§ 124b EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Paragraph 124 b,

  1. 1.Ziffer einsAbschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.Abschreibungen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfalls mindestens zur Hälfte im folgenden Wirtschaftsjahr und mit dem restlichen Betrag im nächstfolgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufgelöst werden.
  2. 2.Ziffer 2Für Privatstiftungen, bei denen die Zuwendungen vor dem 1. Jänner 1996 an diese als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, gilt folgendes:
    1. a)Litera aZuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:Zuwendungen an Privatstiftungen nach dem 31. Dezember 1995, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, nicht erfüllen, fallen nach Maßgabe folgender Bestimmungen unter diese Vorschrift:
      1. aa)Sub-Litera, a, aDie Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an die Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 angepaßt.Die Stiftungsurkunde und/oder die Stiftungszusatzurkunde wird innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, an die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, angepaßt.
      2. bb)Sub-Litera, b, bLiegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. b vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.Liegt zum 1. Jänner 1996 ein unangemessen hohes Stiftungsvermögen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, vor, sind Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1995 so lange nicht abzugsfähig, als der Stand des Stiftungsvermögens die Angemessenheitsgrenze nicht unterschreitet.
    2. b)Litera b§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist auch auf Zuwendungen der Privatstiftung anzuwenden, die auf abzugsfähige Zuwendungen an die Privatstiftung vor dem 1. Jänner 1996 zurückzuführen sind.
  3. 3.Ziffer 3Körperschaften haben für Zwecke des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie des § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 zu erstellen.Körperschaften haben für Zwecke des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sowie des Paragraph 15, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, das Evidenzkonto nach dem Stand laut dem Jahresabschluß des letzten vor dem 1. Jänner 1996 endenden Wirtschaftsjahres unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erstellen.
  4. 4.Ziffer 4Soweit Bescheide gemäß § 131 fünfter Satz BAO mit § 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.Soweit Bescheide gemäß Paragraph 131, fünfter Satz BAO mit Paragraph 76, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Widerspruch stehen, verlieren sie mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.
  5. 5.Ziffer 5§ 18 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig auf Verluste anzuwenden, die im Jahr 1991 entstanden sind.
  6. 6.Ziffer 6§ 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.
  7. 7.Ziffer 7§ 6 Z 2 lit. c, § 6 Z 7, § 11 und § 28 Abs. 5 jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Ziffer 7,, Paragraph 11 und Paragraph 28, Absatz 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  8. 8.Ziffer 8§ 17 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  9. 9.Ziffer 9§ 18 Abs. 2, § 33 Abs. 3 und § 33 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 33, Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  10. 10.Ziffer 10§ 63 Abs. 1 und § 68 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 68, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Mai 1996 enden, anzuwenden.
  11. 11.Ziffer 11§ 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 und § 35 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß § 35 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, treten mit 1. Juni 1996 in Kraft. Der Freibetrag von 16 632 S gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, steht für das Jahr 1996 im Ausmaß von 6 930 S zu.
  12. 12.Ziffer 12§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c und § 26 Z 7 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden, anzuwenden.
  13. 13.Ziffer 13§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. h, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, § 62 Z 3, 4 und 5, § 67 Abs. 12, und § 76 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b, Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5, Paragraph 67, Absatz 12,, und Paragraph 76, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  14. 14.Ziffer 14§ 2 Abs. 2 erster Satz und § 36 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 36, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmals bei der Veranlagung für 1997 anzuwenden.
  15. 15.Ziffer 15§ 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.Paragraph 95, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 zufließen.
  16. 16.Ziffer 16§ 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf nach dem 31. Mai 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  17. 17.Ziffer 17§ 109a gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.Paragraph 109 a, gilt erstmals für Zeiträume ab dem 1. Juli 1996.
  18. 18.Ziffer 18§ 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.Paragraph 109 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
  19. 19.Ziffer 19§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a und § 124 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 755/1996 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 124, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1996 enden, anzuwenden.
  20. 20.Ziffer 20§ 46 Abs. 1 Z 2 und § 109a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; § 109a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 109 a, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft; Paragraph 109 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
  21. 21.Ziffer 21§ 6 Z 2 und Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist § 6 Z 2 lit. a vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 6, Ziffer 2 und Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  22. 22.Ziffer 22§ 27 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist auf nach dem 31. Oktober 1996 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden.
  23. 23.Ziffer 23§ 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 anzuwenden.
  24. 24.Ziffer 24§ 94a Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.Paragraph 94 a, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, ist erstmals für Anträge, die nach dem 31. Dezember 1996 gestellt werden, anzuwenden.
(Anm.: Z 25 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 51/2004)Anmerkung, Ziffer 25, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2004,)
  1. 26.Ziffer 26§ 1 Abs. 4, § 33 Abs. 4 Z 1 und § 106 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 106, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
  2. 27.Ziffer 27§ 70 Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996 ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, dritter und vierter Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1997 enden.
  3. 28.Ziffer 28§ 102 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 798/1996 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden.
  4. 29.Ziffer 29§ 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.Paragraph 108, Absatz eins,, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.
  5. 30.Ziffer 30§ 17 Abs. 1 letzter Satz (Anm.: richtig: vorletzter Satz) sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1998 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz Anmerkung, richtig: vorletzter Satz) sowie Paragraph 97, Absatz 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.
  6. 31.Ziffer 31Ein Lehrlingsfreibetrag kann unter folgenden Voraussetzungen – auch außerbilanzmäßig – als Betriebsausgabe abgezogen werden:
    1. a)Litera aEinem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftjahr), in dem das Lehrverhältnis begonnen hat, ein Lehrlingsfreibetrag in Höhe von 1 460 Euro zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.
    2. b)Litera bEinem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Dauer der Lehrzeit oder durch frühere Ablegung der Lehrabschlußprüfung endet, steht im Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Beendigung ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    3. c)Litera cEinem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (§ 21 des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach lit. b ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.Einem Steuerpflichtigen, bei dem das Lehrverhältnis auf Grund der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung (Paragraph 21, des Berufsausbildungsgesetzes) beendet wird, steht neben dem Freibetrag nach Litera b, ein Lehrlingsfreibetrag von weiteren 1 460 Euro zu.
    Die lit. a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.Die Litera a bis c sind sinngemäß auf Lehrlinge im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des Paragraph 63, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben.
  7. 32.Ziffer 32§ 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 76,, Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Paragraph 101, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  8. 33.Ziffer 33
    1. a)Litera a§ 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
    2. b)Litera bArt. I Z 64 des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des § 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.Art. römisch eins Ziffer 64, des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gilt nicht für Rückstellungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,. Wurde in endgültig rechtskräftig veranlagten Fällen eine Auflösung derartiger Rückstellungen vorgenommen so sind diese auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufzunehmen. Der Antrag kann bis 30. Juni 1999 gestellt werden.
  9. 33a.Ziffer 33 a§ 14 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.Paragraph 14, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden. Es darf dabei nur jener Betrag der Rückstellung zugeführt werden, der bei der Verteilung des Gesamtaufwandes auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt.
  10. 34.Ziffer 34§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a zweiter Satz, § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d und § 69 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und Paragraph 69, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, sind für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
  11. 35.Ziffer 35§ 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.Paragraph 108, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1998 anzuwenden.
  12. 36.Ziffer 36Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sind weiterhin nur mit 25% zu erfassen, wenn der Pensionsanfall vor dem 1. Jänner 1999 liegt.
  13. 37.Ziffer 37§ 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 8 und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben.
  14. 38.Ziffer 38§ 33 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig auf steuerfreie Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1999 zufließen.
  15. 39.Ziffer 39§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2a, § 4 Abs. 4 Z 4, 7 und 8, § 11, § 20 Abs. 1 Z 4, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 42 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 42, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  16. 40.Ziffer 40§ 16 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 und § 29 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist § 29 Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 29, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind ab der Veranlagung 1989 anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
  17. 41.Ziffer 41§ 14 Abs. 12 und Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.Paragraph 14, Absatz 12 und Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999 anzuwenden.
  18. 42.Ziffer 42§ 18 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wennParagraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
    § 33 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, ist anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2000 enden.
  19. 43.Ziffer 43§ 16 Abs. 1 Z 10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit. b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a und Paragraph 67, Absatz 8, Litera b,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1999 enden.
  20. 44.Ziffer 44§ 108 Abs. 5, § 108a und § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.Paragraph 108, Absatz 5,, Paragraph 108 a und Paragraph 109,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, sind auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.
  21. 45.Ziffer 45§ 2 Abs. 2b, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 5, § 29 Z 4 und § 41 Abs. 1 Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 2 b,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 29, Ziffer 4 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden.
  22. 46.Ziffer 46§ 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von § 6 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden. Ist für einen Betrieb, dessen Unternehmensschwerpunkt in der Vermietung von Wirtschaftsgütern liegt, der Gewinn für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr zu ermitteln, so kann dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert sämtlicher vermieteter Wirtschaftsgüter und dem Teilwert sämtlicher Forderungen aus der Vermietung als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Als Teilwert der Forderungen ist dabei der Barwert der diskontierten Forderungen aus der Vermietung anzusetzen. Abweichend von Paragraph 6, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist der Unterschiedsbetrag bei Ermittlung der Gewinnes für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, auch dann anzusetzen, wenn dieser Unterschiedsbetrag bei Ermittlung des Gewinnes für das letzte im Kalenderjahr 2000 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wird.
  23. 47.Ziffer 47§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bei den zuvor genannten Rückstellungen ergeben, können auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 endet, und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
  24. 48.Ziffer 48§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 lit. e, § 25 Abs. 1 Z 4 und 5, § 33 Abs. 3 Z 5, § 33 Abs. 5, 6 und 8, § 47 Abs. 2, § 67 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10, § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 33, Absatz 5,, 6 und 8, Paragraph 47, Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz 4,, 5, 6, 8, 9 und 10, Paragraph 69, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  25. 49.Ziffer 49§ 69 Abs. 6 und § 78 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 78, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach dem 31. Dezember 2000 gestellt wird.
  26. 50.Ziffer 50§ 84 Abs. 1 ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.Paragraph 84, Absatz eins, ist erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 zu übermitteln sind.
  27. 51.Ziffer 51§ 108a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.Paragraph 108 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Beiträge und Erwerbe von Anteilscheinen anzuwenden, die für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2000 geleistet werden bzw. nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen.
  28. 52.Ziffer 52Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten der Jahre 2000 und 2001 sind im Kalenderjahr 2001 anstelle der Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

