§ 55 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 55.Paragraph 55,

Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach § 49 für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten sind durch die nach Paragraph 49, für die Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Gemeinde gegen einen Betrag von höchstens 50 S zu ersetzen, der der Gemeinde zufließt.

In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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