Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Paragraph 125,
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
1.Ziffer einswenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
2.Ziffer 2wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
3.Ziffer 3beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus § 123 nicht anderes ergibt.beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus Paragraph 123, nicht anderes ergibt.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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