§ 109 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
§ 109.Paragraph 109,

Kinderabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3 und Erstattungsbeträge gemäß § 108 und § 108a sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen. Kinderabsetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Erstattungsbeträge gemäß Paragraph 108 und Paragraph 108 a, sind insgesamt mit 25% zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer und mit 75% zu Lasten des Aufkommens an Lohnsteuer zu verrechnen.

In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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