3 600 S jährlich

20 km bis 40 km

14 400 S jährlich

40 km bis 60 km

24 480 S jährlich

über 60 km

34 560 S jährlich.

  1. 53.Ziffer 53
    1. a)Litera aDer Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine BV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, des Unternehmensgesetzbuches) gebildet wird.
    2. b)Litera bErfolgt eine Übertragung im Sinne der lit. a, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.Erfolgt eine Übertragung im Sinne der Litera a,, kann der Steuerpflichtige ab dem Wirtschaftsjahr der Übertragung keine Abfertigungsrückstellung bilden.
    3. c)Litera cTreten nach einer Übertragung im Sinne der lit. a Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.Treten nach einer Übertragung im Sinne der Litera a, Verpflichtungen zur Auszahlung von Abfertigungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein oder erfolgt eine Übertragung der Abfertigungsansprüche an eine BV-Kasse, sind die entstehenden Aufwendungen (Ausgaben) gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre abzusetzen.
    Die lit. a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach § 14 Abs. 6.Die Litera a bis c gelten sinngemäß für steuerfreie Beträge nach Paragraph 14, Absatz 6,
    1. a)Litera aHat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Z 82 gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 abzuziehen.Hat der Empfänger der Renten und dauernden Lasten einen Antrag gemäß Ziffer 82, gestellt, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, abzuziehen.
    2. b)Litera bGehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des § 29 Z 1, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 vorgenommen werden.Gehören die Renten und dauernden Lasten beim Empfänger nicht zu Einkünften im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins,, kann der Abzug von Renten und dauernden Lasten wahlweise gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, unter Anwendung der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2002, vorgenommen werden.
    1. a)Litera aDie Kapitalanlagen wurden vor dem 1. März 2004 begeben und
    2. b)Litera bes ist rechtlich oder faktisch eine Kapitalrückzahlung von nicht mehr als 20% des bei der Begebung eingesetzten Kapitals garantiert.
    Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.
    1. a)Litera aErfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des § 98 Z 7 außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    2. b)Litera bIm Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
    1. a)Litera a§ 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008 ist anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008, ist anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 für Zeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 enden, und letztmalig bei der Veranlagung 2010.
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 enden.
    3. c)Litera c§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b sowie § 28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, sowie Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 7,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    4. d)Litera d§ 24 Abs. 5, § 30 Abs. 7 und § 31 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 7 und Paragraph 31, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    5. e)Litera e§ 27 Abs. 1 Z 7, § 37 Abs. 4 Z 1 lit. f und Abs. 8 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, Litera f und Absatz 8, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    6. f)Litera f§ 27 Abs. 1 Z 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 8,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.
    7. g)Litera g§ 27 Abs. 1 Z 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2008, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
    8. h)Litera h§ 32 Z 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.Paragraph 32, Ziffer 4,, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.
    1. a)Litera a§ 27 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden aufParagraph 27, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, sind ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf
      • StrichaufzählungBeteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;Beteiligungen, die am 31. März 2012 die Voraussetzungen des Paragraph 31, erfüllen; bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 31. März 2012 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, gilt dies nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz verlängerten Frist veräußert wird;
      • StrichaufzählungAnteile an Körperschaften, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • StrichaufzählungAnteilscheine an Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes und an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, die nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworben worden sind;
      • Strichaufzählungalle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Z 85.alle anderen Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4, die nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden sind; dies umfasst auch Kapitalanlagen im Sinne der Ziffer 85,
      Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2 Z 2) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; § 93 Abs. 4 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 7 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.Sind dem Abzugsverpflichteten die Anschaffungskosten von Anteilen im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches zum 1. April 2012 nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2,) einen vom gemeinen Wert der Anteile zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen; Paragraph 93, Absatz 4, dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung festzulegen, wie dieser Wert vom gemeinen Wert zum 1. April 2012 abzuleiten ist. Die Verordnung kann zudem vorsehen, dass für Gutschriften von Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 7, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ein Abschlag von den tatsächlichen oder abgeleiteten Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    2. b)Litera b§ 31 ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des § 31 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß § 93.Paragraph 31, ist letztmalig für Veräußerungen vor dem 1. April 2012 anzuwenden. Werden nach dem 31. März 2012 Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, veräußert, die vor dem 1. Jänner 2011 erworben worden sind, besteht keine Abzugspflicht gemäß Paragraph 93,
    3. c)Litera cAuf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind § 21, § 22, § 23, § 27, § 37 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 4, § 93 und § 95 bis § 97 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 weiter anzuwenden, wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von § 37 Abs. 8 und § 95 Abs. 1 der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.Auf vor dem 1. April 2012 erworbene Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (zB Nullkuponanleihen und Indexzertifikate) sind Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 27,, Paragraph 37, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 93 und Paragraph 95 bis Paragraph 97, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, weiter anzuwenden, wobei ab dem 1. Jänner 2016 abweichend von Paragraph 37, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz eins, der besondere Steuersatz bzw. die Kapitalertragsteuer 27,5% beträgt.
    4. d)Litera dRealisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß § 27 Abs. 3 und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) steuerfrei. Dies gilt nur,Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, und 4, das bzw. die im Rahmen eines vor dem 1. November 2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) steuerfrei. Dies gilt nur,
      • Strichaufzählungwenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 dient undwenn der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, dient und
      • Strichaufzählungsoweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200 000 Euro nicht übersteigt.
      § 94a in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden.Paragraph 94 a, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist bis 31. März 2012 weiter anzuwenden.
    5. e)Litera eAbschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits § 27 Abs. 3.Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits Paragraph 27, Absatz 3,
    1. a)Litera a§ 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27 Abs. 5 Z 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, entfallen mit 1. April 2012.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, entfallen mit 1. April 2012.
    2. b)Litera b§ 6 Z 2 lit. c letzter Satz, § 27a Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 sowie Abs. 4 Z 3, § 93 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 94 Z 3 lit. a, Z 5, Z 7 und Z 8, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5, § 97 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 108g Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c, letzter Satz, Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, sowie Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 94, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 95, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 97, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 108 g, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
    1. a)Litera aFür Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und lit. e (Tierheime) verfolgen:Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, (Umwelt-, Naturschutz und Artenschutz) und Litera e, (Tierheime) verfolgen:
      • StrichaufzählungDie Körperschaften muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
      • StrichaufzählungDie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in § 4a Abs. 8 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der jeweils in Paragraph 4 a, Absatz 8, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2008, 2009 und 2010 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. Dezember 2011 vorgelegt werden.
      • StrichaufzählungEine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt 1/23 bis längstens 31. März 2012 in der Liste zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2012 Wirkung.
