§ 58 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind.
  3. (3)Absatz 3Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.
In Kraft seit 27.06.1992 bis 31.12.9999
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