§ 129 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988), Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle - JUSLINE Österreich
§ 129 EStG 1988 Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 3a, § 33 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 oder § 33 Abs. 6 Z 1 abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.
(2)Absatz 2In dieser Erklärung ist anzugeben:
1.Ziffer einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)Name und Sozialversicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
2.Ziffer 2Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer von Kindern (§ 106 Abs. 1)Name und Sozialversicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
3.Ziffer 3Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3)Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
4.Ziffer 4Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:
–StrichaufzählungName, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,
–Strichaufzählungob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (§ 33 Abs. 3a Z 5) istob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5,) ist
–Strichaufzählungob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
–Strichaufzählungob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll
Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
(3)Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
(4)Absatz 4Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
(6)Absatz 6Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
2.Ziffer 2Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
3.Ziffer 3Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.
4.Ziffer 4Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 4 mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.
(7)Absatz 7Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Abs 2 des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.Eine Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 82, besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Absatz 2, des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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