    2. b)Litera bForschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind § 4a Abs. 8 Z 1 lit. b und § 4a Abs. 8 Z 2 lit. d nicht maßgeblich.Forschungseinrichtungen, die vor dem 1. September 2011 den Antrag auf Anerkennung als begünstigte Körperschaft nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, erstmalig stellen und Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, müssen das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2011 dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bestätigen. Dabei sind Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d, nicht maßgeblich.
    3. c)Litera cFür Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß § 4a erstmalig beantragen, ist § 4a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.Für Forschungseinrichtungen, die nach dem 31. August 2011 die Anerkennung als begünstigte Körperschaft gemäß Paragraph 4 a, erstmalig beantragen, ist Paragraph 4 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, anzuwenden.
    1. a)Litera a§ 108c Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.Paragraph 108 c, Absatz 2, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.
    2. b)Litera b§ 108c Abs. 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 108 c, Absatz 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    3. c)Litera c§ 108c Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 108 c, Absatz 7,, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt Paragraph 108 c, Absatz 7, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    1. a)Litera a§ 2 Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 2 Abs. 8 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach § 2 Abs. 8 Z 4 erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die VerlusteParagraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden. Sämtliche noch nicht nachversteuerte Verluste aus Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht, die bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt wurden, erhöhen in den Veranlagungsjahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie nicht bei der Veranlagung 2016 bereits nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, erster Satz nachzuversteuern sind. Angesetzte Verluste unterliegen nicht der Nachversteuerung, wenn die Verluste
      • Strichaufzählungin Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden,
      • Strichaufzählungnicht mehr im Ausland verwertet werden können, und
      • Strichaufzählungaus ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten stammen, die vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert werden.
    1. a)Litera a§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist für Rückstellungen anzuwenden, deren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die nach dem 30. Juni 2014 enden.
    2. b)Litera b§ 9 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig für Rückstellungen anzuwenden, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. Juli 2014 enden. Für die Bewertung in den folgenden Wirtschaftsjahren gilt Folgendes:
      • StrichaufzählungErgibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung um den gesamten Unterschiedsbetrag zu vermindern. Der aufzulösende Unterschiedsbetrag ist im betreffenden und den nachfolgenden beiden Wirtschaftsjahren zu je einem Drittel zu berücksichtigen. Auf die um den Unterschiedsbetrag verminderte Rückstellung ist in den Folgejahren Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, anzuwenden. Im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag zur Gänze im betreffenden Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
      • StrichaufzählungErgibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.Ergibt sich aufgrund der erstmaligen Abzinsung für bestehende Rückstellungen nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ein höherer als der bisher rückgestellte Betrag, ist die Rückstellung weiterhin mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wenn deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt.
    1. a)Litera a§ 20 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 lit. b sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 7 für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Z 7 eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen, wobei die Aliquotierung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sinngemäß anzuwenden ist. Ergibt sich aus der Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, für bestehende Rückstellungen für Pensionen, die für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1. März 2014 enden, ein geringerer als der bisher rückgestellte Betrag, ist der Unterschiedsbetrag nicht gewinnerhöhend aufzulösen. Eine steuerwirksame Zuführung zu diesen Rückstellungen darf erst dann vorgenommen werden, wenn die Höhe der Pensionsansprüche unter Berücksichtigung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, eine Rückstellungsbildung über den bisher rückgestellten Betrag hinaus zulässt.
    2. b)Litera bFür die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß § 45 für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des § 45 Abs. 4 Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne Bezüge gemäß § 26 und ohne Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach § 188 BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.Für die Festsetzung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 45, für das Jahr 2014 und die Folgejahre gilt unbeschadet des Paragraph 45, Absatz 4, Folgendes: Wurde die für die Festsetzung maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vor dem 1. Jänner 2014 endenden Regelwirtschaftsjahres ermittelt und dabei für einen Arbeitnehmer oder einen ehemaligen Arbeitnehmer in einem oder mehreren Lohnzetteln ausgewiesene Bruttobezüge gemäß Paragraph 25, (ohne Bezüge gemäß Paragraph 26 und ohne Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b,) in einer Höhe berücksichtigt, die den Betrag von 500 000 Euro übersteigen, ist bei Festsetzung von Vorauszahlungen das für die Ermittlung der Einkommensteuerschuld zu berücksichtigende Ergebnis um den 500 000 Euro übersteigenden Betrag zu erhöhen. Dies gilt nicht, soweit die maßgebliche Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung eines nach Paragraph 188, BAO festgestellten Ergebnisses ermittelt wurde.
    1. a)Litera aBemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 101/2015, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Bewirkung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind; dabei ist eine allfällige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die in dem bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, nicht zu berücksichtigen.
    2. b)Litera bdie Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar; Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf sie nicht anwendbar.
    3. c)Litera cDie Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.
    4. d)Litera dDie Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.
    5. e)Litera eDie Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
    6. f)Litera fDie Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    7. g)Litera gFür Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.Für Betriebe, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Neugründungsförderungsgesetzes neu gegründet werden, steht keine Prämie zu.
    1. a)Litera a§ 6 Z 2 lit. a und § 6 Z 13 jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 6, Ziffer 13, jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
    2. b)Litera b§ 4 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 14 Abs. 7 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7 lit. a, § 27 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 4, § 108a Abs. 1 und 5, § 108h Abs. 3 und § 124 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 26, Ziffer 7, Litera a,, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 108 a, Absatz eins und 5, Paragraph 108 h, Absatz 3 und Paragraph 124, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
    1. a)Litera aSoweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß § 208 des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der §§ 7 und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.Soweit im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2015 beginnt, aufgrund einer bereits vor diesem Wirtschaftsjahr eingetretenen Wertaufholung eine Zuschreibung gemäß Paragraph 208, des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015, vorgenommen werden muss, ist diese Zuschreibung auch für steuerliche Zwecke maßgeblich und steuerwirksam. Der Zuschreibungsbetrag für das betreffende Wirtschaftsgut kann jedoch auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit steuerwirksam aufzulösen, als der Teilwert des betreffenden Wirtschaftsgutes den für die Bildung der Zuschreibungsrücklage maßgeblichen Teilwert unterschreitet oder eine Absetzung für Abnutzung im Sinne der Paragraphen 7, und 8 vorgenommen wird. Die Zuschreibungsrücklage ist spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen steuerwirksam aufzulösen.
    2. b)Litera bWirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß lit. a gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.Wirtschaftsgüter, für die eine Zuschreibungsrücklage gemäß Litera a, gebildet wurde, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis sind der steuerliche Bilanzansatz des betreffenden Wirtschaftsgutes sowie die Zuschreibungsrücklage bis zum Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen jährlich evident zu halten.
    3. c)Litera cWird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß § 201 Abs. 2 Z 7 UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der lit. a zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.Wird im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4 Absatz eins, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 begonnen hat, anstelle von bestehenden Einzelwertberichtigungen eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen auf Basis von statistisch ermittelten Erfahrungswerten aus gleich gelagerten Sachverhalten gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 7, UGB gebildet, kann der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag aus der Auflösung der Einzelwertberichtigungen einer Zuschreibungsrücklage im Sinne der Litera a, zugeführt werden. Diese Zuschreibungsrücklage ist bis zur Veranlagung 2020 unverändert weiter zu führen und ab der Veranlagung 2021 jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.
