Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
1.Ziffer einsEinkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im InlandEinkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
–Strichaufzählungausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
–Strichaufzählungverwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
3.Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
–Strichaufzählungfür den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
–Strichaufzählungfür den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
–Strichaufzählungbei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
Einkünfte
–Strichaufzählungaus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
–Strichaufzählungaus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
–Strichaufzählungaus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
4.Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), dieEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
–Strichaufzählungim Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2),im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
–Strichaufzählungaus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden.Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden.
5.Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wennEinkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
a)Litera aes sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 oder § 27 Abs. 5 Z 7 handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. a) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
b)Litera bes sich dabei um inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 oder inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wennes sich dabei um inländische Zinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, oder inländische Stückzinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 5, (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn
–Strichaufzählungder Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder
–Strichaufzählungdas Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.
Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist KapitalertragsteuerWerden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist Kapitalertragsteuer
–Strichaufzählungvom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie
–Strichaufzählungzum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins, oder
–Strichaufzählungim Falle einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31. Dezember, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres
einzubehalten.
c)Litera ces sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 handelt und Abzugsteuer gemäß § 99 einzubehalten war.es sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, handelt und Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, einzubehalten war.
d)Litera des sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
e)Litera ees sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
–Strichaufzählung(Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;
–Strichaufzählung(Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;
–Strichaufzählung(Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder § 40 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. §§ 40 oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.(Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder Paragraph 40, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes enthalten sind, sofern das den Paragraphen 186, oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 bzw. Paragraphen 40, oder 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.
6.Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder RechteEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
–Strichaufzählungim Inland gelegen sind oder
–Strichaufzählungin ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
–Strichaufzählungin einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
7.Ziffer 7Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(2)Absatz 2Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß Paragraph 99 a, gegeben sind.
(3)Absatz 3Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Abs. 1 Z 2Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Absatz eins, bestanden hat.
(4)Absatz 4Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 sind die §§ 30a bis 30c entsprechend anzuwenden.Für Einkünfte im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7 sind die Paragraphen 30 a bis 30c entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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