Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsUnternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs. 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Absatz 2, Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Absatz 3, beschriebenen Informationen mitzuteilen.
1.Ziffer einsLeistungen für Tätigkeiten im Sinne des § 22, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22,, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
2.Ziffer 2Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
3.Ziffer 3kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
(3)Absatz 3Die Mitteilung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
2.Ziffer 2bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
3.Ziffer 3hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
–Strichaufzählungdie österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
–Strichaufzählungdie Sozialversicherungsnummer; ist diese nicht vorhanden,
–Strichaufzählungdie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
–Strichaufzählungdas Geburtsdatum;
4.Ziffer 4die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
5.Ziffer 5die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
(4)Absatz 4Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn
–Strichaufzählungsämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
–Strichaufzählungein Steuerabzug gemäß § 99 zu erfolgen hat oderein Steuerabzug gemäß Paragraph 99, zu erfolgen hat oder
–Strichaufzählungbei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 1 KStG 1988.bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988.
(5)Absatz 5Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
(6)Absatz 6Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(7)Absatz 7Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.
(8)Absatz 8Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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