    1. a)Litera aDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.Die Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen, oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
    2. b)Litera bDie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 30. Juni 2016 vorgelegt werden.
    3. c)Litera cEine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung, ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 31. Oktober 2016 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
    1. ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.
    1. a)Litera aDer Stand der Innenfinanzierung und der Stand der Einlagen sind erstmalig bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Dabei kann
      • -Strichaufzählungals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 undals erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß Paragraph 224, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, und
      • -Strichaufzählungals erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
      Angesetzt werden.
    2. b)Litera bAbweichend von lit. a sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.Abweichend von Litera a, sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.
    3. c)Litera cErstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der lit. a und lit. b sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 fortzuführen.Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der Litera a und Litera b, sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, fortzuführen.
    1. ris-attachment://hauptdokument.img5is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img6is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.
    1. ris-attachment://hauptdokument.img7is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,
    2. ris-attachment://hauptdokument.img8is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.
    1. a)Litera a§ 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.Paragraph 33, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    2. b)Litera b§ 33 Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:Paragraph 33, Absatz 8 und Absatz 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:
      • StrichaufzählungBei Anwendung des § 33 Abs. 8 sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 8, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.
      • StrichaufzählungBei Anwendung des § 33 Abs. 9 sind 36% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.Bei Anwendung des Paragraph 33, Absatz 9, sind 36% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.
    3. c)Litera c§ 18 Abs. 3 Z 2, § 33 Abs. 5 Z 3 und Z 5 und Abs. 9a, § 62 Z 9, § 67 Abs. 7 und § 104, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015 sind letztmalig anzuwenden, wennParagraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3 und Ziffer 5 und Absatz 9 a,, Paragraph 62, Ziffer 9,, Paragraph 67, Absatz 7 und Paragraph 104,, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sind letztmalig anzuwenden, wenn
      1. ris-attachment://hauptdokument.img9is.pngdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,
      2. ris-attachment://hauptdokument.img10is.pngdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.
    1. a)Litera aDie Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
    2. b)Litera bNach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:
      • StrichaufzählungDie Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.
      • StrichaufzählungSie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.
      • StrichaufzählungDie Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.
      • StrichaufzählungIm Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.
      • StrichaufzählungIm Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.
      • StrichaufzählungDie Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.
      • StrichaufzählungDie Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.
      • StrichaufzählungDie Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf die Prämie nicht anwendbar.Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. Paragraph 6, Ziffer 10 und Paragraph 20, Absatz 2, sind auf die Prämie nicht anwendbar.
      • StrichaufzählungDie Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.
    1. a)Litera a§ 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ist letztmalig für vor dem 1. Jänner 2016 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden.
    2. b)Litera b§ 4 Abs. 12 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:Paragraph 4, Absatz 12, in Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beschlossene Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen anzuwenden. Dabei gilt:
      • StrichaufzählungDer gemäß § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 fortzuführen.Der gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfasste Einlagenstand sowie der Stand der Innenfinanzierung sind nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, fortzuführen.
      • StrichaufzählungDie gemäß § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.Die gemäß Paragraph 4, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, auf dem Evidenzkonto erfassten umgründungsbedingten Differenzbeträge sind nicht mehr gesondert in Evidenz zu halten. Bisher erfasste umgründungsbedingte Differenzbeträge erhöhen den fortzuführenden Stand der Innenfinanzierung erst in jenem Zeitpunkt und Ausmaß, in dem sie nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches ausgeschüttet werden können.
    1. a)Litera a§ 4a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 8 Z 1 an Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 4a, deren begünstigter Zweck im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 5 die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen. Dabei gilt für die Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, an Körperschaften im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4 a,, deren begünstigter Zweck im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 5, die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken ist, Folgendes:
      • StrichaufzählungDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein undDie Körperschaft muss selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein und
      • Strichaufzählungdie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 8, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2013, 2014 und 2015 müssen gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (zB. Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) bis 31. März 2017 vorgelegt werden.
      Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.Eine Anerkennung als begünstigte Einrichtung ist vom Finanzamt Wien 1/23 bis längstens 30. Juni 2017 in der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, zu veröffentlichen. Diese Eintragung entfaltet bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2016 Wirkung.
    2. b)Litera b§ 4a Abs. 4 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen.
    1. a)Litera a§ 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden und gilt in Bezug auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind.
    2. b)Litera b§ 18 Abs. 8 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. § 18 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 5, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. Paragraph 18, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
    1. a)Litera afür Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen sowie für
    2. b)Litera bein abweichendes Wirtschaftsjahr 2017/2018. Dabei ist die Bemessungsgrundlage linear den Kalendermonaten des Jahres 2017 und 2018 zuzuordnen. Auf den Anteil der Bemessungsgrundlage, der auf das Kalenderjahr 2018 entfällt, ist der Prämiensatz von 14% anzuwenden.
    1. a)Litera a§ 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
    2. b)Litera b§ 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten vonParagraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist auf Ausschüttungen aus Anteilen und Genussrechten von
      • Strichaufzählungzum 31. Dezember 2023 bestehenden Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden;zum 31. Dezember 2023 bestehenden Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bis zum 31. Dezember 2029 anzuwenden;
      • Strichaufzählungnach dem 31. Dezember 2023 erworbenen Beteiligungen gemäß § 6b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.nach dem 31. Dezember 2023 erworbenen Beteiligungen gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr anzuwenden.
    1. a)Litera aEs erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend § 34 Abs. 9 Z 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018.Es erfolgte eine Betreuung des Kindes entsprechend Paragraph 34, Absatz 9, Ziffer 2 und 3 in der Fasssung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,.
    2. b)Litera bDer Antragsteller hat im Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Aufwendungen für diese Kinderbetreuung geleistet.
    3. c)Litera cDer Antragsteller hat im Kalenderjahr zumindest 1 000 Euro für diese Kinderbetreuung aufgewendet.
    Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß § 63 ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß § 63 für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (§ 34 Abs. 9) zu erlassen.Wird dem Antrag entsprochen, stehen dem anderen Antragsberechtigten 10% des nach Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Familienbonus Plus zu. Für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 63, ausgestellte Freibetragsbescheide, in welchen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt sind, treten außer Kraft. Freibetragsbescheide gemäß Paragraph 63, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 sind ohne die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (Paragraph 34, Absatz 9,) zu erlassen.
    1. a)Litera aZuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, aufgebracht werden.Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds – COVID-19-FondsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, aufgebracht werden.
    2. b)Litera bZuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020).Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,).
    3. c)Litera cZuschüsse auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 idF BGBl. I Nr. 44/2020.Zuschüsse auf der Grundlage von Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,.
    4. d)Litera dSonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
    Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß § 7a der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach lit. a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.Von der Steuerfreiheit ausgenommen sind ab der Veranlagung 2020 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera b und c sowie der NPO-Lockdown-Zuschuss gemäß Paragraph 7 a, der 2. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, und ab der Veranlagung 2021 Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze nach Litera a und d. Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 a, im Rahmen der Veranlagung 2020 wie Umsätze im Sinne des UStG 1994 zu behandeln, sofern der dem Jahr 2020 zuzuordnende Umsatzersatz höher ist als die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus Umsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994.
    1. a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
    2. b)Litera bSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
    1. a)Litera aVerluste aus Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:Verluste aus Einkünften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen. Dabei gilt:
      • StrichaufzählungDie Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
      • StrichaufzählungDer Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.
      • StrichaufzählungSoweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 6 in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 6, in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Wege einer Verordnung festzulegen, dass eine Verlustberücksichtigung bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann, um bei den Steuerpflichtigen früher positive Liquiditätseffekte herbeizuführen. Dabei sind auch die Voraussetzungen für die Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2018 näher festzulegen.
    2. b)Litera bEndet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der lit. a auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.Endet im Kalenderjahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr, besteht das Wahlrecht, den Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückzutragen. Wird der Verlust aus der Veranlagung 2021 rückgetragen, beziehen sich die Regelungen der Litera a, auf die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019.
    1. a)Litera aEine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
    2. b)Litera bEine pauschale Rückstellung darf auch gebildet werden, wenn der Anlass für deren erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren liegt, die vor dem 1. Jänner 2021 beginnen.
    3. c)Litera cDie gemäß lit. a und lit. b zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.Die gemäß Litera a und Litera b, zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- und Rückstellungsbeträge sind auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2020 beginnt, und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen.
    1. 376.Ziffer 376§ 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021, tritt mit 1. April 2021 in Kraft.
    2. 377.Ziffer 377§ 3 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
    3. 378.Ziffer 378§ 4 Abs. 4 Z 8 und § 17 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
    4. 379.Ziffer 379§ 36 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden.
    5. 380.Ziffer 380§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera h und Paragraph 68, Absatz 7, sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.
    6. 381.Ziffer 381Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, steuerfrei behandelt werden.
    7. 382.Ziffer 382Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, dar.
    8. 383.Ziffer 383§ 3 Abs. 1 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022,
      • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.
    1. 384.Ziffer 384
      1. a)Litera a§ 6 Z 2 lit. c und Z 5, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 4a, Abs. 6 und Abs. 8, § 27a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und Abs. 6, § 27b, § 93 Abs. 2 Z 1 und Z 3, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 94 Z 6 lit. c, Z 7, Z 10 und Z 12, § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 3, Abs. 3, § 96 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Abs. 4 Z 3 und § 97 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.Paragraph 6, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 5,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 4 a,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 27 b,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c,, Ziffer 7,, Ziffer 10 und Ziffer 12,, Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3,, Absatz 3,, Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3 und Paragraph 97, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten mit 1. März 2022 in Kraft und sind erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
      2. b)Litera bWerden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 zweiter Satz verwendet, ist bereits § 27b Abs. 2 anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.Werden Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, nach dem 28. Februar 2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, oder zum Erwerb von Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, zweiter Satz verwendet, ist bereits Paragraph 27 b, Absatz 2, anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28. Februar 2021 angeschafft.
      3. c)Litera cWerden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des § 27b behandelt werden.Werden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27 b, behandelt werden.
      4. d)Litera dDie Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die §§ 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen gilt erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen. Für in den Kalenderjahren 2022 und 2023 anfallende Kapitalerträge kann freiwillig eine Kapitalertragsteuer einbehalten werden; die Paragraphen 93 bis 97 gelten diesfalls sinngemäß.
      5. e)Litera e§ 27a Abs. 2 Z 7 und § 95 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 2 lit. c treten am 1. März 2022 in Kraft, wobei der freiwillige Steuerabzug erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 1. März 2022 anfallen, vorgenommen werden kann.Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 95, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, treten am 1. März 2022 in Kraft, wobei der freiwillige Steuerabzug erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 1. März 2022 anfallen, vorgenommen werden kann.
    2. 385.Ziffer 385§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
    3. 386.Ziffer 386§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
    4. 387.Ziffer 387§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 ist § 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.Paragraph 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ist Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
    5. 388.Ziffer 388§ 18 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden für Ausgaben,
      1. a)Litera afür welche nach dem 30. Juni 2022 eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wurde,
      2. b)Litera bsofern das zugrundeliegende Förderungsansuchen nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde.
    6. 389.Ziffer 389§ 30b Abs. 1a, § 93 Abs. 1a und § 100 Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.Paragraph 30 b, Absatz eins a,, Paragraph 93, Absatz eins a und Paragraph 100, Absatz eins a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten jeweils mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
    7. 390.Ziffer 390
      1. a)Litera aDie Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wennDie Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
      2. b)Litera bFür das Kalenderjahr 2022 ist die Senkung des Steuersatzes von 35% auf 30% wie folgt zu berücksichtigen:
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden.
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, ein Steuersatz von 32,5% anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der Steuersatz von 32,5% noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
    8. 391.Ziffer 391
      1. a)Litera aDie Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wennDie Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
        • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
      2. b)Litera bFür das Kalenderjahr 2023 ist die Senkung des Steuersatzes von 42% auf 40% wie folgt zu berücksichtigen:
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, ist für das gesamte Kalenderjahr ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
        • StrichaufzählungWenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, ein Steuersatz von 41% anzuwenden.
    9. 392.Ziffer 392§ 33 Abs. 3a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist für Kalendermonate ab Jänner 2022 anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Familienbonus Plus noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
    10. 393.Ziffer 393§ 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2 und Z 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist § 33 Abs. 6 Z 2 und Z 3 in Fassung BGBl. I Nr. 10/2022 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Absetzbetrag noch nicht berücksichtigt, hat die pensionsauszahlende Stelle eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 8, Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anzuwenden. Wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, ist Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden. Wurde für derartige Lohnzahlungszeiträume der höhere Absetzbetrag noch nicht berücksichtigt, hat die pensionsauszahlende Stelle eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
    11. 394.Ziffer 394
      1. a)Litera a§ 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
      2. b)Litera b§ 33 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 tritt nach BGBl. I Nr. 10/2022 in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, tritt nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, in Kraft und ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
    12. 395.Ziffer 395
      1. a)Litera aZur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:Zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis j zu berücksichtigen:Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

