Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am 10. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (§ 52), öffentlich bekanntzumachen.Die Gemeinde hat die Lohnsteuerkarten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außendienstpersonal oder durch die Post den Arbeitnehmern auszuhändigen. Ist die Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet, so ist dies mit der Aufforderung, die Ausschreibung fehlender Lohnsteuerkarten zu beantragen (Paragraph 52,), öffentlich bekanntzumachen.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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