§ 36 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. 1.Ziffer einsErfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung,
    2. 2.Ziffer 2Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oderErfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
    3. 3.Ziffer 3Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).
  3. (3)Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEs ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. 2.Ziffer 2Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. 3.Ziffer 3Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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