    mindestens 20 km bis 40 km

    29 Euro monatlich

    mehr als 40 km bis 60 km

    56,50 Euro monatlich

    mehr als 60 km

    84 Euro monatlich

    1. b)Litera b

      mindestens 2 km bis 20 km

      15,50 Euro monatlich

      mehr als 20 km bis 40 km

      61,50 Euro monatlich

      mehr als 40 km bis 60 km

      107 Euro monatlich

      mehr als 60 km

      153 Euro monatlich

      1. c)Litera c
        1. 396.Ziffer 396§ 3 Abs. 1 Z 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden.
        2. 397.Ziffer 397§ 3 Abs. 1 Z 39, § 4 Abs. 4 Z 5 und § 17 Abs. 1 und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und Paragraph 17, Absatz eins und 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
        3. 398.Ziffer 398§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        4. 399.Ziffer 399§ 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von § 19 Abs. 2 in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2022 anzuwenden und über Antrag des Steuerpflichtigen auf alle offenen Veranlagungsverfahren. Eine Änderung auf Antrag des Steuerpflichtigen in einem offenen Veranlagungsverfahren betreffend das Kalenderjahr der Zahlung oder Rückzahlung stellt hinsichtlich der Kalenderjahre, für die der Anspruch besteht, ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO dar. Wurde eine Zahlung nicht in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, für das die Zahlung getätigt wurde, kann eine Rückzahlung abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, in dem Kalenderjahr als abgeflossen gelten, in dem die Zahlung steuerlich berücksichtigt worden ist.
        5. 400.Ziffer 400§ 22 Z 1 lit. a dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, dritter Satz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
        6. 401.Ziffer 401§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
        7. 402.Ziffer 402§ 27 Abs. 6 Z 2 sechster Teilstrich und § 93 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, sechster Teilstrich und Paragraph 93, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
        8. 403.Ziffer 403§ 41 Abs. 1 Z 6, 13, 14 und 15, § 41 Abs. 2 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6,, 13, 14 und 15, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.
        9. 404.Ziffer 404§ 96 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.Paragraph 96, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.
        10. 405.Ziffer 405§ 108c Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.
        11. 406.Ziffer 406§ 33 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 93/2022 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        12. 407.Ziffer 407Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach § 33 Abs. 5 oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:Hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen der Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 5, oder 6 und hat er keine außerordentliche Einmalzahlung gemäß Paragraph 772 a, ASVG, Paragraph 400 a, GSVG, Paragraph 394 a, BSVG, Paragraph 95 h, PG 1965 und Paragraph 60, Absatz 19, BB-PG erhalten, so steht ihm für das Kalenderjahr 2022 im Wege der Einkommensteuerveranlagung ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von 500 Euro zu. Für die Berücksichtigung des Teuerungsabsetzbetrages gilt:
          1. a)Litera aBei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 2 sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von 18 200 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen Einkommen von 18 200 Euro und 24 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 2, sind für das Kalenderjahr 2022 70% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 1 550 Euro, rückzuerstatten.
          2. b)Litera bBei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 6 steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß § 398a GSVG und gemäß § 392a BSVG. Abweichend von § 33 Abs. 8 Z 3 sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß § 66 Abs. 1 bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.Bei Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 6, steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro im Kalenderjahr zu und vermindert sich zwischen laufenden Pensionseinkünften von 20 500 Euro und 25 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. Der Teuerungsabsetzbetrag vermindert sich um außerordentliche Gutschriften gemäß Paragraph 398 a, GSVG und gemäß Paragraph 392 a, BSVG. Abweichend von Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, sind für das Kalenderjahr 2022 100% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 1 050 Euro, rückzuerstatten. Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag ist der Teuerungsabsetzbetrag zusätzlich zu den Absetzbeträgen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die pensionsauszahlende Stelle hat für die Pensionsbezieher eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen.
        13. 408.Ziffer 408
          1. a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
            • Strichaufzählungbis 2 000 Euro pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
            • Strichaufzählungbis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 erfolgt.bis 1 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 erfolgt.
            Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
          2. b)Litera bWerden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung kann im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
          3. c)Litera cSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
          4. d)Litera dDie Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.Die Teuerungsprämie ist beim Arbeitnehmer nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Wird im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
        14. 409.Ziffer 409§ 33 Abs. 3 in der Fassung vor BGBl I Nr. 135/2022 entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und § 33 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2022 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 und Paragraph 33, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dabei gilt:
          1. a)Litera aDie Nachzahlungen des Kinderabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufgehalten haben oder aufhalten, erfolgen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe automationsunterstützt, soweit auf Grund der im Familienbeihilfenverfahren vorhandenen Daten eine Auszahlung durchführbar ist.
          2. b)Litera bDer Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufgehalten haben oder aufhalten, gilt bis zum 30. Juni 2022 in Bezug auf die Höhe als rechtmäßig zuerkannt.
        15. 410.Ziffer 410
          1. a)Litera a§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019; die Änderung des Paragraph 33, mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 33 Abs. 3a und Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2022 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
            § 205 BAO ist nicht anzuwenden.Paragraph 205, BAO ist nicht anzuwenden.
          2. b)Litera b§ 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, sind für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
            • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Juli 2022 enden.
          3. c)Litera cFür Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:Für Kinder, die sich ständig in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich aufhalten, sind Paragraph 33, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, im Rahmen der Veranlagung des Kalenderjahres 2022 wie folgt anzuwenden:
            • StrichaufzählungFür die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind § 33 Abs. 3a und Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 anzuwenden.Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 sind Paragraph 33, Absatz 3 a und Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, anzuwenden.
