Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz eins§ 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.Paragraph 24, Absatz 6, ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.
(2)Absatz 2Die in § 12 Abs. 2 genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den §§ 8 und 122 Abs. 3 EStG 1972, § 38 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, Art. IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, BGBl. Nr. 409/1974, oder § 19 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.Die in Paragraph 12, Absatz 2, genannte Frist von fünfzehn Jahren gilt auch für Gebäude (Gebäudeteile), die nach den Paragraphen 8 und 122 Absatz 3, EStG 1972, Paragraph 38, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Art. römisch IV des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1974,, oder Paragraph 19, Absatz eins, des Denkmalschutzgesetzes vorzeitig abgeschrieben worden sind.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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