Darüber hinaus muss das Unternehmen einer der in Artikel 3 dieser Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem 26. Juni 2003 an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegen, ohne von ihr befreit zu sein.
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