§ 50 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 50.Paragraph 50,

Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (§ 118 der Bundesabgabenordnung) sind Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde fortlaufend mit Nummern zu versehen. In den Haushaltslisten (Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung) sind

In Kraft seit 27.06.1992 bis 31.12.9999
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