Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDie Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.
In Kraft seit 30.07.1988 bis 31.12.9999
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