§ 95 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsSchuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 2) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Abs. 2 Z 4 haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 2,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4, haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand. Die Haftung ist vom Finanzamt für Großbetriebe geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Abzugsverpflichteter ist:
    1. 1.Ziffer einsBei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:
      1. a)Litera aDer Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1, § 27 Abs. 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 handelt.Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, handelt.
      2. b)Litera bdie auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:
        • Strichaufzählungdas Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
        • Strichaufzählungder inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
        • Strichaufzählungdie Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
        • Strichaufzählungeine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt.
        • StrichaufzählungEin Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 gewährt.Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gewährt.
        • StrichaufzählungBei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen.Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, die die Kapitalerträge auszahlen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Z 4:Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten, ausgenommen jenen der Ziffer 4 :,
      1. a)Litera aDie inländische depotführende Stelle.
      2. b)Litera bDie inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 1 Z 18 lit. b, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 18, Litera b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:
      • StrichaufzählungKreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (§ 1 BWG),Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (Paragraph eins, BWG),
      • StrichaufzählungZweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (§ 9 BWG),Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, BWG),
      • StrichaufzählungZweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,
      • Strichaufzählungeine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018.eine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einkünften aus Kryptowährungen:
      1. a)Litera aBei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (lit. b), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen der inländische Schuldner der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte; wenn kein inländischer Schuldner vorliegt, der inländische Dienstleister (Litera b,), der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt.
      2. b)Litera bBei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen der inländische Dienstleister.
      Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:
      • StrichaufzählungDienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (§ 2 Z 22 lit. a FM-GwG),Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a, FM-GwG),
      • StrichaufzählungDienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (§ 2 Z 22 lit. b FM-GwG),Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten (Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, FM-GwG),
      • StrichaufzählungDie inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des § 2 Z 22 lit. a und b FM-GwG.Die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a und b FM-GwG.
    4. 4.Ziffer 4Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten:
      1. a)Litera aDie inländische auszahlende Stelle gemäß Z 2 lit. b;Die inländische auszahlende Stelle gemäß Ziffer 2, Litera b, ;,
      2. b)Litera bEine Wertpapierfirma im Sinne des § 3 WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 7 ZaDiG 2018, eines EEine Wertpapierfirma im Sinne des Paragraph 3, WAG 2018, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters im Sinne des Paragraph 7, ZaDiG 2018, eines E-Geldinstitutes im Sinne des § 3 Abs. 2 EGeldinstitutes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient.
      Dies gilt auch im Falle einer/eines ausländischen mit einer inländischen vergleichbaren auszahlenden Stelle oder einer Wertpapierfirma bzw. eines Zahlungsdienstleisters, sofern mit deren Ansässigkeitsstaat umfassende Amtshilfe besteht und ein steuerlicher Vertreter bestellt ist. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen dem zuständigen Finanzamt nachweist.
  3. (3)Absatz 3Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
    1. 1.Ziffer einsBei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
    2. 2.Ziffer 2Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
      • Strichaufzählungnach Maßgabe des § 19, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder nicht unter Z 1 fallende sonstige Bezüge im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a handelt,nach Maßgabe des Paragraph 19,, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder nicht unter Ziffer eins, fallende sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, handelt,
      • Strichaufzählungim Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.
      Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des § 94 Z 5 letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Z 3 sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß § 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen. als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Ziffer 3, sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Kapitalerträgen gemäß § 27 Abs. 3 bis 4aBei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 bis 4a
      • Strichaufzählungnach Maßgabe des § 19;nach Maßgabe des Paragraph 19 ;,
      • Strichaufzählungim Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1 jedoch nach Maßgabe des § 19. Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten;im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nach Maßgabe des Paragraph 19, Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten;
      • Strichaufzählungim Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 im Entnahmezeitpunkt.im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, im Entnahmezeitpunkt.
  4. (4)Absatz 4Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oderder Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz eins, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. 2.Ziffer 2der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. (5)Absatz 5Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 27 Abs. 3 stellen keine nachträgliche Kürzung dar.Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, stellen keine nachträgliche Kürzung dar.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.2024
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