            • StrichaufzählungFür die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 heranzuziehen.Für die Kalendermonate Jänner bis Juli 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen und für die Kalendermonate August bis Dezember 2022 ist jeweils ein Zwölftel der Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, heranzuziehen.
        16. 411.Ziffer 411
          1. a)Litera aDie außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.Die außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG ist von der Einkommensteuer befreit, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers im Zuflussjahr vor Berücksichtigung der außerordentlichen Gutschrift nicht mehr als 24 500 Euro beträgt; andernfalls ist sie – ohne Erhöhung der betrieblichen Einkünfte – der Einkommensteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
          2. b)Litera bLiegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.Liegen die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung nicht vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
          3. c)Litera cFür Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß § 398a GSVG und § 392a BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.Für Personen, denen eine außerordentliche Gutschrift gemäß Paragraph 398 a, GSVG und Paragraph 392 a, BSVG gewährt wurde, sind folgende Daten vom jeweiligen Sozialversicherungsträger, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: Der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK SA), das Jahr der Auszahlung, sowie die Höhe der Gutschrift.
        17. 412.Ziffer 412§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 16d, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 d,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        18. 413.Ziffer 413§ 33 Abs. 1a und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz eins a und Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        19. 414.Ziffer 414§ 17 Abs. 5a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 5 a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        20. 415.Ziffer 415Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.Die Anpassung des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, hat erstmalig für das Kalenderjahr 2023 zu erfolgen.
        21. 416.Ziffer 416§ 3 Abs. 1 Z 35 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 bzw. Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, anzuwenden.
        22. 417.Ziffer 417§ 17 Abs. 3a Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        23. 418.Ziffer 418§ 20 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist für alle nach dem 31. Dezember 2022 geleisteten Zahlungen anzuwenden.
        24. 419.Ziffer 419§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2023 anzuwenden.
        25. 420.Ziffer 420§ 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung BGBl. I Nr. 220/2022 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, anzuwenden.
        26. 421.Ziffer 421§ 62 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 220/2022 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.Paragraph 62, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.
        27. 422.Ziffer 422§ 11 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2023 ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023, ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.
        28. 423.Ziffer 423§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Z 6 lit. c, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, § 30 Abs. 7, § 37 Abs. 4, § 39 Abs. 4, § 97 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 30, Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz 4,, Paragraph 97, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        29. 424.Ziffer 424§ 3 Abs. 1 Z 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 39 und 41 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        30. 425.Ziffer 425§ 3 Abs. 1 Z 40 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 40, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
        31. 426.Ziffer 426§ 4 Abs. 3a Z 1 und § 30 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
        32. 427.Ziffer 427§ 6 Z 4 und § 24 Abs. 3 sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. § 24 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. § 30 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 4 und Paragraph 24, Absatz 3, sind erstmalig auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30. Juni 2023 anzuwenden. Paragraph 24, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist auf Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 weiterhin anzuwenden. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
        33. 428.Ziffer 428§ 6 Z 6 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. April 2023 in Kraft.Paragraph 6, Ziffer 6, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. April 2023 in Kraft.
        34. 429.Ziffer 429§ 22 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
        35. 430.Ziffer 430§ 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2023.
        36. 431.Ziffer 431§ 32 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.Paragraph 32, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, deren Record-Tag nach dem 30. Juni 2023 liegt.
        37. 432.Ziffer 432§ 70 Abs. 2 Z 2, § 100 Abs. 1 und 1a sowie § 102 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 100, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 102, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft und sind erstmalig für Einkünfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 zufließen.
        38. 433.Ziffer 433§ 94 Z 5, Z 12 und Z 15 sowie § 95 Abs. 3 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 94, Ziffer 5,, Ziffer 12 und Ziffer 15, sowie Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig für digitale Datenübermittlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen. Dabei gilt Folgendes:
          1. a)Litera aBefreiungserklärungen in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 gelten.Befreiungserklärungen in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, bleiben bis 31. Dezember 2024 gültig, wobei bestehende Befreiungserklärungen, die auch die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, bereits als digitale Befreiungserklärungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, gelten.
          2. b)Litera bFür Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß § 94 Z 5 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 110/2023 unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.Für Befreiungserklärungen, die ab dem 1. Jänner 2024 abgegeben werden und die bereits die Voraussetzungen einer digitalen Befreiungserklärung erfüllen, kann die Übermittlung der Gleichschrift gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, unterbleiben, sofern sämtliche Daten über Befreiungen bzw. deren Widerruf zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2024 im Rahmen der erstmaligen elektronischen Datenübermittlung erfasst werden.
        39. 434.Ziffer 434§ 96 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.Paragraph 96, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmals auf Steuerbescheinigungen anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 ausgestellt werden.
        (Anm.: Z 435 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Ziffer 435, wurde nicht vergeben)
        1. 436.Ziffer 436§ 27a Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 27 a, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
        2. 437.Ziffer 437§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 13, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        3. 438.Ziffer 438§ 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.Paragraph 10, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.
        4. 439.Ziffer 439§ 33 Abs. 7, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 33, Absatz 7,, mit Ausnahme der Erhöhung des Betrages, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

                440.

