§ 61 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 61.Paragraph 61,

Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der Paragraphen 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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