§ 127 EStG 1988

EStG 1988 - Einkommensteuergesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.Die Paragraphen 48 bis 61, 65 und 71 bis 75 sind für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1993 vorgelegte Lohnsteuerkarten sind vom Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 1998 aufzubewahren und in der Folge zu vernichten.
  3. (3)Absatz 3Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß § 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.Wurde vom Arbeitgeber im Jahre 1993 auf Grund der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, ist der Absetzbetrag vorerst ohne Erklärung gemäß Paragraph 129 bis längstens 31. Dezember 1994 weiter zu berücksichtigen. Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr zu berücksichtigen.
In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 127 EStG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127 EStG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

72 Entscheidungen zu § 127 EStG 1988


Entscheidungen zu § 127 EStG 1988


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 127 EStG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 127 EStG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EStG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 126 EStG 1988
§ 128 EStG 1988