§ 109a EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:
    1. 1.Ziffer einsName (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Sozialversicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Steuernummer.
    2. 2.Ziffer 2Art der erbrachten Leistung,
    3. 3.Ziffer 3Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,
    4. 4.Ziffer 4Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung hat weiters zu bestimmen:
  1. (3)Absatz 3Die Verordnung kann eine Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung insoweit vorsehen, als dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der zur Übermittlung Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  2. (4)Absatz 4Die in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind verpflichtet, den Unternehmern sowie den Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigen.
  3. (5)Absatz 5Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in der Verordnung genannten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 109a EStG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109a EStG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 109a EStG 1988


Entscheidungen zu § 109a EStG 1988


Entscheidungen zu § 109a Abs. 1 EStG 1988


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 109a EStG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 109a EStG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EStG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 EStG 1988
§ 109b EStG 1988