§ 9 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsRückstellungen können nur gebildet werden für
    1. 1.Ziffer einsAnwartschaften auf Abfertigungen,
    2. 2.Ziffer 2laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,
    3. 3.Ziffer 3sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.
    4. 4.Ziffer 4drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
  2. (2)Absatz 2Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach Paragraph 14, zu bilden.
  3. (3)Absatz 3Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 Z 7 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015 pauschal gebildet werden.Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, dürfen jedoch unter den Voraussetzungen des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, pauschal gebildet werden.
  4. (4)Absatz 4Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Firmenjubiläums dürfen nicht gebildet werden.
  5. (5)Absatz 5Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.Rückstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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