        16. 411.Ziffer 411
          1. a)Litera aDie außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.Die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
          2. b)Litera bLiegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
          3. c)Litera cFür Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.
        17. 412.Ziffer 412§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 16d, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 d,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        18. 413.Ziffer 413§ 33 Abs. 1a und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz eins a und Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        19. 414.Ziffer 414§ 17 Abs. 5a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 5 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        20. 415.Ziffer 415Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.
        21. 416.Ziffer 416§ 3 Abs. 1 Z 35 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.
        22. 417.Ziffer 417§ 17 Abs. 3a Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        23. 418.Ziffer 418§ 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.
        24. 419.Ziffer 419§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.
        25. 420.Ziffer 420§ 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.
        26. 421.Ziffer 421§ 62 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 220/2022 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 62, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        27. 422.Ziffer 422§ 11 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
        28. 423.Ziffer 423§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Z 6 lit. c, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 30 Abs. 7, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 4, § 97 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        29. 424.Ziffer 424§ 3 Abs. 1 Z 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        30. 425.Ziffer 425§ 3 Abs. 1 Z 40 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 40, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
        31. 426.Ziffer 426§ 4 Abs. 3a Z 1 und § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
        32. 427.Ziffer 427§ 6 Z 4 und § 24 Abs. 3 sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. § 30 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 3, sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
        33. 428.Ziffer 428§ 6 Z 6 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 6, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
        34. 429.Ziffer 429§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
        35. 430.Ziffer 430§ 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
        36. 431.Ziffer 431§ 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.Paragraph 32, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.
        37. 432.Ziffer 432§ 70 Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 1 und 1a sowie § 102 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 100, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 102, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.
        38. 433.Ziffer 433§ 94 Z 5, Z 12 und Z 15 sowie § 95 Abs. 3 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 94, Ziffer 5,, Ziffer 12 und Ziffer 15, sowie Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
          1. a)Litera aBefreiungserklärungen in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 gelten.Befreiungserklärungen in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, gelten.
          2. b)Litera bFür Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß § 94 Z 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.
        39. 434.Ziffer 434§ 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.Paragraph 96, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.
        (Anm.: Z 435 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Ziffer 435, wurde nicht vergeben)
        1. 436.Ziffer 436§ 27a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 27 a, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
        2. 437.Ziffer 437§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 13, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        3. 438.Ziffer 438§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
        4. 439.Ziffer 439§ 33 Abs. 7, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 7,, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

                440.

