§ 48 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 48.Paragraph 48,

Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, an zur Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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