Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 21b betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
22. | Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden, | |||||||||
1. | wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, | |||||||||
2. | wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. | |||||||||
23. | Es sind weiters anzuwenden | |||||||||
1. | Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995. | |||||||||
2. | Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen. | |||||||||
3. | Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. | |||||||||
4. | Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. | |||||||||
24. | (Anm.: betrifft Inkrafttreten des § 127) |
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