        1. a)Litera a§ 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.Paragraph 68, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        2. b)Litera bAbweichend von lit. a sind im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß § 33a Abs. 5 einzubeziehen.Abweichend von Litera a, sind im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß Paragraph 33 a, Absatz 5, einzubeziehen.
        1. 441.Ziffer 441§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, d und Z 6, § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 5 Folgendes:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, d und Ziffer 6,, Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Folgendes:
          1. a)Litera aDie Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
          2. b)Litera bWird der Antrag gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.Wird der Antrag gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.
          3. c)Litera cDie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 5 Z 2 über das Vorliegen der in § 4a Abs. 4 genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 2, über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 4, genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.
          4. d)Litera dFür zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.
          5. e)Litera e§ 4a Abs. 5 Z 4 und 5 sowie Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist § 4a Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 5 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 8, Ziffer 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß Paragraph 4 a,, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.
        2. 442.Ziffer 442§ 3 Abs. 1 Z 42, § 41 Abs. 1 Z 18 und § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
        3. 443.Ziffer 443§ 4b, § 4c und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß § 4b können abweichend zu § 4b Abs. 2 Z 1 in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.Paragraph 4 b,, Paragraph 4 c und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß Paragraph 4 b, können abweichend zu Paragraph 4 b, Absatz 2, Ziffer eins, in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.
        4. 444.Ziffer 444§ 18 Abs. 8 Z 2 lit. d, Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
        5. 445.Ziffer 445§ 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 67a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2023, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wennParagraph 41, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 67 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        6. 446.Ziffer 446§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.
        7. 447.Ziffer 447
          1. a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 erfolgt. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
          2. b)Litera bMitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
          3. c)Litera cSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (Litera b,), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
        8. 448.Ziffer 448§ 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
        9. 449.Ziffer 449Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4, statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
        10. 450.Ziffer 450§ 28 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.
        11. 451.Ziffer 451Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen. Paragraph 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
        12. 452.Ziffer 452Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. b) als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei gilt:Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a,) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,) als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei gilt:
          1. a)Litera aBei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
          2. b)Litera bBei Einkünften nach § 28 steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.Bei Einkünften nach Paragraph 28, steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
        13. 453.Ziffer 453§ 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
        14. 454.Ziffer 454§ 3 Abs. 1 Z 42 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
        15. 455.Ziffer 455§ 4a Abs. 4 Z 1 lit. b und § 4c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a Abs. 7 Z 5a tritt mit 1. August 2024 in Kraft.Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer 5 a, tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
        16. 456.Ziffer 456§ 18 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.
        17. 457.Ziffer 457§ 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024.Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024.
        18. 458.Ziffer 458§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden.Paragraph 32, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden.
        19. 459.Ziffer 459§ 33 Abs. 10 und § 41 Abs. 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 33 Abs. 11 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 10 und Paragraph 41, Absatz 2 und Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Paragraph 33, Absatz 11, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        20. 460.Ziffer 460§ 39 Abs. 5, § 41 und § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 41 und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, sind auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
        21. 461.Ziffer 461§ 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden.Paragraph 63, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden.
        22. 462.Ziffer 462Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß § 67a Abs. 1 gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind.Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß Paragraph 67 a,, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 67 a, Absatz 2, im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind.
        23. 463.Ziffer 463§ 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat.Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat.
        24. 464.Ziffer 464§ 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
        25. 465.Ziffer 465§ 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.
        26. 466.Ziffer 466§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 6, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 16 Abs. 1 Z 11, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024, sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
        27. 467.Ziffer 467§ 17 Abs. 3a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.
        28. 468.Ziffer 468§ 26 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 26, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung 2025 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
        29. 469.Ziffer 469§ 33 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
        30. 470.Ziffer 470§ 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.Paragraph 104, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.
        31. 471.Ziffer 471Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in § 6 Abs. 3 KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Klimabonusgesetzes – KliBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022,, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in Paragraph 6, Absatz 3, KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

        (_________________

        Anm. 1 (zu Z 346): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des § 47 Abs. 1 lit. d der 1.7.2020 gemeint (vgl. Z 339).)Anmerkung 1 (zu Ziffer 346,): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)

10. Teil Schlussbestimmungen

§ 125 EStG 1988


Paragraph 125,

Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

  1. 1.Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
  2. 2.Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
  3. 3.Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus § 123 nicht anderes ergibt.beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus Paragraph 123, nicht anderes ergibt.

§ 126 EStG 1988


§ 126.Paragraph 126,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich des Paragraph 103, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 106, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 111, der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,hinsichtlich der Paragraphen 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.

§ 127 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsDie §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.Die Paragraphen 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
  3. (3)Absatz 3Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß § 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß Paragraph 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.

§ 128 EStG 1988


§ 128.Paragraph 128,

Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:

Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

§ 129 EStG 1988


  1. (1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2In dieser Erklärung ist anzugeben:
    1. 1.Ziffer einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:
      • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
      • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)Name und Sozialversicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
    2. 2.Ziffer 2Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:
      • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)Name und Sozialversicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
    3. 3.Ziffer 3Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:
      • StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
    4. 4.Ziffer 4Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:
      • StrichaufzählungName, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,
      • Strichaufzählungob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (§ 33 Abs. 3a Z 5) istob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5,) ist
      • Strichaufzählungob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
      • Strichaufzählungob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll
      Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
  6. (6)Absatz 6Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
    2. 2.Ziffer 2Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
    3. 3.Ziffer 3Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.
    4. 4.Ziffer 4Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.
  7. (7)Absatz 7Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.Eine Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 82, besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Absatz 2, des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

§ 130 EStG 1988


Paragraph 130,

§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

§ 131 EStG 1988


Paragraph 131,

§ 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Paragraph 69, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

§ 132 EStG 1988


Paragraph 132,

Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und 35 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 133 EStG 1988


Paragraph 133,

§ 20 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 40, § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und c, Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins und 2, Paragraph 40,, Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.

