§ 112 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 112.Paragraph 112,

Folgende Bestimmungen des EStG 1972 sind auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden:

  1. 1.Ziffer eins§ 3 Z 31.Paragraph 3, Ziffer 31,
  2. 1a.Ziffer eins a§ 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 des Pensionskassengesetzes.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, für Pensionskassen, die am 1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne des Paragraph 49, des Pensionskassengesetzes.
  3. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge (sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993 entfällt der Zuschlag im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG 1972 und ist § 37 anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 4 bis 9 für Rücklagen (steuerfreie Beträge), soweit sie vor dem 1. Jänner 1989 durch Wertpapieranschaffung verwendet worden sind. Im Veranlagungsjahr 1993 können die durch Wertpapieranschaffung verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfreien Beträge) freiwillig versteuert werden. Bei einer freiwilligen Versteuerung sämtlicher Rücklagenbeträge (sämtlicher steuerfreier Beträge) im Veranlagungsjahr 1993 entfällt der Zuschlag im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, EStG 1972 und ist Paragraph 37, anzuwenden.
  4. 3.Ziffer 3§ 11 für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.Paragraph 11, für Rücklagen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufen sind.
  5. 3a.Ziffer 3 a§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, geltend gemacht werden.
  6. 4.Ziffer 4§ 23a für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.Paragraph 23 a, für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten.
  7. 5.Ziffer 5§ 23b für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.Paragraph 23 b, für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind.
  8. 6.Ziffer 6§ 27 Abs. 2 Z 3 für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, für stille Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Gewinnanteile aus derartigen Beteiligungen sind auch insoweit steuerpflichtig, als sie zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
  9. 7.Ziffer 7§ 27 Abs. 5 für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.Paragraph 27, Absatz 5, für Wertpapiere, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind, hinsichtlich der Veranlagung für die Jahre 1989 bis 1992. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch Paragraph 123,
  10. 8.Ziffer 8§ 27 Abs. 6 Z 3 für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch § 123.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3, für Gewinnanteile aus Beteiligungen, die vor dem 1. Jänner 1989 erworben worden sind. Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt jedoch Paragraph 123,
  11. 9.Ziffer 9§ 107.Paragraph 107,
  12. 10.Ziffer 10§ 110.Paragraph 110,
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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