Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2)Absatz 2Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vorliegen,
2.Ziffer 2ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47, Absatz eins, Litera b,) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
3.Ziffer 3die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorliegen,
4.Ziffer 4eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,eine Veranlagung auf Antrag (Paragraph 41, Absatz 2,) durchgeführt wird,
5.Ziffer 5eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.eine ausländische Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Paragraph 47,) nicht erhoben hat.
(3)Absatz 3Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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