§ 134 EStG 1988


  1. (1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 69 Abs. 6 Z 1 und 2 und § 84 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 69, Absatz 6, Ziffer eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

§ 135 EStG 1988 (weggefallen)


§ 135 EStG 1988 (weggefallen) seit 11.11.2008 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 EStG 1988


(zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b)(zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b,)

 

Die Jahresbeträge der laufenden Unterstützungen sind zu vervielfachen

Erreichtes Alter des Unterstützungsempfängers (Jahre)

bei Unterstützungen an ehemalige Betriebszugehörige mit

bei Unterstützungen an Witwen (Waisen) ehemaliger Betriebszugehöriger mit

bis 24 ..................................

10

20

25 .......................................

11

20

26 .......................................

12

20

27 bis 28 ............................

13

20

29 bis 31 ............................

14

20

32 bis 37 ............................

15

19

38 bis 43 ............................

15

18

44 bis 46 ............................

15

17

47 bis 49 ............................

15

16

50 ......................................

15

15

51 bis 52 ...........................

14

15

53 bis 55 ...........................

14

14

56 bis 57 ...........................

14

13

58 bis 60 ...........................

13

12

61 bis 62 ...........................

13

11

63 bis 64 ...........................

12

10

65 .....................................

11

10

66 bis 67 ..........................

11

9

68 .....................................

10

9

69 .....................................

10

8

70 .....................................

9

8

71 bis 72 ..........................

9

7

73 .....................................

8

7

74 bis 75 ..........................

8

6

76 .....................................

7

6

77 .....................................

7

5

78 bis 79 ..........................

6

5

80 .....................................

6

4

81 bis 84 ..........................

5

4

85 bis 87 ..........................

4

3

88 bis 91 ..........................

3

3

92 bis 97 ..........................

2

2

98 bis 100 .........................

1

1

Anl. 2 EStG 1988


(zu § 94 Z 2 EStG)(zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8.

Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die

  1. 1.Ziffer einseine der angeführten Formen aufweist:
    1. a)Litera aDie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
    2. b)Litera bGesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    3. c)Litera cGesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателнот дрүҗество“, „қомандитното дрүҗество“, дрүҗеството с ограничена отговорност“, „акционерното дрүҗество“ „қомандитното дрүҗество с акции“, неперсонифицирано дрүҗество“ кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben;
    4. d)Litera dGesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“;
    5. e)Litera eGesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;
    6. f)Litera fGesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
    7. g)Litera gGesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
    8. h)Litera hGesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“, „εταιρεία περισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    9. i)Litera iGesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen;
    10. j)Litera jGesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurance mutuelle“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    11. k)Litera knach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
    12. l)Litera lGesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsibilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
    13. m)Litera mGesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze;
    14. n)Litera nGesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
    15. o)Litera oGesellschaften litauischen Rechts;
    16. p)Litera pGesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    17. q)Litera qGesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“;
    18. r)Litera rGesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;
    19. s)Litera sGesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“, „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    20. t)Litera tGesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Flexible Kapitalgesellschaft“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
    21. u)Litera uGesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘, ‚spółka komandytowo-akcyjna‘;
    22. v)Litera vdie nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
    23. w)Litera wGesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚societăți pe acțiuni‘, ‚societăți în comandită pe acțiuni‘, ‚societăți cu răspundere limitată‘, ‚societăți în nume colectiv‘, ‚societăți în comandită simplă‘;
    24. x)Litera xGesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;
    25. y)Litera yGesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“;
    26. z)Litera zGesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ and „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
    27. aa)Sub-Litera, a, aGesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“ und „försäkringsföreningar“,
    28. ab)Sub-Litera, a, bnach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
    29. ac)Sub-Litera, a, cGesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung ‚dioničko društvo‘ oder ‚društvo s ograničenom odgovornošću‘ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.
  2. 2.Ziffer 2nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
  3. 3.Ziffer 3ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
    • Strichaufzählungvennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
    • Strichaufzählungselskabsskat in Dänemark,
    • StrichaufzählungKörperschaftsteuer in Deutschland,
    • Strichaufzählungφόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland
    • Strichaufzählungimpuesto sobre sociedades in Spanien,
    • Strichaufzählungimpôt sur les sociétés in Frankreich,
    • Strichaufzählungcorporation tax in Irland,
    • Strichaufzählungimposta sul reddito delle società in Italien,
    • Strichaufzählungimpôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
    • Strichaufzählungvennootschapsbelasting in den Niederlanden,
    • Strichaufzählungimposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
    • Strichaufzählungcorporation tax im Vereinigten Königreich,
    • StrichaufzählungKörperschaftsteuer in Österreich,
    • Strichaufzählungyhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
    • Strichaufzählungstatlig inkomstskatt in Schweden,
    • StrichaufzählungDaň z příjmů právnických in der Tschechischen Republik,
    • StrichaufzählungTulumaks in Estland,
    • Strichaufzählungφόρος Εισοδήματος in Zypern,
    • Strichaufzählunguzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
    • StrichaufzählungPelno mokestis in Litauen,
    • StrichaufzählungTársasági adó, osztalékadó in Ungarn,
    • StrichaufzählungTaxxa fuq l-income in Malta,
    • StrichaufzählungPodatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
    • StrichaufzählungDavek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
    • Strichaufzählungdaň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
    • Strichaufzählungкорлоративен данък in Bulgarien,
    • Strichaufzählungimpozit pe profit in Rumänien,
    • Strichaufzählungporez na dobit in Kroatien
    oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Z 1 lit. a ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.Ziffer eins, Litera a, ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.

