§ 82 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 82.Paragraph 82,

Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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