Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
1.Ziffer einsEinkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
2.Ziffer 2Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
3.Ziffer 3Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
4.Ziffer 4Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
5.Ziffer 5Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 50 des Bewertungsgesetzes 1955.Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955.
(2)Absatz 2Zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 gehören auch:Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
1.Ziffer einsEinkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
2.Ziffer 2Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
3.Ziffer 3Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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