Artikel

Art. 1 EStG 1988


Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.

Art. 2 EStG 1988


Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 21b betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

22.

Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden,

1.

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,

2.

wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden.

23.

Es sind weiters anzuwenden

1.

Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995.

2.

Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen.

3.

Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.

4.

Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten.

24.

(Anm.: betrifft Inkrafttreten des § 127)

Art. 6 EStG 1988


1.

(Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)

2.

Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.

Art. 79 EStG 1988


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 10.10.2024
  3. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 09.10.2024
  4. § 0 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023
  5. § 0 gültig von 01.03.2022 bis 31.12.2023
  6. § 0 gültig von 15.02.2022 bis 28.02.2022
  7. § 0 gültig von 08.01.2021 bis 14.02.2022
  8. § 0 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021
  9. § 0 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018
  10. § 0 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018
  11. § 0 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017
  12. § 0 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016
  13. § 0 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015
  14. § 0 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015
  15. § 0 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012
  16. § 0 gültig von 01.10.2011 bis 31.03.2012
  17. § 0 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2011
  18. § 0 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011
  19. § 0 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010
  20. § 0 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010
  21. § 0 gültig von 18.06.2009 bis 14.12.2010
  22. § 0 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009
  23. § 0 gültig von 11.11.2008 bis 31.03.2009
  24. § 0 gültig von 21.10.2008 bis 10.11.2008
  25. § 0 gültig von 27.06.2008 bis 20.10.2008
  26. § 0 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008
  27. § 0 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006
  28. § 0 gültig von 16.02.2005 bis 30.12.2005
  29. § 0 gültig von 20.12.2003 bis 15.02.2005
  30. § 0 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003
  31. § 0 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003
  32. § 0 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002
  33. § 0 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002
  34. § 0 gültig von 27.04.2002 bis 24.05.2002
  35. § 0 gültig von 30.12.2000 bis 26.04.2002
  36. § 0 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000
  37. § 0 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999
  38. § 0 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999
  39. § 0 gültig von 15.01.1998 bis 18.06.1998
  40. § 0 gültig von 23.04.1997 bis 14.01.1998
  41. § 0 gültig von 31.12.1996 bis 22.04.1997
  42. § 0 gültig von 21.08.1996 bis 30.12.1996
  43. § 0 gültig von 01.07.1996 bis 20.08.1996
  44. § 0 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996
  45. § 0 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996
  46. § 0 gültig von 27.08.1994 bis 26.08.1994
  47. § 0 gültig von 29.04.1994 bis 26.08.1994
  48. § 0 gültig von 01.12.1993 bis 28.04.1994
  49. § 0 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993
  50. § 0 gültig von 13.01.1993 bis 20.04.1993
  51. § 0 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993
  52. § 0 gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992

1. TEIL

§ 1.

Persönliche Steuerpflicht

2. TEIL
SACHLICHE STEUERPFLICHT

1. ABSCHNITT

§ 2.

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

2. ABSCHNITT

§ 3.

Steuerbefreiungen

3. ABSCHNITT

§ 4.

Gewinn

(Anm.:

§ 4a. Freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spendenbegünstigung)

§ 4b.

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

§ 4c.

Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung

§ 4d.

Betriebliche Privatstiftungen)

§ 5.

Gewinn der protokollierten Gewerbetreibenden (Anm.: Gewinn der rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden)

§ 6.

Bewertung

§ 7.

Absetzung für Abnutzung

(Anm.:

§ 7a. Vorzeitige Absetzung für Abnutzung)

§ 8.

Sonderformen der Absetzung für Abnutzung

§ 9.

Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) (Anm.: Rückstellungen)

§ 10.

Investitionsfreibetrag (Anm.: Gewinnfreibetrag)

(Anm.:

§ 10a. bis § 10c. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022

§ 11.

Investitionsfreibetrag

Anm.:

§ 11a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022)

§ 12.

Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag

§ 13.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 14.

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen (Anm.: Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder)

4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

§ 15.

Einnahmen

§ 16.

Werbungskosten

5. ABSCHNITT

§ 17.

Durchschnittssätze

6. ABSCHNITT

§ 18.

Sonderausgaben

7. ABSCHNITT

§ 19.

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

8. ABSCHNITT

§ 20.

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

9. ABSCHNITT
Die einzelnen Einkunftsarten

§ 21.

Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 3 Z 1)

§ 22.

Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 2)

§ 23.

Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)

(Anm.:

§ 23a. Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung)

§ 24.

Veräußerungsgewinne

§ 25.

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

§ 26.

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

§ 27.

Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 3 Z 5) (Anm.: Einkünfte aus Kapitalvermögen)

(Anm.:

§ 27a. Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

§27b.

Einkünfte aus Kryptowährungen)

§ 28.

Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 3 Z 6) (Anm.: Vermietung und Verpachtung)

§ 29.

Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Z 7)

§ 30.

Spekulationsgeschäfte (Anm.: Private Grundstücksveräußerungen)

(Anm.:

§ 30a. Besonderer Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen

§ 30b.

Immobilienertragsteuer

§ 30c.

Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter)

§ 31.

Veräußerung bestimmter Beteiligungen (Anm.: Spekulationsgeschäfte)

§ 32.

Gemeinsame Vorschriften

3. TEIL
TARIF

§ 33.

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

(Anm.:

§ 33a. Inflationsanpassung)

§ 34.

Außergewöhnliche Belastung

§ 35.

Behinderte

§ 36.

Sanierungsgewinn (Anm.: Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens)

§ 37.

Ermäßigte Steuersätze (Anm.: Ermäßigung der Progression, Sondergewinne)

§ 38.

Verwertung von Patentrechten

4. TEIL
VERANLAGUNG

§ 39.

Allgemeine Veranlagung und Veranlagungszeitraum

§ 40.

Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag (Anm.: Erstattung von Absetzbeträgen in der Veranlagung)

§ 41.

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

§ 42.

Steuererklärungspflicht

§ 43.

Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte (Anm.: Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften)

§ 44.

Form der Steuererklärungen

§ 45.

Vorauszahlungen

§ 46.

Abschlußzahlungen

5. TEIL
STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

§ 47.

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

§ 48.

Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft (Anm.: Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft)

§ 49.

Verpflichtung der Gemeinde

§ 50.

Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten

§ 51.

Aushändigung der Lohnsteuerkarten

§ 52.

Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

§ 53.

Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten

§ 54.

Mehrere Lohnsteuerkarten

§ 55.

Verlust der Lohnsteuerkarte

§ 56.

Verbot privater Änderungen

§ 57.

Steuerabsetzbeträge

§ 58.

Änderung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Vermerkes von Kindern (§ 106) (Anm.: Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Alleinerzieherabsetzbetrages)

§ 59.

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte

§ 60.

Vermerk in der Haushaltsliste

§ 61.

Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60

§ 62.

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

(Anm.:

§ 62a.)

§ 63.

Freibetragsbescheid

§ 64.

Berücksichtigung des Freibetragsbescheides

§ 65.

Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers

§ 66.

Lohnsteuertarif

§ 67.

Sonstige Bezüge

(Anm.:

§ 67a. Start Up-Mitarbeiterbeteiligung)

§ 68.

Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge

§ 69.

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Anm.: Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen)

§ 70.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 71.

Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

§ 72.

Jahresausgleich

§ 73.

Durchführung des Jahresausgleichs

§ 74.

