Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.01.2025
(1)Absatz einsDie Lohnsteuerkarten sind unentgeltlich von jener Gemeinde auszustellen, in deren Bereich der Arbeitnehmer - ausgenommen Arbeitnehmer, die unter § 48 Abs. 3 fallen ausgenommen Arbeitnehmer, die unter Paragraph 48, Absatz 3, fallen - im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2Die Gemeinde hat ferner auf Antrag Lohnsteuerkarten auszuschreiben
1.Ziffer einsfür Arbeitnehmer, die in der betreffenden Gemeinde durch die Personenstandsaufnahme zu erfassen waren, ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich erfaßt worden sind,
2.Ziffer 2für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Z 1 eine andere Gemeinde zuständig ist.für alle Arbeitnehmer, die in der Gemeinde einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß nach Ziffer eins, eine andere Gemeinde zuständig ist.
(3)Absatz 3Wenn Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohnsitz haben, ist
1.Ziffer einsbei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, in der sich ihr Familienhaushalt befindet,
2.Ziffer 2bei unverheirateten Arbeitnehmern eine Lohnsteuerkarte von der Gemeinde auszuschreiben, von der aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.
(4)Absatz 4Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 57 Abs. 2) nach Maßgabe der Vorschriften des § 57 auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.Die Gemeinde hat entsprechend dem Vordruck der Lohnsteuerkarte den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 2,) nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 57, auf der Ersten Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.
In Kraft seit 27.06.1992 bis 31.12.9999
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