        1. a)Litera a§ 68 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2023 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.Paragraph 68, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2023, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        2. b)Litera bAbweichend von lit. a sind im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß § 33a Abs. 5 einzubeziehen.Abweichend von Litera a, sind im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen und vor dem 1. Jänner 2026 enden, die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 200 Euro, steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen hat die Auswirkungen der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen im Jahr 2025 zu evaluieren. Das Volumen der Entlastung ist im Kalenderjahr 2025 in die Inflationswirkungen gemäß Paragraph 33 a, Absatz 5, einzubeziehen.
        1. 441.Ziffer 441§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. c, d und Z 6, § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a sowie § 18 Abs. 1 Z 7 sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach § 4a Abs. 5 Folgendes:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c,, d und Ziffer 6,, Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 4 a, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Dabei gilt für die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Folgendes:
          1. a)Litera aDie Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des § 4a im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.Die Körperschaft muss selbst bereits seit einem zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahr bestehen und die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis), die diese Voraussetzungen erfüllt hat, hervorgegangen sein.
          2. b)Litera bWird der Antrag gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.Wird der Antrag gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins bis 30. Juni 2024 gestellt, entfaltet die Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, bereits für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung. Die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung ist vom Finanzamt Österreich bis längstens 31. Oktober 2024 zu veröffentlichen, es sei denn, der Antragsteller wurde zur Behebung von Mängeln aufgefordert oder ihm Ergänzungsaufträge oder Bedenkenvorhalte übermittelt.
          3. c)Litera cDie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß § 4a Abs. 5 Z 2 über das Vorliegen der in § 4a Abs. 4 genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.Die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 2, über das Vorliegen der in Paragraph 4 a, Absatz 4, genannten Voraussetzungen kann sich auf den Abschlussstichtag der Jahre 2022 oder 2023 beziehen und muss gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage vorgelegt werden.
          4. d)Litera dFür zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß § 4a Abs. 5 Z 1 und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.Für zum 31. Dezember 2023 wirksame Spendenbegünstigungen gilt die gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer eins und 2 zu erbringende jährliche Bestätigung im Jahr 2024 als erbracht.
          5. e)Litera e§ 4a Abs. 5 Z 4 und 5 sowie Abs. 8 Z 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß § 4a, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist § 4a Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023 im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach § 4a Abs. 5 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 5 sowie Absatz 8, Ziffer 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, ist anzuwenden auf Anträge für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung gemäß Paragraph 4 a,, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden. Jedoch ist Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4 und Absatz 8, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, im Kalenderjahr 2024 noch anwendbar für begünstigte Einrichtungen nach Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023,, denen die Spendenbegünstigung vor dem 1. Jänner 2024 bescheidmäßig zuerkannt wurde.
        2. 442.Ziffer 442§ 3 Abs. 1 Z 42, § 41 Abs. 1 Z 18 und § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 18 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, sind erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
        3. 443.Ziffer 443§ 4b, § 4c und § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß § 4b können abweichend zu § 4b Abs. 2 Z 1 in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.Paragraph 4 b,, Paragraph 4 c und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Sie sind erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen. Zum 31. Dezember 2023 bestehende Stiftungen gemäß Paragraph 4 b, können abweichend zu Paragraph 4 b, Absatz 2, Ziffer eins, in den ersten drei Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, bis zu 80% der jährlichen Erträge in eine Rücklage einstellen.
        4. 444.Ziffer 444§ 18 Abs. 8 Z 2 lit. d, Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 188/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 188 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
        5. 445.Ziffer 445§ 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 67a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2023, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wennParagraph 41, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 67 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
        6. 446.Ziffer 446§ 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.
        7. 447.Ziffer 447
          1. a)Litera aZulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 erfolgt. Kann im Falle des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer 5, oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.
          2. b)Litera bMitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zu veranlagen.
          3. c)Litera cSoweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (Litera b,), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
        8. 448.Ziffer 448§ 18 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
        9. 449.Ziffer 449Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß § 41 Abs. 4, § 67 Abs. 1 und § 77 Abs. 4 statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 enden, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz 4, statt dem Betrag 2 100 Euro der Betrag 2 447 Euro anzuwenden und statt dem Betrag 2 000 Euro der Betrag 2 330 Euro anzuwenden. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30. Juni 2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.
        10. 450.Ziffer 450§ 28 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024, ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 anfallen.
        11. 451.Ziffer 451Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen. § 7 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Die Absetzung für Abnutzung beträgt für nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des Prozentsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der OIB-Richtlinie 6, OIB-330.6-026/19, basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen. Paragraph 7, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
        12. 452.Ziffer 452Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. b) als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei gilt:Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a,) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,) als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei gilt:
          1. a)Litera aBei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
          2. b)Litera bBei Einkünften nach § 28 steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.Bei Einkünften nach Paragraph 28, steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
        13. 453.Ziffer 453§ 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 7a, Paragraph 26, Ziffer 9 und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
        14. 454.Ziffer 454§ 3 Abs. 1 Z 42 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
        15. 455.Ziffer 455§ 4a Abs. 4 Z 1 lit. b und § 4c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a Abs. 7 Z 5a tritt mit 1. August 2024 in Kraft.Paragraph 4 a, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 4 c, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer 5 a, tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
        16. 456.Ziffer 456§ 18 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.
        17. 457.Ziffer 457§ 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024.Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024.
        18. 458.Ziffer 458§ 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden.Paragraph 32, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden.
        19. 459.Ziffer 459§ 33 Abs. 10 und § 41 Abs. 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 33 Abs. 11 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz 10 und Paragraph 41, Absatz 2 und Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Paragraph 33, Absatz 11, ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
        20. 460.Ziffer 460§ 39 Abs. 5, § 41 und § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 41 und Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, sind auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
        21. 461.Ziffer 461§ 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden.Paragraph 63, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden.
        22. 462.Ziffer 462Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß § 67a Abs. 1 gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind.Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß Paragraph 67 a,, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 67 a, Absatz 2, im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind.
        23. 463.Ziffer 463§ 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat.Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat.
        24. 464.Ziffer 464§ 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Paragraph 94, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
        25. 465.Ziffer 465§ 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.Paragraph 107, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.
        26. 466.Ziffer 466§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 6, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 16 Abs. 1 Z 11, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024, sind erstmalig anzuwenden, wennParagraph eins, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024,, sind erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
        27. 467.Ziffer 467§ 17 Abs. 3a Z 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2025 anzuwenden.
        28. 468.Ziffer 468§ 26 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig anzuwenden, wennParagraph 26, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist erstmalig anzuwenden, wenn
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung 2025 auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden,
          • Strichaufzählungdie Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.
        29. 469.Ziffer 469§ 33 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.Paragraph 33, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, ist erstmalig bei der Inflationsanpassung der Beträge für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
        30. 470.Ziffer 470§ 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.Paragraph 104, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die wesentlichen steuerlichen Familienbegünstigungen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung sowie ihres Beitrags zur Verhinderung von Armut und Förderung der Erwerbsbeteiligung im Jahr 2029 zu evaluieren.
        31. 471.Ziffer 471Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 2 des Klimabonusgesetzes – KliBG, BGBl. I Nr. 11/2022, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in § 6 Abs. 3 KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Für Zwecke der Hinzurechnung des für das Jahr 2024 gewährten regionalen Klimabonus zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Klimabonusgesetzes – KliBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022,, ist für Personen, denen ein regionaler Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Jahr 2024 ausbezahlt wurde, neben den in Paragraph 6, Absatz 3, KliBG genannten Daten auch der Betrag des für dieses Jahr ausbezahlten Klimabonus von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

        (_________________

        Anm. 1 (zu Z 346): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 104/2019 kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des § 47 Abs. 1 lit. d der 1.7.2020 gemeint (vgl. Z 339).)Anmerkung 1 (zu Ziffer 346,): Das Finanz-Organisationsreformgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, kundgemacht und ist eine Sammelnovelle mit uneinheitlichem Inkrafttreten. Offensichtlich ist für den Entfall des Paragraph 47, Absatz eins, Litera d, der 1.7.2020 gemeint vergleiche Ziffer 339,).)

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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