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und des Freibetragsbescheides (Anm.: Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß § 63)

§ 75.

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

§ 76.

Lohnkonto

§ 77.

Lohnzahlungszeitraum

§ 78.

Einbehaltung der Lohnsteuer

§ 79.

Abfuhr der Lohnsteuer

§ 80.

Lohnsteueranmeldung

§ 81.

Betriebsstätte

§ 82.

Haftung

(Anm.:

§ 82a. Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen)

§ 83.

Steuerschuldner

§ 84.

Lohnzettel

(Anm.:

§ 84a. Lohnbescheinigung)

§ 85.

Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 86.

Außenprüfung (Anm.: Lohnsteuerprüfung)

§ 87.

Verpflichtung der Arbeitgeber

§ 88.

Verpflichtung der Arbeitnehmer

§ 89.

Mitwirkung der Versicherungsträger (Anm.: Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen)

§ 90.

Auskunftspflicht der Behörde

§ 91.

Arbeitnehmer ohne inländischen Wohnsitz

§ 92.

Auslandsbeamte

6. TEIL
STEUERABZUG VOM KAPITALERTRAG (KAPITALERTRAGSTEUER)
(Anm.: KAPITALERTRAGSTEUER)

§ 93.

Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge (Anm.: Abzugspflicht)

§ 94.

Befreiung von der Kapitalertragsteuer (Anm.: Ausnahmen von der Abzugspflicht)

(Anm.:

§ 94a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

§ 95.

Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer (Anm.: Schuldner und Abzugsverpflichteter)

§ 96.

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 97.

Überwachung des Steuerabzuges (Anm.: Steuerabgeltung)

7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

§ 98.

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 99.

Steuerabzug in besonderen Fällen

(Anm.:

§ 99a. Befreiung vom Steuerabzug)

§ 100.

Höhe und Einbehaltung der Steuer

§ 101.

Abfuhr der Abzugsteuer

§ 102.

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

8. TEIL
SONDERVORSCHRIFTEN

§ 103.

Zuzugsbegünstigung

§ 104.

Landarbeiterfreibetrag (Anm.: Kinderzuschlag)

§ 105.

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 106.

Kinder (Anm.: Kinder, (Ehe)Partnerschaften)

(Anm.:

§ 106a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2018)

§ 107.

Mietzinsbeihilfen (Anm.: Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten)

§ 108.

Bausparen

(Anm.:

§ 108a. Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge

§ 108b.

Pensionszusatzversicherung, prämienbegünstigter Pensionsinvestmentfonds

§ 108c.

Forschungsprämien

§ 108d.

Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern

§ 108e.

Befristete Investitionszuwachsprämie

§ 108f.

Lehrlingsausbildungsprämie

§ 108g.

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

§ 108h.

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

§ 108i.

Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche)

§ 109.

Verrechnung von Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen (Anm.: Verrechnung von Kinderabsetzbeträgen, Abgeltungs- und Erstattungsbeträgen)

(Anm.:

§ 109a.

§ 109b.

Mitteilung bei Auslandszahlungen)

§ 110.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

9. TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 111.

Verweisungen anderer Bundesgesetze

§ 112.

Weitergeltung von Bestimmungen des EStG 1972

(Anm.:

§ 112a.)

§ 113.

Bewertung

§ 114.

Absetzung für Abnutzung

§ 115.

Vorzeitige Abschreibung

§ 116.

Rücklagen, steuerfreie Beträge, Rückstellungen

§ 117.

Sonderausgaben

(Anm.:

§ 117a.)

§ 118.

Veräußerungsgewinne, Stille Reserven

§ 119.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anm.: Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung)

§ 120.

Sonstige Einkünfte

§ 121.

Vorauszahlungen

§ 122.

Lohnsteuerverfahren

§ 123.

Kapitalertragsteuer

§ 124.

Pensionskassen (Anm.: Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen)

(Anm.:

§ 124a.

§ 124b.)

 

10. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 125.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 126.

Vollziehung

(Anm.:

§ 127. Wegfall der Lohnsteuerkarte

§ 128.

Anmeldung des Arbeitnehmers

§ 129.

Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

§ 130.

§ 131.

§ 132.

§ 133.

§ 134.

§ 135.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2008

Anlage

1 (zu § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b)

Anlage

2 (zu § 94 Z 2 EStG))